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AG Bochum, Urteil vom 15. August 2001, AZ: 67 C 193/01 - Telefaxwerbung

Leitsätzliches

AMTSGERICHT BOCHUM

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 67 C 193/01

Entscheidung vom 15.08.2001

 

In dem Rechtsstreit

...

 

g e g e n

 

...

 

wegen Unterlassung

 

hat das Amtsgericht Bochum

aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 15. August 2001

durch den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

 

I. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dem Kläger unaufgefordert Telefaxe

unter dessen Rufnummer 02327-953366 zuzusenden, bzw. sicherzustellen, dass

Beauftragte des Beklagten dies unterlassen. Für den Fall einer Zuwiderhandlung wird

dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM und für den

Nichtbeitreibungsfall Ordnungshaft oder Ordnungshaft angedroht.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 DM vorläufig

vollstreckbar.

 

 

T a t b e s t a n d :

 

Der Kläger erhielt am 02.03.2001 morgens um 5.07 Uhr unter der im Tenor näher bezeichneten

Rufnummer ein nicht bestelltes Werbefax mit der Überschrift „Nie mehr allein!

Singles aufgepaßt!". Wegen der Einzelheiten des Werbefaxes wird auf die Ablichtung Bl. 7

d.A. verwiesen. In dem Werbefax sind zwei Rufnummern mit der Vorwahl 01908 vermerkt,

unter denen ein Faxabruf möglich ist. Dabei entstehen Gebühren in Höhe von 3,63 DM pro

Minute. Die beiden Rufnummern sind dem Beklagten zugewiesen, der auch den

Partnersuchdienst in der im Werbefax dargestellten Art betreibt.

Der Kläger behauptet, das Werbefax sei ihm durch den Beklagten bzw. auf dessen

Veranlassung unaufgefordert zugesandt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des

Sachvortrags des Klägers wird auf den Inhalt der Klageschrift nebst Anlagen sowie

Schriftsatz vom 06.06.2001 nebst Anlagen (Bl. 18 ff. d.A.) verwiesen.

 

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Er behauptet, das Werbefax nicht an den Kläger versandt zu haben. Er selbst habe keinen

Einfluß darauf, dass unbefugte Dritte derartige Werbefaxe möglicherweise auch

massenhaft versenden. Mangels Einflußmöglichkeit hafte der Beklagte nicht. Wegen der

weiteren Einzelheiten des Sachvortrags des Beklagten wird auf den Inhalt der

Klageerwiderung vom 18.05.2001 (Bl. 16 f. d.A.) sowie den im Termin überreichten

Schriftsatz des Beklagten verwiesen.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Die Klage ist auch nach dem Sachvortrag des Beklagten in vollem Umfang begründet.

Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 823, 1004 BGB

entsprechend.

Es ist anerkannt und bedarf nicht der weiteren Erläuterung, dass derjenige aus den

vorgenannten Vorschriften wegen der Besitzstörung einen quasi-negatorischen Anspruch

auf Unterlassung der Übersendung unaufgeforderter Werbung hat. Dies wird letztlich auch

von dem Beklagten nicht anders gesehen. Die Einwendung des Beklagten, er habe keinen

Einfluß darauf gehabt, dass dem Kläger die fragliche Faxwerbung übersandt wird, ist

unerheblich.

Anspruchsverpflichteter ist neben dem unmittelbaren Handlungsstörer auch derjenige, der

durch massenhafte Verbreitung derartiger Faxe erst die Möglichkeit schafft, dass Dritte

entweder im Auftrag oder auch ohne Auftrag derartige Faxe wiederum massenhaft

unaufgefordert versenden. Keineswegs ist der Empfänger eines derartigen Werbefaxes

verpflichtet, den tatsächlichen Handlungsstörer zu ermitteln. Der Kläger war hier daher

insbesondere nicht verpflichtet, eine Fangschaltung einzurichten, die sicherstellt, woher

das Werbefax tatsächlich kommt. Diese Pflicht ist hier auch schon deshalb zu verneinen,

weil es sich nach dem Sachvortrag des Klägers um ein einmaliges Übersenden des

Werbefaxes handelt. Die kostenträchtige Fangschaltung könnte lediglich bewirken, dass in

Zukunft im Wiederholungsfall der tatsächliche Versender ermittelt werden könnte. Für den

Fall der ersten Zuwiderhandlung ist dies allerdings nicht der Fall.

Die Störereigenschaft im Sinne des § 1004 BGB rechtfertigt sich, auch wenn eine unmittelbare

Beteiligung des Begünstigten nicht feststellbar ist, daraus, dass der wirtschaftlich Begünstigte ein erhebliches Interesse an der Weiterverbreitung der Werbung

hat. Insofern setzt er durch Verteilung des Werbematerials ob per Computer oder per

Hand die wesentliche Ursache dafür, dass die Werbematerialien in den allgemeinen

Umlauf kommen. Deshalb haftet der Beklagte auch dann, wenn Dritte ohne sein Wissen

und Wollen die Werbematerialien weiter verteilen.

Im übrigen - und dies ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden - kann

sich das Gericht nicht denken, dass der Inhaber der Versenderrufnummer auf dem

Werbefax wie Bl. 7 d.A. ohne Wissen und Wollen des Beklagten gehandelt hat. Die

Versendung kommt wirtschaftlich in erster Linie dem Beklagten zugute und in zweiter Linie

dem von ihm beauftragten Provider.

 

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 l, 709 ZPO.

 

(Unterschrift)