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Sportwettenvermittlung nach England u.U. straffrei - AG Bremen, Urteil vom 10. März 2004, AZ: 74 Ds 601 Js 7083/03

Autor

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Leitsätzliches

Die jüngste Rechtsprechung zieht seine Kreise.
Die innergemeinschaftliche Vermittlung an vor Ort staatlich zugelassene Sportwettenbetreiber ist nach Einschätzung des AG Bremen straffrei.

AMTSGERICHT BREMEN

- Strafabteilung -

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 74 Ds 601 Js 7083/03

Entscheidung vom 10. März 2003

in dem Strafverfahren gegen ...
wegen unerlaubten Glückspiels

1) Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.

2) Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Der der Angeschuldigten zur Last gelegte Tatvorwurf, seit dem 12.04.2003 in dem Geschäftslokal ... in Bremen eine Wettannahmestelle für die Firma ... aus Großbritannien betrieben und damit ohne behördliche Erlaubnis ein öffentliches Glückspiel veranstaltet zu haben, läßt sich aus Rechtsgründen nicht feststellen.

In der jüngsten Vergangenheit haben verschiedene Amts- und Landgerichte die Anwendbarkeit der Strafvorschrift des § 284 StGB aus Rechtsgründen auf parallel liegende Sachverhalte aus Rechtsgründen verneint. So hat das Landgericht Berlin auch Beschluss vom 15.07.2003 - 526 Os 214/03 - keine Veranstaltung eines Glücksspiels sondern eine bloße (nicht strafbare) Sportwettenvermittlung angenommen. Das Landgericht Bochum hat durch Urteil vom 26.02.2002 - 10 Js 121/01 mit zutreffender Begründung bereits das Tatbestandsmerkmal der Glücksspiels abgelehnt. Das Landgericht München (Beschluss vom 27.10.2003 - 5 Qs, 41/03) - sowie das Amtsgericht Heidenheim ( Beschluss vom 04.12.2003 - 8 Ds AK 424/03) - haben unter Anwendung der europarechtlichen Rechtsprechung die in anderen Ländern der EG erteilte Konzession als ausreichende rechtliche Grundlage für die hier inkriminierte Sportwette angesehen, so dass auch in den Entscheidungen eine Strafbarkeit nach § 284 StGB verneint worden ist. Auf den Inhalt der zitierten, in der Akte befindlichen Entscheidungen wird ausdrücklich Bezug genommen. Bei diese Sachlage ist eine Verurteilung der Angeschuldigten nicht wahrscheinlich, sodass die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abzulehnen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.

Gegen diesen Beschluss steht der Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.

(Unterschriften)