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Heike Makatsch und Tochter erhalten kein Schadensersatz nach Veröffentlichung von Bildern eines Spaziergangs II - LG München I, Urteil vom 07.05.2008, Az.: 9 O 23075/07

Leitsätzliches

Zwar liegt im Falle der Schauspielerin eine rechtswidrige Bildveröffentlichung vor, doch folgt daraus nicht zwingend ein Geldentschädigungsanspruch. Es felht an einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die streitgegenständlichen Fotos zeigen Mutter und Tochter bei einem Spaziergang durch Berlin, wobei die Fotos weder den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts berührt, noch werden die Betroffenen in einen negativen Kontext gerückt. Die Aufnahmesituation greift auch nicht in einen erkennbar privaten oder gar nach außen hin abgegrenzten Bereich, wie z. B. die Wohnung oder den Garten, ein. Der Umstand, dass Mutter und Tochter abgebildet werden, vermag eine besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht zu begründen, da zudem die Schauspielerin die Geburt ihrer Tochter der Öffentlichkeit mitgeteilt hat. Nicht jede einwilligungslose Bildnisveröffentlichung soll mit einer Geldentschädigung sanktioniert werden, da andernfalls das von der Rechtsprechung entwickelte Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil verkeht würde.

LANDGERICHT MÜNCHEN I

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 9 O 23075/07

Entscheidung vom 7. Mai 2008

 

In dem Rechtsstreit

Heike Makatsch, … Berlin
- Klägerin -

Proz.Bev.: Rechtsanwälte … Berlin

gegen

H… B…, vertr. durch die GmbH, diese vertr. durch ihre Geschäftsführung, … Hamburg
- Beklagte -

Proz.Bev. Rechtsanwälte … Hamburg

wegen Geldentschädigung und Schadenersatz

erlässt das Landgericht München I, 9. Zivilkammer, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. … sowie die Richter am Landgericht … und … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.04.2008 folgendes

Endurteil:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:

Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Schauspielerin. Die Beklagte verlegt die Zeitschriften "Neue Post" und "das neue". In der Zeitschrift "das neue" erschien am 17.03.2007 ein Artikel unter der Überschrift „EXKLUSIV! Fotos, bei denen uns das Herz aufgeht - Heike Makatsch - Ihr erster Baby-Frühling". Hinsichtlich des Artikels wird auf die Anlage K2 verwiesen. In "Neue Post" erschien am 21.03.2007 ein Artikel unter Überschrift "Wie süß! Heike Makatsch - Frühlingsausflug mit Töchterchen Mieke". Hinsichtlich dieses Artikels wird auf die Anlage K3 verwiesen. Beide Artikel waren mit Fotos versehen, die die Klägerin zusammen mit ihrer acht Wochen. alten Tochter bei einem Spaziergang zeigen. Das Gesicht der Tochter war auf einem Teil der Fotos unkenntlich gemacht worden. Die Bilder waren heimlich aufgenommen worden. Eine Einwilligung zu ihrer Veröffentlichung lag nicht vor. Vor den streitgegenständlichen Veröffentlichungen hatte die Klägerin die Geburt ihrer Tochter über ihr Management mitteilen lassen. Nach der streitgegenständlichen Veröffentlichung hat sich die Klägerin in mehreren Interviews zur Geburt ihrer Tochter geäußert.

Mit Schreiben vom 20.03.2007 (Anlage K4) forderte der Klägervertreter die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Mit Schreiben vom 21.03.2007 (Anlage K5) gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Am 26.03.2007 forderte der Klägervertreter die Erklärung, dass die Unterlassungserklärung auch für kerngleiche Verstöße gelte. Auf die Anlage K6 wird verwiesen. Diese Erklärung wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 26.03.2007 abgegeben (Anlage K7). Die Beklagte glich Anwaltskosten aus einem Streitwert von 20.000,00 EUR aus.

Die Klägerin trägt vor, es liege eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Paparazziphotos seine unzulässig. Die Klägerin sei in ihrer Privatsphäre betroffen, dies umso mehr, als ihre Hinwendung zu ihrer Tochter betroffen sei.

Ferner seien Anwaltskosten für das Unterlassungserlangen im Hinblick auf die Zeitschrift "das neue" aus einem Streitwert von 40.000,00 EUR sowie für die Abmahnung hinsichtlich des Artikels in "Neue Post" und die Erklärung, .dass die Unterlassungserklärung auch kerngleiche Veröffentlichungen betreffe, aus einem Streitwert von 20.000,00 EUR zu ersetzen. Hinzu komme noch eine nicht verrechenbare 0,65 Geschäftsgebühr für das hiesige Verfahren.
Die Klägerin hat daher beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 15.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit betragen sollte.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.787,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt: Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, die Bildveröffentlichung sei angesichts der besonderen Bekanntheit der Klägerin, ihrer eigenen Äußerungen und des Informationsinteresses der Öffentlichkeit rechtmäßig. Eine besondere Eltern-Kind-Situation sei nicht gegeben gewesen, da die Bilder auf offener Straße aufgenommen worden seien. Die Tochter sei nicht erkennbar. Es liege keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor.

Der Streitwert von 20.000,00 EUR für die Unterlassungserklärung sei angemessen. Eine weitere Gebühr sei nicht angefallen, da kein weitergehender Anspruch als die zunächst abgegeben Unterlassungserklärung bestanden habe.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Geldentschädigung aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

I. Allerdings geht die Kammer davon aus, dass die Veröffentlichung der Aufnahmen rechtswidrig war. Die Klägerin, die auf keinem Bild unkenntlich gemacht worden war, hat in die Veröffentlichung nicht eingewilligt, § 22 KUG. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung liegt nicht vor, insbesondere ist § 23 Nr. 1 KUG nicht erfüllt. Zwar mag es sich bei der Klägerin als bekannte deutsche Schauspielerin um eine Person der Zeitgeschichte handeln. Die hier veröffentlichten Bilder stehen aber in keinerlei Zusammenhang mit der Funktion der Klägerin, für die sie in der Öffentlichkeit bekannt ist, nämlich ihrer Schauspieltätigkeit, sondern thematisieren allein das Privatleben der Klägerin mit ihrer Tochter. Sie haben keinerlei Informationswert, sondern bedienen allein das Unterhaltungsinteresse der Leser.

Aus der Rechtswidrigkeit der Bildveröffentlichung folgt jedoch nicht zwingend ein Geldentschädigungsanspruch.

1. Der Geldentschädigungsanspruch ist gesetzlich nicht geregelt. Gleichwohl ist seit langem anerkannt, dass ein praktisches Bedürfnis für einen derartigen Anspruch besteht, würden doch andernfalls Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion bleiben mit der Folge,, dass der Rechtschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Der Anspruch auf Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen wird dabei nicht (mehr) unmittelbar auf eine Analogie zu § 847 BGB a.F. bzw. § 253 Abs. 2 BGB n.F. gestützt. Vielmehr handelt es sich bei der Zubilligung der Geldentschädigung um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 I GG zurückgeht und seine Grundlage in § 823 I BGB in Verbindung mit diesen Vorschriften findet (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2187 f. m.w.N.). Anspruchsvorsaussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH, NJW 1995, 861, 864 m.w.N.). Eine Besonderheit der Verletzung des Rechts am eigenen Bild liegt dabei nach der Rechtsprechung des BGH darin, dass dem Verletzten gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehr¬möglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen. Daraus folgt, dass in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer. Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (BGH, NJW 2005, 215, 217 m.w.N.).

2 Unter Berücksichtigung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien kommt eine Geldentschädigung vorliegend nicht in Betracht. Es fehlt - auch unter der Voraussetzung nur geringerer Anforderungen als in anderen Fällen - an einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin.

a) Die streitgegenständlichen Fotos zeigen die Klägerin mit ihrer wenige Wochen alten Tochter bei einem Spaziergang durch Berlin. Durch die Fotos wird weder der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts der Klägerin, etwa ihr Intimbereich, berührt. Noch wird die Klägerin in einen irgend gearteten negativen Kontext gerückt. Die Aufnahmesituation greift auch nicht in einen erkennbar privaten oder gar nach. außen hin abgegrenzten Bereich ein.

b) Der Umstand, dass die Klägerin mit ihrer Tochter abgebildet wird, vermag ebenfalls nicht eine besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung zu begründen. Zum einen ist schon zweifelhaft, ob jede Abbildung einer Mutter mit ihrem Kind eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung begründen kann. Im vorliegenden Fall kommt aber noch hinzu, dass die Klägerin selbst die Geburt ihrer Tochter der Öffentlichkeit mitgeteilt hat und auch noch nach der streitgegenständlichen Bildveröffentlichung in mehreren Interviews zu ihrem Leben mit ihrer Tochter Stellung nimmt.

c) Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch von dem der Entscheidung BGH, NJW, 2005, 215 zugrunde liegendem Sachverhalt. Weder ist vorliegend eine wiederholte und besondere hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild erkennbar, noch wurde in einen räumlich-gegenständlich abgegrenzten Wohn- oder Gartenbereich von außen zugegriffen, wie dies in der genannten Entscheidung der Fall gewesen ist. Die Klägerin wurde vielmehr in der Öffentlichkeit fotografiert, weitere Bildveröffentlichungen nach Abgabe der Unterlassungserklärung sind nicht ersichtlich.

d) Eine weitergehende Herabsetzung der Hürden für eine Geldentschädigung ist nicht veranlasst. Dies würde dazu führen, dass letztlich jede einwilligungslose Bildveröffentlichung mit einer Geldentschädigung sanktioniert wird. Hierfür sieht die Kammer keine gesetzliche Grundlage, vielmehr hat der Gesetzgeber auch bei der Neufassung des § 253 Abs. 2 BGB gerade auf eine solche generelle Anspruchsgrundlage ver¬zichtet. Auch die Rechtsprechung, die die vom Gesetzgeber hinterlassene Lücke zu schließen versucht hat, ist ersichtlich darum bemüht, keinen generellen Entschädigungsanspruch für Bildnisveröffentlichungen zu schaffen, sondern diesen Anspruch durch das Tatbestandsmerkmal der besonderen Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung zu begrenzen. Diese Anforderungen würden schlicht ignoriert und das von der Rechtsprechung entwickelte Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil verkehren, würde man die streitgegenständliche Veröffentlichung im vorliegenden Falle einer Geldentschädigungspflicht unterwerfen.

B.
Der Klägerin steht auch keine weitergehende Erstattung von Anwaltskosten zu.

I. Die Kammer sieht den Gegenstandswert für die außergerichtliche Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit 20.000,00 EUR nicht als zu niedrig angesetzt. Da die Beklagte die Kosten hieraus beglichen hat, ergeben sich insoweit keine weitergehenden Ansprüche.

II. Auch aus dem Schreiben vom 26.03.2007 ergeben sich keine weiteren Ansprüche. Beide Bildveröffentlichungen erfolgten vor Abgabe der Unterlassungserklärung durch die Beklagte, beide Veröffentlichungen enthielten dieselben Bilder. Es liegt somit kein neuer Streitgegenstand vor, auch nicht durch die Ergänzung der einmal abgegebenen Unterlassungserklärung hinsichtlich kerngleicher Veröffentlichungen.

III. Da keine Geldentschädigung zugesprochen wurde, können auch insoweit keine außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zugesprochen werden.

C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

(Unterschriften)