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Heimiche Ton- und Bildaufnahmen aus einer Arztpraxis sind nicht zulässig - LG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2009, Az.: 12 O 273/09

Leitsätzliches

Die nicht nur ohne Einwilligung sondern sogar heimlich angefertigten Bild- und Tonaufnahmen von Arzt und Patient in den Praxisräumen verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen. Allerdings sind Bild- oder Tonaufnahmen in einer Arztpraxis nicht allein im Hinblick auf das bestehende und schutzwürdige Vertrauensverhältnis und die beruflichen Schweigepflichten des Arztes und das damit korrespondierende prozessualen Zeugnisverweigerungsrecht für unzulässig zu erachten. Allein im Rahmen der Abwägung kann dieser Gesichtpunkt eine Rolle spielen.

LANDGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLES

URTEIL

Entscheidung vom 2. September 2009

Aktenzeichen: 12 O 273/09

 


In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom ... durch die Richter ..., ... und ... für Rechts erkannt:

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 14. Juli 2009 wird bestätigt.

Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

T a t b e s t a n d :

Der Antragsteller wendet sich gegen ein heimliches Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen durch die Antragsgegnerin, so wie es unstreitig am 19.05.2009 erfolgt und am 29.06.2009 im Rahmen einer Reportage unter dem Titel "X" in der Sendung X ausgestrahlt worden ist. Die gesendeten Ausschnitte zeigen den Antragsteller in seiner X Arzt-Praxis bei einem Beratungsgespräch mit seiner "Patientin", die tatsächlich eine Reporterin der Antragsgegnerin ist, aber auch den Empfangsbereich der Praxis und das Treppenhaus. Hierbei steht im Streit, ob der Antragsteller und seine Praxis trotz der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Maßnahmen (Vernebelung, Hochpitchen etc.) erkennbar waren.

Auf die Abmahnung durch den Antragsteller vom 02.07.2009 (Anlage Ast 4 = Bl.12 – 15 GA) hat die Antragsgegnerin unter dem 06.07.2009 (Anlage Ast 5 = Bl.16 - 17 GA) eine Teil-Unterlassungserklärung bezüglich des Veröffentlichens von Bild- und Tonaufnahmen des Antragstellers, soweit dieser erkennbar sei, abgegeben.

Der Antragsteller hält diese für unzureichend, da die heimliche Anfertigung Bild- und Tonaufnahmen sein Persönlichkeitsrecht, sein Recht am eigenen Bild und § 201 StGB verletzten. Er sei in dem Beitrag erkennbar gewesen und sei auch von einem seiner Patienten tatsächlich erkannt worden.

Mit Beschluss vom 14.07.2009 hat die Kammer unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel der Antragsgegnerin untersagt,

in den Praxisräumen des Antragstellers ohne dessen Einwilligung Ton- und Bildaufnahmen des Antragstellers zu fertigen, wie in Anlage ASt 2 wiedergegeben.

Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 14.07.2009 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 14.07.2009 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin macht im Wesentlichen geltend, das Verbot greife in ungerechtfertigter Weise in ihre Rechte aus Art.5 Abs.1 GG ein. Der Antragsteller sei in dem Beitrag nicht erkennbar, das Gleiche gelte für das Umfeld der Praxis, es werde nicht einmal erwähnt, dass diese sich in X befindet. Das heimliche Herstellen sei nicht grundsätzlich unzulässig, hier sogar zulässig, da ein Journalist in Erfüllung des Informationsauftrages der Medien recherchiert und die Aufnahmen angefertigt habe. Das Anfertigen beziehungsweise Herstellen solcher Aufnahmen könne ihr sowieso nicht verboten werden, allenfalls könne es um das Veröffentlichen, also Ausstrahlen gehen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gelange man zur Zulässigkeit, da der Freiheit der Berichterstattung der Vorrang zukomme.

Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da sie zu Recht ergangen ist. Es ist sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund gegeben, §§ 935 ff. ZPO.

Dem Antragsteller steht gegenüber der Antragsgegnerin aus § 823 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch zu, so dass der Verfügungsantrag begründet ist. Der Antragsteller hat klargestellt, dass er den Unterlassungsanspruch nur bezüglich der konkreten Verletzungsform geltend macht, nicht aber darüber hinaus bezüglich – losgelöst vom jeweiligen Anlass der Berichterstattung - ähnlicher Bild- oder Tonaufnahmen.

I. Das nicht nur ohne seine Einwilligung sondern sogar heimliche Anfertigen der Bild- und Tonaufnahmen verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs.1, 1 Abs.1 GG, § 823 Abs.1 BGB. Dieser Eingriff ist nicht im Hinblick auf das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs.1 GG gerechtfertigt.

1. Zwar enthält Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1GG kein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person (BVerfGE 101,361 ff.; 120,180 ff.). Es ist aber anerkannt, dass das Recht am eigenen Bild als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dem Einzelnen durchaus Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten gewährleistet, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht (BVerfGE 120, 180 ff.). Dabei wird der Schutz – soweit es um das reine Herstellen von Bildern geht - nicht über die spezialgesetzlichen Regelungen des § 22 KUG gewährleistet. Berührt sein kann durch das bloße Herstellen aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten (Wandtke/Bullinger UrhR, 3. Aufl., § 22 KUG RN 9 mN; BGH AfP 1995, 597-599; OLG Düsseldorf NJW 1994,1971-1972). Die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten kann einen unzulässigen Eingriff in dessen nach § 823 Abs.1 BGB geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen (BGH aaO). Ein solcher Eingriff liegt hier vor.

2. Das Recht am eigenen Wort, insbesondere die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Inhalt eines Gesprächs nur dem Gesprächspartner beziehungsweise Adressaten oder aber der Öffentlichkeit zugänglich sein soll, genießt als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ebenfalls den Schutz über Art. 2 Abs. 1, 1 Abs.1 GG, § 823 Abs.1 BGB (BGH NJW 2003,1727). Darüberhinaus ist das Recht am eigenen Wort geschützt über §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 201 StGB. Das heimliche Anfertigen von Tonaufnahmen stellt einen Eingriff in die Rechte des Antragstellers dar.

3. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers erfolgte hinsichtlich beider Einzelausprägungen widerrechtlich und stellt eine den erhobenen Unterlassungsanspruch tragende Rechtsverletzung dar.

Da es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand handelt, wird allerdings die Rechtswidrigkeit nicht von der Tatbestandsmäßigkeit des Eingriffs indiziert. Es bedarf vielmehr einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung, in die vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung einfließen. Auf Seiten der Antragsgegnerin ist das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG in die Abwägung einzubeziehen.

a) Durch das unstreitig heimlich erfolgte Anfertigen der Bild- und Tonaufnahmen hat die Antragsgegnerin massiv in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers eingegriffen. Es ist anerkannt, dass sich gerade aus einem heimlichen Vorgehen ein besonderer Schutzbedarf ergeben kann (BVerfGE 101,361 ff.). Hinzu kommt, dass der Antragsteller in seiner Arztpraxis mit dem Anfertigen von Film- oder Tonaufnahmen nicht rechnen muss. Zwar wird durch die berufliche Schweigepflicht, der der Antragsteller gemäß § 203 Abs.1 Nr. 1 StGB, 9 MBO-Ä als Arzt unterliegt, der Patient geschützt und nicht er selbst. Auch dürfte in dem Anfertigen dieser Aufnahmen kein Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 12 GG liegen. Gleichwohl kann nach der Ansicht der Kammer im Rahmen der umfassenden Güter- und Interessenabwägung nicht außer Acht gelassen werden, dass die Medien bei ihrer Berichterstattung dann besondere Sensibilität und Sorgfalt walten zu lassen haben, wenn es um ganz besonders schutzwürdige Verhältnisse geht wie etwa das zwischen Arzt und Patient oder dasjenige zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Dies führt indes nicht dazu, Bild- oder Tonaufnahmen in einer Arztpraxis allein im Hinblick auf das bestehende und schutzwürdige Vertrauensverhältnis und die beruflichen Schweigepflichten des Arztes und das damit korrespondierende prozessualen Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs.1 Nr. 6 ZPO generell für unzulässig zu erachten, zumal dieses - anders als die Schutz über Art. 5 GG genießende Vertraulichkeit in Redaktionsräumen (BVerfGE 66, 116 ff. - Wallraff; 117, 244. – Cicero) – schwächeren gesetzlichen Schutz genießt, wohl aber zu höheren Anforderungen im Rahmen der Abwägung.

b) Zugunsten der Antragsgegnerin ist zu berücksichtigen, dass diese über Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG umfassenden Schutz genießt und zwar auch soweit es um die Informationsbeschaffung sowie die Entscheidung darüber, ob im Rahmen eines Berichts Bild- oder Tonaufnahmen Verwendung finden, geht. Geschützt ist sie über ihr Grundrecht der Pressefreiheit auch insoweit, als sie ohne Bewertung der Qualität des konkreten Beitrages selbst zu entscheiden hat, was sie für berichtenswert hält (BVerfGE 120, 180 ff; BGH NJW 2009, 757).

c) Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert und damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt, ob es sich etwa um einen allgemein interessierenden Beitrag über ein aktuelles Thema handelt. Dies ist hier zu bejahen und zwar unabhängig davon, ob man auf den aktuellen Anlass im Zeitpunkt der Ausstrahlung – Tod des Künstlers X – oder auf den allgemeinen Anlass im Zeitpunkt der Erstellung der Aufnahmen abstellt. Denn in beiden Fällen handelt es sich um einen Beitrag, der allgemeine Interessen der Öffentlichkeit berührt.

Andererseits ist jedoch ganz entscheidend die Heimlichkeit zu würdigen, in der die Aufnahmen angefertigt wurden. Ein anzuerkennendes journalistisches Erfordernis genauso vorzugehen wie geschehen, also die heimliche Aufnahme eines vorgespielten Patientengesprächs zum Zwecke der Ausstrahlung der Aufnahmen, hat die Antragsgegnerin nicht dargetan oder gar glaubhaft gemacht. Die Kammer ist vielmehr zu der Einschätzung gelangt, dass sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung mildere Mittel angeboten hätten, um den Zweck des Beitrages gleichermaßen zu erfüllen, ohne dass es dabei zu massiven Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt.

Es ging in dem Bericht darum herauszufinden, ob es in Deutschland möglich ist von einem "fremden" Arzt nach wenigen Minuten verschreibungspflichtige Psychopharmaka zu bekommen. Die Wiedergabe des Gesprächsablaufs zwischen dem Antragsteller und der "Patientin" wäre, worauf der Antragstellervertreter im Termin überzeugend hingewiesen hat, ohne weiteres dadurch möglich gewesen, dass man sie zum Inhalt des Beratungs- und Behandlungsgesprächs befragt, sie ggf. das Rezept vorzeigen lässt, welches sie erhalten hat, und diese Bild- und Tonaufnahmen sendet.

Einen konkreten Anlass, die Person und Teile der Praxisräume gerade des Antragstellers zu zeigen, hat die Antragsgegnerin weder vorgebracht noch ist ein solcher ersichtlich, zumal die Antragsgegnerin sich selbst darauf beruft, die Person und die Örtlichkeit des Gesprächs unkenntlich gemacht zu haben.

Bei dieser Sachlage hat das Grundrecht der Pressefreiheit der Antragsgegnerin hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zurückzutreten.

II. Die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Eine auf die Herstellung von heimlichen Bild- und Tonaufnahmen wie in der Anlage ASt 2 geschehen gerichtete Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.

III. Aus dem zuvor Gesagten folgt, dass auch ein Verfügungsgrund im Sinne des § 935 ZPO vorliegt. Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verletzungshandlung keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht.

Streitwert: 50.000,00 €

(Unterschriften)