Die Wiedergabe bestimmten Wünsche und Zielen einer Person in der Presse, ist nicht zwingend als Tatsachenbehauptung zu verstehen, wenn aus dem konkreten Kontext hervorgeht, dass es sich dabei nicht um eigene Äußerungen der Person handelt, sondern um eigene Schlussfolgerungen und Wertungen.
Nur für den Fall, dass ein Presseorgan sich nicht ausreichend von unwagren Tatsachenbehauptungen distanziert, ist eine Haftung möglich.
Die namentliche Berichterstattung über Anwälte und deren Fälle ist nicht generell unzulässig. Insbesondere bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, die den Anwalt als Prozessvertreter identifizieren kann das öffentliche Informationsinteresse und die Meinungsfreiheit die Interessen des Anwaltes überwiegen.
Wird keine unmittelbare Verbindung zwischen einem abgebildeten „Schweinchen“ im Anzug und der Person des Rechtsanwaltes hergestellt, kann auch eine Schweinchen-Karikatur zulässig sein.
Das allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Prominenten-Sohnes, der selbst Nachwuchskünstlers ist, wird verletzt, wenn über dessen begangene Sachbeschädigung berichtet wird und es nur zu einem geringen Schaden gekommen ist.
Die Berichterstattung, die eine Verfehlung eines Jugendlichen in besonderer Weise aufbauscht, stellt gerade durch die erzielte Prangerwirkung regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung dar.
Der Sprecher eines Aktionärverbandes darf sich kritisch mit den Worten äußern -
"Ich glaube nicht, dass der Rücktritt des Vorsitzender des Vorstands freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde. … und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat." Er kann sich hierbei auf die Meinungsfreiheit berufen. Seine Äußerungen dürfen nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden. An der Bewertung der Geschäftstätigkeit des Vorstandsvorsitzenden eines Großunternehmens und dessen vorzeitigem Rücktritt besteht ein großes öffentliches Interesse.
Ein "Vorschlag", der eine ironisch-überspitzte, mit satirischen Elementen versehene Kritik enthält, mit welcher der Autor das Handeln eines anderen bewertet, ist nicht als Tatsachenbehauptung zu bewerten. Vielmehr stellt der "Vorschalg" eine zulässigen Meinungsäußerung dar.
Auch im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung ist die Verwendung eines Zitas zulässig, wenn über einen die Öffentlichkeit interessierenden Vorgang ausgewogen berichtet wird. Hierbei muss deutlich werden, dass das verbreitete Zitat nur ein Element eines ansonsten als offen dargestellten Verdachts ist.
Unzulässig ist dies aber dann, wenn die Redaktion ihrer Pflicht zur gründlichen Recherche nicht nachkommt und auch der Promi keine Möglichkeit zur Stellungnahme hat.
Die nicht nur ohne Einwilligung sondern sogar heimlich angefertigten Bild- und Tonaufnahmen von Arzt und Patient in den Praxisräumen verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen.
Allerdings sind Bild- oder Tonaufnahmen in einer Arztpraxis nicht allein im Hinblick auf das bestehende und schutzwürdige Vertrauensverhältnis und die beruflichen Schweigepflichten des Arztes und das damit korrespondierende prozessualen Zeugnisverweigerungsrecht für unzulässig zu erachten. Allein im Rahmen der Abwägung kann dieser Gesichtpunkt eine Rolle spielen.
Wegen Betruges macht sich derjenige strafbar, der Spam-Mails verschickt in der die Adressaten, deren vollständige Datensätze aus einer Datenbank entnommen wurden, zum Aufruf einer Internetseite veranlasst werden, auf der der Erhalt von Gratiswaren versprochen wird und in Wirklichkeit eine Gebühr für nicht in Anspruch genommene Dienstleistungen verlangt wird und daraufhin eine Zahlung erfolgt.
Erfolgt keine Zahlung der Getäuschten, liegt lediglich versuchter Betrug vor.
Hat bei einem Pokerturnier ein Spielinteressent einen Geldbetrag zu entrichten, der ihm nicht nur den Zugang zum Turnier als solchem eröffnet, sondern auch zur Zuweisung einer bestimmten Anzahl von Spielpunkten (Blinds) führt, kann sowohl ein glücksspielrelevanter Einsatz als auch lediglich ein Unkostenbeitrag vorliegen.
Berechtigt der Gewinn aller „Blinds“ den Tischsieger lediglich zur Teilnahme an einer weiteren Spielrunde um den Tagessieg und bietet der Tagessieg wiederum nur die Berechtigung zur Teilnahme an einem weiteren Turnier mit gesponserten Preisen, bilden die gewonnenen Teilnameberechtigungen keinen vermögenswerten Vorteil.
Besteht die Möglichkeit entweder nach Verlust der mit der ersten Spielberechtigung erworbenen Blinds eine neue gleichartige Spielberechtigung zu erwerben oder von vorneherein mehrere Spielberechtigungen zu erwerben (Rebuy), ist dies zwar ein Indiz für einen glücksspielrelevanten Einsatz, gleichwohl kann nach den Umständen des Einzelfalls auch ein bloßer Unkostenbeitrag vorliegen.
Der durch die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers erfolgende Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses kann über die verhälnismäßige Anwendung von §§ 94 ff. StPO verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden.
Hierbei ist die Gewinnung überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser Daten nach Möglichkeit zu vermeiden.
1. Hat bei einem Pokerturnier ein Spielinteressent einen Geldbetrag zu entrichten, der ihm nicht nur den Zugang zum Turnier als solchem eröffnet, sondern auch zur Zuweisung einer bestimmten Anzahl von Spielpunkten (Blinds) führt, kann sowohl ein glücksspielrelevanter Einsatz als auch lediglich ein Unkostenbeitrag vorliegen.
2. Berechtigt der Gewinn aller „Blinds“ den Tischsieger lediglich zur Teilnahme an einer weiteren Spielrunde um den Tagessieg und bietet der Tagessieg wiederum nur die Berechtigung zur Teilnahme an einem weiteren Turnier mit gesponserten Preisen, bilden die gewonnenen Teilnahmeberechtigungen keinen vermögenswerten Vorteil.
3. Besteht die Möglichkeit entweder nach Verlust der mit der ersten Spielberechtigung erworbenen Blinds eine neue gleichartige Spielberechtigung zu erwerben oder von vorneherein mehrere Spielberechtigungen zu erwerben (Rebuy), ist dies zwar ein Indiz für einen glücksspielrelevanten Einsatz, gleichwohl kann nach den Umständen des Einzelfalls auch ein bloßer Unkostenbeitrag vorliegen.
Willig der Pressesprecher eines Unternehmens in eine redaktionelle Presseveröffentlichung ohne kommerziellen Charakter ein und stellt hierfür ein Portraitfoto bereit, kann er die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend machen, wenn die Beilage in dem das Interview erscheinen soll, von einem Energiekonzern gesponsert wird, zudem er sich zuvor negativ geäußert hatte.
Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs bei ungenehmigter gewerblicher Verwendung eines Politikerfotos. Der Joschka Fischer - Welt kompakt - Fall. Vgl. hierzu auch unseren Beitrag zur Werbung mit Politikern unter: www.aufrecht.de/6128.html
Dieter Bohlen kann wegen einer Berichterstattung mit der Veröffentlichung von Nacktaufnahmen die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 40.000 € verlangen.
Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht wiegt besonders schwer, wenn sich der Geschädigte bei Erstellung der Aufnahmen in "örtlicher Abgeschiedenheit" befindet und sich unbeobachtet fühlt. Ausschlaggebend ist hierbei, ob der Einzelne eine Situation vorfindet oder schafft, in der er begründetermaßen und somit für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein.
Ein Eingriff in den Intimbereich liegt vor, wenn der Geschädigte vollständig unbekleidet abgelichtet wird. Der Umstand, dass über Teile des Schambereichs ein Laubblatt aufgezeichnet worden ist, vermag hieran nichts zu ändern.
Sexuelle Handlungen vor Kindern werden auch dann im Sinne des Strafgesetzbuches vorgenommen, wenn wenn das Opfer die über das Internet übermittelten sexuellen Handlungen des Täters zeitgleich am Bildschirm mitverfolgt.
Das Recht am eigenen Bild eines Kellners wird dadurch verletzt, dass ein Bild veröffentlicht wird, auf dem zu erkennen ist, wie der Kellner einen Straßenmusiker vor dem Restaurant auffordert, den Platz zu verlassen, wenn der Kellner der Veröffentlichung nicht zugestimmt hat.
Die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider ist entsprechend der Vorschriften der StPO über Postbeschlagnahme mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO anzuordnen.
1) Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses begründet im Allgemei-nen – sei es unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der unge-rechtfertigten Bereicherung – einen Anspruch auf Zahlung der angemessenen Lizenzgebühr, ohne dass es darauf ankommt, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage gewesen wäre, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öf-fentliche Wiedergabe seines Bildnisses einzuräumen.
2) Eine prominente Persönlichkeit aus dem Bereich der Zeitgeschichte muss es zwar regelmäßig nicht dulden, dass das eigene Bildnis von Dritten für deren Werbezwecke eingesetzt wird. Doch findet auch hier eine Güterabwägung statt, die dazu führen kann, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis aus-einandersetzt, vom Betroffenen hingenommen werden muss.
Vgl. hierzu auch unseren Beitrag zur Werbung mit Politikern unter:
Die Berichterstattung im eines privaten Senders im Fernsehen zwei Tage nach der Beisetzung des verstorbenen Monarchen eines Fürstentums über einen seiner Enkel und auch dessen Privatleben ist zulässig. Es liegt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Enkels vor.
Wird das Bild einer bekannten Fernsehköchin ohne Zustimmung für einen Werbezettel verwendet, hat diese keinen Anspruch auf eine fiktive Lizenzgebühr von € 100.000.
Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen oder den Beweisantrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt.
Hinsichtlich der Vorgehensweise der Gerichte, ohne Einholung
eines Gutachtens die Schadenshöhe zu schätzen, bestehten keine Bedenken.
Die Presse darf über die neue Liebesbeziehung einer prominenten Person in der Regel nicht ohne deren Einwilligung durch die Beifügung von Fotos berichten, die die Partner zwar in der Öffentlichkeit, aber in erkennbar privaten Situationen zeigen.
Die Selbstdarstellung privater Umstände durch Prominente gibt der Presse in der Regel nicht das Recht, ohne die erforderliche Einwilligung Bilder aus deren privatem Lebenskreis zu veröffentlichen, wenn der Veröffentlichung kein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigendes ausreichendes Informationsinteresse zukommt.
Die Registrieung von Domains über ein vollautomatisch ablaufendes Computerprogramm in dem Wissen, dass dies keine Bonitätsprüfung umfasst, bei einem Web-Hosting-Anbieter in der Absicht, das Entgelt nicht zu bezahlen stellt keinen Betrug, keinen Computerbetrug und auch keine Leistungserschleichung dar.
Die Austragung eines Pokertuniers in der Spielweise „Texas Hold’em“ bei dem sich die Spieler einmalig mit € 15,00 einkaufen können bzw. die dreimalige Teilnahmegebühr € 40,00 beträgt únd ein „Rebuy“ ausgeschlossen ist, stellt kein unerlaubtes Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB dar, wenn lediglich um gesponserte Sachpreise gespielt wird.
Denn beim Turnierpoker, welches über viele Runden („Hände“) und „Tische“ ohne die Möglichkeit des Abbruchs unter Mitnahme von Gewinnen gespielt wird, überwiegt jedenfalls die Geschicklichkeitskomponente, sodass ein Obsiegen nicht maßgeblich vom Zufall abhängt.
Zudem fehlt es an einem Einsatz, wenn das verlangte Eintrittsgeld in Höhe von 15,- € bzw. 40,- € (ohne "Rebuy"-Möglichkeit) lediglich der Deckung der Veranstaltungskosten einschl. eines Überschusses für den Veranstalter dient, nicht hingegen der Finanzierung der Spielgewinne, wenn diese von Sponsoren zur Verfügung gestellt werden.
Zufallsfunde aus einer Telekommunikationsüberwachung dürfen dann als Beweismittel verwendet werden, wenn die auf Grund der Telefonüberwachung (rechtmäßig) erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach der Strafprozessordnung hätte angeordnet werden dürfen.
Grundsätzlich kommt bei sämtlichen Bildveröffentlichungen dem Persönlichkeitsrecht der Vorrang zu.
Dies gilt auch für Personen des öffentlichen Interesses.
Ein Interview mit einer solchen Person können ohne ihre Einwilligung nur ausnahmsweise die Veröffentlichung eines Fotos zur Bebilderung eines Presseartikels über ihre Erkrankung rechtfertigen.
Die Gewährung von Akteneinsicht in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bei behaupteten Urheberrechtsverletzungen durch Tauschbörsen kann den Rechteinhabern versagt werden, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der Beschuldigten und Dritter entgegenstehen.
Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mutter noch eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts der verstorbenen Tochter kommt in Betracht, wenn es bei einem Theaterstück zu einer Anlehnung an die Person der Tochter kommt und bei kunstspezifischer
Betrachtung des Theaterstücks aufgrund der künstlerischen Gestaltung des Stoffs der fiktive Charakter deutlich zum Ausdruck kommt und das Werk keinen Faktizitätsanspruch erhebt.
Verkauft jemand über einen ebay-account gestohlene Ware, so wird hierdurch der Straftatbestand der Hehlerei zum Nachteil des Bestohlenen, wie auch der Betrugstatbestand zu Lasten der Käufer in Tatmehrheit verwirklicht.
Die Veröffentlichung von Fotos die Prominente in alltäglichen Situationen zeigen ist ohne deren Einwilligung unzulässig, wenn der Nachrichtenwert der Berichterstattung keinerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat, sondern nur der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses bestimmter Leser dient. In diesem Fall muss das Grundrecht der Pressefreiheit hinter das des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zurücktreten.
Wird in der Presse über die spektakuläre Abwahl einer Ministerpräsidentin berichtet, kann die folgende Berichterstattung in den Medien, welche sie beim Einkaufen zeigt durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.
Zwar kann vom Verhalten der Presse eine gewisse Belästigung ausgehen. Dies rechtfertigt aber nicht ohne Weiteres Ansprüche auf Auskunft darüber, welche Fotos gefertigt und dem beklagten Presseorgan überlassen wurden, sowie einen Anspruch auf Herausgabe oder Vernichtung der vorhandenen Fotos.
Das Anonymitätsinteresse eines jugendlichen Straftäters, der besonders brutale Taten begangen hat, hat Vorrang vor dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Im Rahmen der Einzelfallabwägung ist die besondere Schutzbedürftigkeit jugendlicher Straftäter zu beachten.
Ein genereller Vorrang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Jugendlichen besteht nicht.
Der Schutz des Persönlichkeitsrechts eines Prominenten überwiegt nicht immer gegenüber dem der Meinungsfreiheit.
Diese gilt auch im Bereich der Werbung. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ist durch den Prominenten hinzunehmen, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Prominenten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt wird. So darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass sich der Genannte mit dem beworbenen Produkt identifiziere oder es empfehle.
Werden Kunden mittels strafbarer Werbung zu Warenbestellungen veranlasst, sind die Kaufpreiszahlungen, welche die Kunden dafür an den Täter oder Drittbegünstigten leisten, von diesem aus den Taten erlangt und unterliegen – unbeschadet vorrangiger Ansprüche von Verletzten – in vollem Umfang dem Verfall.
Infolge der strafbaren Werbung können den Bestellern Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung jeweils in Höhe des gezahlten Kaufpreises zustehen, die den Verfallsbetrag vermindern.
Der Absender einer Email wird in seinem allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form der Geheimsphäre verletzt, wenn der Empfänder die Email auf einer öffentlich zugänglichen Homepage veröffentlicht.
Die Geheimsphäre betrifft den Bereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden soll.
In diesen Bereich fallen schriftliche sowie Tonbandaufzeichnungen, persönliche Briefe, aber auch solche Aufzeichnungen und Briefe, die berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen, insbesondere persönliche Aufzeichnungen zu beruflichen oder geschäftlichen Erlebnissen oder Planungen.
Ein verurteilter Mörder, gegen den Betrugvorwürfe erhoben wurden, hat kein Anspruch auf Unterlassung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die Berichterstattung in den Medien.
Es ergeben sich keine journalistischen Sorgfalspflichten aus dem Umstand, dass dich im Jahr 2006 eine Abmahnung allein auf die volle Namensnennung im Zusammenhang mit dem Mord bezogen hatte. Eine Pflicht den Beitrag umfassend von selbst auf etwaige andere Rechtsverletzungen zu überprüfen, besteht nicht.
Ein Anspruch auf Schadensersatz der Tochter wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts scheidet mangels schwere des Eingriffs aus.
Die streitgegenständlichen Fotos zeigen Mutter und Tochter bei einem Spaziergang durch Berlin, wobei die Fotos weder den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts berührt, noch werden die Betroffenen in einen negativen Kontext gerückt. Die Aufnahmesituation greift auch nicht in einen erkennbar privaten oder gar nach außen hin abgegrenzten Bereich, wie z. B. die Wohnung oder den Garten, ein.
Nicht jede einwilligungslose Bildnisveröffentlichung soll mit einer Geldentschädigung sanktioniert werden, da andernfalls das von der Rechtsprechung entwickelte Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil verkeht würde.
Zwar liegt im Falle der Schauspielerin eine rechtswidrige Bildveröffentlichung vor, doch folgt daraus nicht zwingend ein Geldentschädigungsanspruch. Es felht an einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Die streitgegenständlichen Fotos zeigen Mutter und Tochter bei einem Spaziergang durch Berlin, wobei die Fotos weder den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts berührt, noch werden die Betroffenen in einen negativen Kontext gerückt. Die Aufnahmesituation greift auch nicht in einen erkennbar privaten oder gar nach außen hin abgegrenzten Bereich, wie z. B. die Wohnung oder den Garten, ein.
Der Umstand, dass Mutter und Tochter abgebildet werden, vermag eine besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht zu begründen, da zudem die Schauspielerin die Geburt ihrer Tochter der Öffentlichkeit mitgeteilt hat.
Nicht jede einwilligungslose Bildnisveröffentlichung soll mit einer Geldentschädigung sanktioniert werden, da andernfalls das von der Rechtsprechung entwickelte Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil verkeht würde.
Die Strafbarkeit wegen Behilft zum Diebstahl bzw. zur Hehlerei ist dann gegeben, wenn jemand seinen ebay account einem Dritten zur Verfügung stellt und dieser über den account gestohlene Waren verkauft.
Zwar ist richtig, dass in dem bloßen Dulden von Aufnahmen keine Einwilligung auch in deren Veröffentlichung liegt. "Wer mitbekommt, dass er geknipst wird und sich dagegen nicht wehrt, willigt dadurch nicht in eine Veröffentlichung ein."
Trifft ein Pressefotograf vor der Beerdigung die später abgelichteten Personen, spricht mit ihnen und besichtigt mit seiner Ausrüstung den Friedhof und ist allen Beteiligten zu disem Zeitpunkt klar, dass der Fotograf bei der Beerdigung fotografieren würde, so liegt eine konkludente Einwilligung in die Aufnahmen und deren Veröffentlichung vor.
Ein intellektuelles Verbreiten erfolgt, wenn eine Fremdbehauptung, als von anderer Seite gehört, als Äußerung eines Dritten wiedergegeben wird.
Daher müssen Behauptungen, die von Interviewpartnern geäußert werden auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden, solange kein deutliche Distanzierung von den Äußerungen erfolgt.
Die Bank kann sich, bei Auszahlung von Bargeld im Falle gestohlener EC- oder Kreditkarten an Geldautomaten, gegeüber ihren Kunden auf den Anscheinsbeweis für die Tatsache berufen, dass der Kunde gegen seine vertragliche Nebenpflicht verstoßen hat. Diese besteht darin, die Karte besonders aufzubewahren und dafür Sorge zu, dass Dritte nicht an die PIN gelangen.
Eine Akteneinsicht nach § 406 e Abs. 2 Satz 1 StPO ist zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen, d.h. wenn deren Interesse an einer Geheimhaltung ihrer in den Akten enthaltenen persönlichem Daten größer ist als das berechtigte Interesse des Geschädigten, den Akteninhalt kennen zu lernen. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht für die Verletzung des Anzeigenerstatters und Geschädigten ergeben haben.
Allein aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat.
Die Veranstaltung eines Pokerturniers in einer Gaststätte, bei der eine Teilnahmegebühr von 15,00 Euro erhoben wird und die Möglichkeit eines „Rebuy“ besteht, stellt keine strafbare Handlung gem. § 284 Abs. 1, Abs. 2 StGB dar.
Telekommunikationsunternehmen dürfen einen negativen „SCHUFA“-Eintrag und einen Eintrag im „Fraud Prevention Pool“ nur dann veranlassen, wenn ein Titel über die Forderungen aus dem Telekommunikationsvertragsverhältnis erwirkt wurde.
Andernfalls liegt in der unzulässige Datenübermittlung ein Verstoß gegen den Datenschutz und damit ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Kunden vor.
Die Klage eines nicht prozessbeteiligten Dritten auf Unterlassung schriftsätzlicher Äußerungen, die in Bezug auf ihn vorgetragen werden, ist in der Regel unzulässig, wenn das Verhalten des Dritten aus der Sicht der vortragenden Partei für die Darstellung und Bewertung des Streitstoffes von Bedeutung sein kann.
Eine solche Klage kann insbesondere dann als zulässig anzusehen sein, wenn ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist, diese auf der Hand liegend falsch sind oder sie sich als eine unzulässige Schmähung darstellen.
In einem Fall von Phishing liegt ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens nicht vor. Ein solches Mitverschulden sei zwar grundsätzlich anzunehmen, wenn der Kontoinhaber PIN und TAN aufgrund von Phishing oder Vishing herausgibt. Andererseits könnten Täter andere Angriffsmethoden wie Malware und Pharming auch dann mit Erfolg einsetzen, wenn der Kontoinhaber seine IT hinreichend schützt und hinreichend aufmerksam ist.
Das Einscannen, Digitalisieren und Abspeichern von Daten eines Dritten aus dem Auszug des Bundeszentralregisters auf dem Festspeicher eines Servers ist, nach den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes als bearbeiten und zum Empfang der Daten durch Dritte im Internet bereithalten, strafbar.
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls liegen bei dringendem Tatverdacht des Beschuldigten vor.
Dieser kann nicht allein darauf gestützt werden, dass im Rahmen der Ermittlungen gegen den Beschuldigten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, Kontaktaufnahme zwischen diesem und anderen über einen E-Mail-Account statt fand. In dessen Entwurfsordner speicherte (jedenfalls auch) der Beschuldigte verschlüsselte Nachrichten ohne dass sie als E-Mail verschickt werden mussten.
Ohne eine Entschlüsselung der in den Nachrichten verwendeten Tarnbegriffe, wird hierdurch eine mitgliedschaftliche Einbindung des Beschuldigten nicht hinreichend belegt.
Sowohl nach Gemeinschaftsrecht als auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann die Vermittlung von Sportwetten an Unternehmen ins Ausland, die dort eine entsprechende Erlaubnis besitzen, im Inland nciht strafrechtlich geahndet werden.
Der Angeklagte wurde in dem Verfahren vom Vorwurf des unerlaubten Glücksspiels freigesprochen. Er hatte ein Poker-Tunier mit einer Teilnahmegebühr von 15 € veranstaltet und sogar die Möglichkeit eines sogenannten Rebuy eingeräumt. Dies bedeutet, die Teilnehmer konnten sich mehrfach mit der erneuten Zahlung wieder im Turnier einkaufen. Die Teilnahmegebühr ist nach Einschätzung des Gerichts kein "Einsatz" im Sinne des § 284 Strafgesetzbuch. (nicht rechtskräftig)
Ein Anwalt, der bei eBay einen Wettbewerbsverstoß rügt, obwohl er hierfür keinen Auftrag erhalten hatte und durch die Handlung Anwaltskosten geltend machen will, macht sich wegen Betruges strafbar.
Offensichtlich unverhältnismäßig ist die Rückverfolgung einer dynamischen IP-Adresse zur Ermittlung des Nutzers einer einer P2P-Tauschbörse im Bereich der Bagatellkriminalität.
Hiervon kann ausgegangen werden, wenn nur eine geringe Anzahl von urheberrechtlich geschützten Dateien über P2P-Tauschbörsen zum Upload für Dritte bereitgehalten werden.
Das Gericht nimmt einen bedingten Vorsatz hinsichtlich des Tatbestandes der Hehlerei an, wenn eine auffälligen Differenz zwischen Neuwert der Ware und dem Verkaufspreis besteht. Die Indizien, wie der Herkunft des Gerätes (Polen), sowie dem Startpreis von einem Euro, lassen darauf schließen, dass es sich bei dem Gerät um Diebesgut handelt.
Zwar dürfen die Behörden zur Aufklärung von schweren Straftaten öffentliche Medien nutzen, um sachdienliche Hinweise zu erhalten.
Unzulässiges Mittel der Aufklärung ist für die Strafverfolgungsbehörden die Nutzung eines Internetforums, auf das jedermann zugreifen und eingestellte Beiträge zu einem Mordfall lesen kann. Denn das Veröffentlichen von Hinweisen ist zur Aufklärung der Tat nicht erforderlich und führt zu einer Verächtlichmachung des Verdächtigen.
1. Die Strafprozessordnung erlaubt die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren.
2. Bei Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten muss der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden.
3. Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten geboten.
Dem Angebot auf Abschluss eines Sportwettenvertrages ist in aller Regel die konkludente Erklärung zu entnehmen, dass der in Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert ist (im Anschluss an BGHSt 29, 165).
Es ist allgemein anerkannt, dass der Zitierende sich das Zitat zurechnen lassen muss, sofern er sich nicht von der Äußerung ernsthaft distanziert. Er kann sich nicht darauf zurückziehen, eine wahre Tatsache wiedergegeben zu haben, nämlich das sich ein Dritter wie zitiert geäußert habe.
Das Vermitteln von Sportwetten nach Großbritannien an eine dort konzessionierte Buchmacherin ohne verwaltungsrechtliche Erlaubnis des Freistaats Bayern war jedenfalls in der Zeit vor Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 nicht gem. § 284 StGB strafbar.
Der Strafbarkeit nach § 284 StGB stand der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts wegen Verletzung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43, 49 EG entgegen.
Wer es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLan-Verbindung ermöglicht, einen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung - eine Urheberrechtsverletzung - zu begehen, dann ist dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung gewesen.
...Entgegen der Auffassung der Beklagten steht beiden Klägern ein Anspruch auf Abdruck einer eigenen Gegendarstellung zu. Dies ergibt sich daraus, daß von der Erstmitteilung nicht nur der Kläger Nr. 1, sondern - was mit der Berufung auch nicht (mehr) in Frage gestellt wird - die Klägerin Nr. 2 als seine Ehefrau betroffen ist (hierzu Burkhardt, a.a.O. Rdn. 11.77 ff.). Grundsätzlich hat nämlich jeder, der Gegenstand einer Erstmitteilung geworden ist, das Recht, mit einer eigenen Darstellung zu Wort zu kommen ...
Zur schweren Persönlichkeitsverletzung durch Äußerungen eines Moderators bei der Sendung "wetten, dass...?" und zum darus resultierenden Geldentschädigungsanspruch.
Das Überweisen von Geldbeträgen per Western Union nach Russland, die von Dritten zuvor auf das eigene Konto überwiesen wurden, kann als Geldwäsche strafbar sein, wenn die Bankdaten für die Erstüberweisung per "Phishing" erbeutet wurden.
Die Ex-Freundin kann von ihrem Ex-Freund Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von 25.000 € verlangen, wenn dieser aus gemeinsamer Zeit Nacktbilder ins Internet stellt.
In einem Meinungsforum ist vorrangig derjenige auf Unterlassung von diffamierenden Aussagen in Anspruch zu nehmen, der sich geäußert hat. Ist der Äußernde bekannt, geht eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber des Meinungsforums ins Leere.
Diese Meinungsäußerung überschreitet die Grenze zur Schmähkritik, da sie einen tatsächlichen Bezugspunkt im Zusammenhang mit dem Bericht über die Veranstaltung in der Leipziger Universität, zumindest bezogen auf den Kläger, vermissen lässt und diesen ohne sachlichen Grund herabwürdigt. Dadurch wird der Kläger sowohl in seiner Ehre im Sinne des § 185 StGB als auch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt.
Das Überweisen von Geldbeträgen per Western Union nach Russland, die von Dritten zuvor auf das eigene Konto überwiesen wurden, kann als Geldwäsche strafbar sein, wenn die Bankdaten für die Erstüberweisung per "Phishing" erbeutet wurden.
Unter Bildnissen im Sinne des § 22 KUG versteht man die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Zumeist ergibt sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge. Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete - mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein - durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Schutz des Persönlichkeitsrechts auf die Veröffentlichung von Abbildungen zu erstrecken, die Einblicke in die räumliche Privatsphäre als einem von öffentlicher Kontrolle und Beobachtung freien Rückzugsbereich ermöglichen, wenn die Betroffenen diesen Bereich erkennbar dem Einblick von außen verschlossen halten wollen.
Das Recht am eigenen Bild wird auch dann verletzt, wenn die abgebildete Person durch eine verpixelte Darstellung des Gesichts unkenntlich gemacht wird, aber dennoch ein begründeter Anlass besteht, identifiziert werden zu können.
Eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes führt grundsätzlich nicht zu einem Anspruch auf Geldentschädigung.
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Darstellung des Leichnams eines nahen Angehörigen in einer TV-Filmberichterstattung Hinterbliebene in ihrem eigenen Persönlichkeitsrecht verletzen kann.
Soweit man im Fall einen Verbotsirrtum annimmt, handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts, um einen vermeidbaren, sodass sich der Angeklagte hierauf nicht berufen kann.
Einer Strafbarkeit nach 284 I StGB steht jedoch entgegen, dass der Angeklagte nicht "ohne behördliche Erlaubnis" diese Einrichtungen bereit gestellt hat. Es trifft zwar zu, dass für den Angeklagten die Erlaubnis einer deutschen Stelle nicht vorliegt. Jedoch wird dieses Manko zur Überzeugung des Gerichts geheilt durch die unstreitig vorliegende maltesische Erlaubnis.
Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Gambelli gebietet zur Überzeugung des Gerichts eine Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals dahin, dass die in irgend einem EU-Staat erteilte Konzession ausreichen muss, um Straffreiheit nach 248 I StGB zu erlangen.
Das Landgericht Köln beschäftigt sich in diesem Rechtsstreit zwischen einer großen Umweltschutzorganisation und einem der größten Entergieversorgers Europas mit der Einschätzung von Aussagen in einem Flyer als Meinungsäußerungen oder Tatsachenbehauptungen. Zudem beschäftigt sich das Gericht mit der Formulierung von presserechtlichen Unterlassungsanträgen.
Die wahrheitswidrige Behauptung, ein Rechtsanwalt habe anwaltliche Tätigkeiten in Form der Erstellung von AGB durchgeführt, stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dieses Rechtsinstitut steht auch Freiberuflern zur Verfügung. Die Behauptung, der Anwalt habe - rechtlich völlig unhaltbare - AGB erstellt, setzt den Anwalt dem Verdacht aus, ein schlechter Rechtsanwalt zu sein.
Das Überweisen von Geldbeträgen per Western Union nach Russland, die von Dritten zuvor auf das eigene Konto überwiesen wurden, kann als Beihilfe zum Computerbetrug strafbar sein, wenn die Bankdaten für die Erstüberweisung per "Phishing" erbeutet wurden.
Zur Unkenntlichmachung im Rahmen einer Berichterstattung in der Presse reichen "schwarze Balken" über den Augen nicht aus, wenn Personen danach in ihrem näheren Umfeld noch anhand des Bildes identifiziert werden können, weil z. B. der Kopf, die Frisur und ein Teil des Gesichts oder auch der Körper vollständig erkennbar sind.
Die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht kann ebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten.
Die Vermittlung von Sportwetten über sog. D-Automaten, die ein Spielhallenbetreiber aufstellt und über die Sportwetten an ein österreichisches Unternehmen vermittelt werden, fällt nach Ansicht des Gericht nicht unter § 284 StGB.
Es hegt bereits Zweifel hinsichtlich des Vorliegen eines Glücksspiels, sowie die Einordnung des Tätigwerdens des Betroffenen als "Veranstalten" eines Glücksspiels. Letztlich können diese Rechtsfragen allerdings dahinstehen, da die Strafvorschrift des § 284 StGB iVm den Vorschriften des Sportwettengesetz NW mit Blick auf die Gambelli-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (Az C-243/01) mit Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren und damit als Grundlage für eine Strafbarkeit des Betroffenen ausscheidet.
Die Sicherstellung der Geräte war rechtswidrig, da unverhältnismäßig.
Das Altersverifikationssystem von "ueber18.de", dass die Eingabe der Personalausweisnummer erfordert, genügt nicht den Anforderungen des Jugendschutzrechts.
Der BGH wies eine in den Vorinstanzen erfolgreiche Unterlassungsklage ab, die sich gegen die Veröffentlichung einer Karikatur richtete. Der Beschwerdeführer war Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG. Im Jahre 2000 berichtete die Beklagte des Ausgangsverfahrens in einer von ihr verlegten Zeitschrift über die wirtschaftliche Situation der Deutschen Telekom. Sie illustrierte den Artikel mit einer Ablichtung eines Mannes in einem Geschäftsanzug, der auf einem bröckelnden, magentafarbenem großen „T“ sitzt. Die fotografische Abbildung des Kopfes des Bf ist im Zuge einer Fotomontage auf den Oberkörper eines anderen Mannes gesetzt worden. Dabei wurde die Abbildung des Kopfes technisch bearbeitet. Die Intensität dieser Bearbeitung ist von den Gerichten nicht abschließend aufgeklärt worden. Unstreitig ist der Kopf allerdings um ca. 5% gestreckt worden. Der Beschwerdeführer ist trotz der Bearbeitung eindeutig identifizierbar. Er sieht in der Veränderung eine unterschwellige und negative Manipulation seiner Gesichtszüge.
Das Bundesverfassungsgericht sieht vor allem als problematisch an, dass das für die Fotomontage benutzte Bild des Kopfes für den Betrachter so aussieht, als ob es sich um ein nicht manipuliertes Foto handelt. Durch nicht nachvollziehbare oder offensichtliche Manipulationen wird die Bilddarstellung zu einer unrichtigen Information, die unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit aber kein schützenswertes Gut ist. Der BGH muss nun erneut entscheiden.
Sportwetten stellen Glückspiel und kein Geschicklichkeitsspiel dar.
Weder Verfassungs- noch Gemeinschaftsrecht stehen der Einschätzung entgegen, dass es sich vorliegen um verbotenes Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB handelt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung d.h. lediglich summarische Prüfung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers einstweilen vom Vollzug der Untersagungsverfügung verschont zu bleiben, im Ergebnis nachrangig sein soll.
Die Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit ist nach derzeit sicherer Einschätzung des hier erkennenden Senats auch bei Berügung des Urteils des EuGH vom 06.11.2003 (Gambelli) aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt.
Müssen sich Arbeitgeber und Mailserver-Dienstleister wie Provider nun auch gegen die Staatsanwaltschaft schützen? Diesen Aspekt in der Auseinandersetzung mit Ex-Mitarbeitern und Ex-Kunden jedenfalls birgt dieser Beschluss des OLG Karlsruhe. Lesen Sie dazu auch unseren Bericht ...
Das Gericht bestätigt, dass die DDR-Lizenzen für Glücksspiel in NRW nicht gelten und damit der Betrieb eines unerlaubten Glücksspiels vorliegt. Die Antragstellerin betreibt ein Internet-Wettangebot und leitet die Nutzer auf die eigentliche Seite des Sportwetten-Betreibers.
Die Normen des Medienstaatsvertrages (MDStV) finden Anwendung und die des Teledienstegesetz (TDG) finde dagegen nicht, da es sich nach Ansicht des Gerichts um Mediendienst der Antragstellerin handelt.
Der Antragsgegner stellt in das Internet die Homepage www.....de. ein, mit der er unter anderem Bilder pornographischen Inhaltes anbietet. Um zu verhindern, dass Personen unter 18 Jahren Zugang zu diesem Internetangebot mit pornographischem Inhalt erlangen, bedient sich der Antragsgegner auch eines Altersverifikationssystems, bei dem die Alterskontrolle im wesentlichen darauf beruht, dass der potentielle Nutzer seine Personalausweiskennziffer, in der sich verschlüsselt das Geburtsdatum des Nutzers befindet, in das System zur Überprüfung eingibt.
Die Kammer ist der Auffassung, dass eine derartige Altersverifikation keine effektive Barriere im Sinne des § 4 Abs. 2 JMStV darstellt, um Jungendlichen den Zugang zu verwehren.
Die Sicherstellung genannter Vorschrift, d.h. dass eine pornografische Darstellung nur Erwachsenen als geschlossene Benutzergruppe zugänglich gemacht wird, erfordert eine effektiven Barriere zwischen der pornografischen Darstellung und dem Minderjährigen. Eine mühelos oder nur mit geringer Mühe zu umgehende Scheinbarriere reicht hierzu nicht aus.
Der Beschuldigte betreibt in Hamburg zwei Ladenlokale, in denen er unter anderem Sportwetten anbietet. Die Wetten werden in einen Computer eingegeben und die Wettdaten an die ... Ltd. in London weitergeleitet. Die ... Ltd. verfügt über eine englische Buchmachererlaubnis (,‚permit“).
Die angebotenen Oddset-Wetten sind in der Bundesrepublik nicht grundsätzlich verboten und werden vielmehr von staatlichen Lottogesellschaften angeboten. Da es kein Genehmigungsverfahren in der Hansestadt gibt besteht ein staatliches Monopol, welches die in Großbritannien ansässige Ltd. in ihrer Freiheit Dienstleistungen anzubieten beschränkt. § 284 StGB verstößt damit gegen das Gemeinschaftsrecht.
Die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises trifft nur denjenigen, der den Endpreis gegenüber dem Endverbraucher festsetzt. Dies kann nur der Händler sein, der mit dem Letztverbraucher ins Geschäft kommt.
Ein Problem der alten "Wie-Bitte?"-Sendung, aber auch von Stefan Raab & Co.: Bei einem Beitrag wird aufgrund der Aussage einer einzigen Person ein Unternehmen angegriffen, der Sachverhalt in "satirischer" Weise im Fernsehen abgehandelt. Wird die Redaktion dann wegen Schmähkritik zu Schadenersatz und Schmerzensgeld verurteilt, ist - wie in diesem Fall - eine Verfassungsbeschwerde nicht erfolgreich. Die Verfassungsrichter sahen den Bereich der Kunstfreiheit und Pressefreiheit gar nicht als berührt an.
Eine gute Recherche der Journalisten bleibt also das A & O der erfolgreichen Rechtsverteidigung...
Im Rahmen der Veröffentlichung von heimlich geflimtem Bildmaterial, welches die Zustände eines in Münsteraner Tierversuchslabor zeigen, muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht hinter dem Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktreten.
Dies ist immer dann der Fall, wenn der Informationswert der verdeckten Aufnahmen schwerer wiegt als die durch die Beschaffung begangene Rechtsverletzung.
In Deutschland erstmalig ist ein junger Nutzer einer MP3 Tauschbörse verurteilt worden, weil er illegal Musik angeboten hatte. Der 23-Jährige muss ca 8500 Euro Geldstrafe und Schadenersatz zahlen, weil er mehrere tausend Musiktitel unter KaZaa angeboten hatte.
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Zugänglichmachens von in sonstiger Weise pornographischen Angeboten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) zu einer Geldbuße von 2000 € verurteilt.
Er hatte auf Internetseiten den Zugang zu pornographischen Inhalten lediglich durch das Altersverifikationssystem (AVS) „über18.de“, das allein auf der Eingabe einer "Personalausweisnummer“, die unter anderem das Geburtsdatum des Ausweisinhabers enthält, einer beliebigen erwachsenen Person basiert.
Nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde der Schuldnerin wegen rechtswidriger Firmierung ein geringes Ordnungsgeld auferlegt. Die Schuldnerin hatte die Bezeichnung an ihrem Briefkasten nicht vollständig entfernt.
Der Gläubiger hat jedoch 3/4 der Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen, da er ein "empfindliches Ordnungsgeld" beantragt hatte.
Die jüngste Rechtsprechung zieht seine Kreise. Die innergemeinschaftliche Vermittlung an vor Ort staatlich zugelassene Sportwettenbetreiber ist nach Einschätzung des AG Bremen straffrei.
1. Die Anforderungen an die Zugangskontrollen zu pornografischen Angeboten im Internet entsprechen denen in anderen Medien, insbesondere zum Pay-TV und Videotheken. Es bedarf einer "effektiven Barriere" zwischen Minderjährigen und den Angeboten. Hierzu reicht die Überprüfung des Alters anhand der Personalausweis-Nummer auch dann nicht aus, wenn zusätzlich ein Entgelt über die Telefonrechnung erhoben wird.
2. Die evtl. Strafbarkeit einer Werbung hängt nach wie vor davon ab, ob die gesetzlich bestimmte Grenze zur Erkennbarkeit eines pornographischen Inhalts überschritten ist; auf die vom Landgericht angenommene ständige Präsenz derartiger Inhalte in den Medien kommt es dagegen nicht an.
Zur Veröffentlichung von rechtswidrig erstellter Filmbildaufnahmen, die ein Journalist aufgenommen hat, der sich in dem Betrieb hat anstellen lassen, um die Aufnahmen zu bewerkstelligen.
Paparazzi aufgepasst: Nach deutschem Recht ist es nicht erlaubt, über Zäune zu spähen oder andere Hindernisse zu überwinden oder Hilfsmittel wie Teleobjektiv, Leitern oder auch Flugzeugen bzw. Helikopter zu benutzen, um in die geschützte Privatsphäre einer (prominenten) Person einzudringen. Promis aufgepasst: Bei der Abwägung, ob Ihre Rechte verletzt sind durch Veröffentlichungen in Printmedien oder im Internet, wird ein Richter immer auch Ihre eigenen Handlungen mit berücksichtigen. Wer zuviel von sich preisgibt (hier z.B. selbst Luftaufnahmen des Ferienhauses in seinem Buch veröffentlicht), der wird Dritten dieselben Informationen zu veröffentlichen nicht untersagen können.
Werbung für in Österreich zugelassene Sportwetten ist in Deutschland nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht verboten.
§ 284 StGB hat im vorliegenden Fall unanwendbar zu bleiben, da er einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch EG-Vertrag gewährleistete Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit der österreichischen Anbieter Gesellschaft der mit dieser zusammenarbeitenden Angeschuldigten darstellt.
a) Sind mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer Äußerung möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt.
b) Bei einer Berichterstattung über bestimmte Personen dürfen nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs geführt hätte. (amtl. Leitsätze)
Nach Einschätzung des Landgerichts München I liegt keine strafbare gewerbsmäßige unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1, 3 StGB vor, wenn hierfür eine Genehmigung durch das Land Oberösterreich erteilt wurde.
Wer bei Abschluss einen Handy-Vertrags unter falschem Namen unterzeichnet und das so erhaltene Handy weiter verkauft, macht sich der Urkundenfälschung, des Betrugs und der Hehlerei strafbar.
Schließen sich die Angestellten einer Filiale mit ihrem Filialleiter zusammen, um durch Angabe falscher Daten Mobilfunk-Verträge zu fingieren und durch den Weiterverkauf der so erlangten Handys und Bonus-Geräte (DVD-Player etc) einen Gewinn zu erzielen, handeln sie als Bande im strafrechtlichen Sinn (straferhöhender Umstand).
Die im Jahr 2000 erschienene Fotomontage, die den Kopf des Chefs der Telekom mit einem fremden Körper verbindet, der wiederum auf einem bröckelnden "T" sitzt, kann aus der Gesamtwürdigung der Umstände nach Ansicht der Richter des Bundesgerichtshofs als zulässige Satire anzusehen.
Presseagenturen müssen bei der Verbreitung von Interviewäußerung , bei denen beispielsweise dem Bundeskanzler unterstellt wird, dass er seine "grauen Schläfen wegtönen" würde, besonders sorgfältig arbeiten und notfalls eine Nachfrage durchführen.
Wenn technische Vorkehrungen mindestens denselben Jugendschutz gewährleisten wie anwesendes Personal, können in einem Ladengeschäft dem Jugendschutz unterfallende Videos auch über "intelligente" Automaten verliehen werden.
Wer große Mengen raupkopierter Microsoft-Produkte verkauft, dürfte sich im Klaren darüber sein, dass eine strafrechtliche Verurteilung folgen wird. Hier befand sich der bislang nicht vorbestrafte Angeklagte zudem sechs Monate in Untersuchungshaft. Dies zusammen mit der auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe dürfte wohl die Lust auf weitere Raubkopien nehmen.
Wer in einem Internet-Magazin die individualisierbare Aussage, ein Anderer sei dämlich und bescheuert, veröffentlicht, beleidigt diesen und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Systeme zur Alterskontrolle in Onlinediensten müssen denen mit menschlicher Kontrollmöglichkeit nahekommen. Hierzu ist es nicht ausreichend vor Zutritt zum System eine valide Nummer eines bundesdeutschen Personalausweises zu verlangen und zu prüfen. (nicht rechtskräftig, Berufung entschieden LG Düsseldorf XXXI 34/02).
Wer für "Kaffeefahrten" damit wirbt, dass ein "leckeres Mittagessen" im Preis enthalten ist, ein Gewinn von 500 DM bzw. ein Reisegutschein in gleicher Höhe auf der Fahrt überreicht wird, und diese Versprechungen nicht erfüllt, macht sich - neben zivilrechtlichen Ansprüchen - auch strafbar (§ 4 Abs. 1 UWG). Das Gericht nimmt zu den Anforderungen, die ein Reisegutschein erfüllen muss, um als "Voucher" bezeichnet zu werden, ausführlich Stellung.
Das staatliche Sportwettenmonopol und der damit einhergehende Ausschluss privater Anbieter lässt sich in Ansehung der derzeitigen Rechtspraxis nicht mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, etwa der Eindämmung und Kanalisierung des Spieltriebes und des Verbraucherschutzes rechtfertigen, denn das Land hat sich dieses Rechtfertigungsgrundes aufgrund widersprüchlichen Verhaltens begeben.
Eine strafrechtliche Verurteilung der Angeschuldigten wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 StGB wäre vor dem Hintergrund der derzeitigen Rechtspraxis in Baden-Württemberg mit vorrangigem Europarecht nicht vereinbar.
vgl. hierzu auch unseren letzten Artikel der ständig aktualisierten Serie zum Glücksrecht unter www.aufrecht.de/3644.html
Wer im Internet deutschen Nutzern die Möglichkeit eröffnet, Wetten zu platzieren, "veranstaltet" ein Glücksspiel auf deutschem Territorium, für das er eine Erlaubnis benötigt. Ein Handlungsort dieses Verstoßes gegen § 284 Abs. 1 StGB liegt in Deutschland, was zu einer Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts gern. § 3 StGB führt.
Die Veranstaltung von Sportwetten ohne eine von einer inländischen Behörde erteilte Erlaubnis ist auch dann sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn eine beantragte Erlaubnis rechtswidrig versagt worden sein sollte.
StPO § 100 g Abs. 1 enthält zwei voneinander unabhängige Tatbestandsalternativen, nämlich mittels einer Endeinrichtung begangene Straftaten und Straftaten von erheblicher Bedeutung.
Wer eine Domain als Inhaber hält und auch auf der darunter erreichbaren Website im Impressum genannt wird, ist für die unter der Domain veröffentlichten Inhalte einschließlich fremder Beiträge in Foren, Chatrooms oder Gästebüchern grundsätzlich verantwortlich. Der Haftungsausschluss eines Diensteanbieters iSd § 5 TDG kommt dann nicht in Betracht, wenn News-Groups oder Chat-Foren moderiert und vor der Veröffentlichung kontrolliert werden. In diesem Fall erweckt der Anbieter den Anschein, sich mit den fremden Inhalten grundsätzlich zu identifizieren und sich diese zueigen zu machen.
Stellt ein Ausländer Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen (sog. "Auschwitzlüge"), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein, wenn diese Äußerungen konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind.
„Domain-Grabbing“ (die Registrierung bekannter Marken als Domain-Namen ohne eigenes Interesse an der Veröffentlichung einer Homepage unter der Domain-Adresse) ist strafrechtlich als Kennzeichenverletzung und Erpressung strafbar, wenn unter Androhung der Ausnutzung der Sperrwirkung der Registrierung von den Markeninhabern ein Entgelt für die Freigabe der Domain verlangt wird.
Die Benutzung fremder Kreditkartendaten ohne die erforderliche Verfügungsberechtigung zur Bestellung von Waren im Internet ist bei einer EDV-gestützten Überprüfung der Daten als Computerbetrug und bei einer Überprüfung durch Mitarbeiter des Versenders als Betrug strafbar.
Das Gericht setzt sich ausführlich mit den Formen der Verbreitung pornografischer Schriften im Internet auseinander. Ein Verbreiten im Internet liegt danach dann vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers - sei es im (flüchtigen) Arbeitsspeicher oder auf einem (permanenten) Speichermedium - angekommen ist. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt oder ob der Anbieter die Daten übermittelt hat. Von einer rechtlichen Unterscheidung zwischen "upload" und "download" hat der Senat abgesehen.
Wer sich ohne nachvollziehbares eigenes Interesse einen Internet-Domain-Namen registrieren lässt, der mit dem eigenen Namen und der eigenen Tätigkeit in keinem Zusammenhang steht, der aber gleichlautend mit der Marke eines Unternehmens ist, kann wegen schikanöser, sittenwidriger Behinderung aus § 826 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Die Wiedergabe der Liste von indizierten Online Angeboten der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften auf der eigenen Website erfüllt den Tatbestand des ungenehmigten Ankündigens indizierter Schriften im Sinne des §§ 5, 21 GjS.
Die Initiatoren eines Wettbewerbs, die ein Forum zur Darstellung der Meinungsvielfalt und Auseinandersetzung mit dem Thema Rechtsradikalismus bieten wollten, sind nicht zur Prüfung oder Zensierung der in ihrem "Markt der Meinungen" veröffentlichten Beiträge verpflichtet. Dem Gebot, sich von fremden Meinungen abzugrenzen, genügte sie durch entsprechende Hinweise auch auf die Autoren an mehreren Stellen.
Die Prüfung auf strafrechtlich relevante Inhalte vor Veröffentlichung weicht nach Ansicht der Richter diese Haftungsbeschränkung nicht auf.
Der nicht vorbestrafte Angeklagte wird wegen Verbreitung pornografischer Schriften in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren ohne Bewährung verurteilt. Er hatte für seinen Bildbestand im Internet umfangreich geworben. Der verwendete PC nebst Zubehör wird als Tatmittel eingezogen.
Der "Starr-Report" über das Verhältnis zwischen US-Präsident Clinton und Monica Lewinsky ist ein staatliches Dokument und deswegen "für sich genommen nicht pornographisch". Die Verbreitung dieses Berichts durch Nachrichtenmedien, insbesondere auch dem Internet, hat dokumentarischen Charakter.
Der Geschäftsführer der CompuServe GmbH ist strafrechtlich nicht für den 1996 von der CompuServe Inc. vermittelten Zugang zu pornografischem Material in Newsgroups strafbar. Er handelte nicht vorsätzlich und ist weiter schon aufgrund von § 5 Abs. 3 TDG freizusprechen.
Wer einen Link auf eine Internet-Seite mit beleidigenden Inhalten setzt, macht sich den Inhalt dieser Seite zu eigen, wenn er sich nicht hinreichend deutlich distanziert. Der bloße Hinweis auf die eigene Verantwortung des fremden Site-Betreibers reicht hierfür nicht aus. Streitwert: 40.000 DM.
Eine Bestrafung wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB kommt durch ein allgemeines Werbeangebot im Internet für ein "S/M-Studio" nicht in Betracht. Die Aufforderung muss sich auf eine bestimmte Straftat beziehen, die wenigstens ihrem rechtlichen Wesen nach gekennzeichnet ist.
Ein Weitergeben personenbezogener Daten i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnDSG (vergleichbar § 3 Abs. 5 Nr. 3 BDSG) scheidet aus, wenn die tatsächliche Kenntnisnahme eines Dritten von den Daten nicht stattgefunden hat. Das bloße Überspielen der Daten auf einen anderen Computer reicht für die Weitergabe alleine noch nicht aus.
Ein Rechtsgeschäft, welches die Überlassung einer Vielzahl von Internet-Domains gegen Vergütung zum Gegenstand hat, ist sittenwidrig, wenn die Vereinbarung im Kern darin besteht, Inhaber bekannter Firmen, Marken oder Geschäftsbezeichnungen zu veranlassen, sich die Benutzung derselben im Internet zu erkaufen.
Wer in einer Mailbox eine fremde Anleitung zur Herstellung von Molotow- Cocktails verbreitet, die er im Internet gefunden hat, erfüllt den Tatbestand des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 WaffG nur dann, wenn er sich den Inhalt des verbotenen Textes zu eigen macht und damit selbst zur Herstellung anleitet.
Der Betreiber einer Website muss nicht regelmäßig überprüfen, ob seine ursprünglich unbedenklichen Links inzwischen ohne sein Wissen auf strafbare Inhalte verweisen, weil der Inhaber der Seite, auf die verwiesen wird, seine Seite geändert hat. Der unabsichtliche Verweis auf eine Anleitung zu Straftaten ist deshalb nicht als Beihilfe zu werten.
Die Bezeichnung eines anderen Teilnehmers im öffentlichen Diskussionsforum eines Online-Netzes (hier: Fidonet) als "Schlampe" ist auch dann als strafbare Beleidigung zu werten, wenn in dem Diskussionsforum (hier: CHAUVI.GER) Äußerungen mit beleidigendem Charakter an der Tagesordnung sind. Darauf, ob auch der Verletzte in anderen Beiträgen beleidigt hat, kommt es für die Strafbarkeit nicht an.