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Zur Zulässigkeit der Telekommunikationsüberwachung zur Vollstreckung eines Sicherungshaftbefehles - OLG Celle, Telekommunikationsüberwachung zur Vollstreckung eines Sicherungshaftbefehles, OLG Celle, Beschluss vom 12.5.2009, Az.: 2 Ws 103/09

Leitsätzliches

§ 457 III StPO bezieht sich nicht auf die Vollstreckung von Sicherungshaftbefehlen. Er kann daher nicht als Eingriffsgrundlage für eine Telekommunikationsüberwachung zur Vollstreckung eines Sicherungshaftbefehles herangezogen werden.

OBERLANDESGERICHT CELLE

BESCHLUSS

Entscheidungsdatum: 12. Mai 2009

Aktenzeichen: 2 Ws 103/09

In der Bewährungssache

betreffend R. P. L. , vormals P.,
geboren am 28.12.1954 in R.,
wohnhaft bei J. S., A. A., F.,

Verteidigerin: Rechtsanwältin B., S.,

wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung

Betroffene der Telekommunikationsüberwachung, Antragsteller und Beschwerdeführer:

H. und R. L.,
H. Straße, .K. A.,

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts S. vom 26. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht … am 12. Mai 2009 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die durch Beschluss der Kammer vom 28. November 2008 angeordnete Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs und Mitteilung der retrograden Verbindungsdaten für die Rufnummern der Betroffenen rechtswidrig war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe:

I.

Die 2. große Strafkammer des Landgerichts S. hatte den Verurteilten am 5. April 1993 wegen schweren Raubes in vier Fällen und wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner war die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. Mit Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts S. vom 14. Juli 1994 war gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sieben Monaten festgesetzt worden. Mit Beschluss vom 27. September 2005 hatte die Kammer die Vollstreckung des Strafrestes - 249 Tage - gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BtMG zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte kam den Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss jedoch nicht nach und war für die Behörden nicht auffindbar. Die Kammer erließ daher am 10. März 2006 einen Sicherungshaftbefehl. Mit Beschluss vom 28. November 2008 ordnete die Kammer Maßnahmen nach §§ 100 a, 100 b und 100 g StPO u. a. auch gegenüber den Betroffenen an, um den Aufenthaltsort des Verurteilten herauszufinden. Bei den Betroffenen handelt es sich um den Bruder des Verurteilten und dessen Ehefrau, im angefochtenen Beschluss fälschlich als Mutter und Stiefvater bezeichnet. Nach der Festnahme des Verurteilten hob die Kammer den Sicherungshaftbefehl im März 2009 auf und erließ den Rest der Strafe.

Die Betroffenen waren von der Staatsanwaltschaft S. mit Schreiben vom 2. März 2009 gemäß § 101 StPO von der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung benachrichtigt worden. Daraufhin stellten sie mit Schreiben vom 6. März 2009, eingegangen am 9. März 2009, einen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme. Dieser Antrag ist mit dem angefochtenen Beschluss der Kammer vom 26. März 2009 zurückgewiesen worden. Zur Begründung heißt es, dass die Maßnahme auf §§ 100 a, 100 g i. V. m. 457 Abs. 3 StPO beruht habe und ihr eine Katalogtat zugrunde gelegen habe. Es habe ferner konkrete Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, dass durch die Telekommunikationsüberwachung der Aufenthalt des Verurteilten ermittelbar gewesen sei. Der Subsidiaritäts und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt worden, da die Reststrafe nicht deutlich unter der Mindeststrafe für die Katalogtat gelegen habe. Der nachträglich erfolgte Straferlass rechtfertige keine andere Beurteilung, da eine Betrachtung aus einer „ex ante“ - Sicht zu erfolgen habe.

Hiergegen wenden die Betroffenen sich mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie zunächst darauf hinweisen, dass der Verurteilte nicht ihr Sohn bzw. Stiefsohn sei. Maßnahmen nach §§ 100 a und g StPO seien nur gegen Verdächtige zulässig und gegen sie habe kein Verdacht bestanden. Schließlich sei auch nicht versucht worden, durch Nachfragen den Aufenthaltsort des Verurteilten zu ermitteln.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet, sie führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegenüber den Betroffenen angeordneten Telekommunikationsüberwachung.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 101 Abs. 7 Satz 3 StPO statthaft und gemäß § 311 Abs. 2 StPO rechtzeitig eingelegt worden, mithin zulässig.

2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die mit Beschluss vom 28. November 2008 angeordnete Telekommunikationsüberwachung der Rufnummern der Betroffenen war rechtswidrig.

Maßnahmen der Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs bedürfen als Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 GG einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, Art. 10 Abs. 2 GG. Als solche Eingriffsgrundlage kommt nach Abschluss des Strafverfahrens allein § 457 Abs. 3 StPO i. V. m. §§ 100 a, 100 g StPO in Betracht. §100 a StPO ist direkt nicht anwendbar, weil für das Vollstreckungsverfahren nur die besonderen Vorschriften der §§ 457 ff. StPO gelten (vgl. Karlsruher KommentarNack, StPO, 6. Aufl., vor § 94 Rdnr. 4). § 457 Abs. 3 StPO bezieht sich jedoch nicht auf die Vollstreckung von Sicherungshaftbefehlen und kann daher hier nicht als Eingriffsgrundlage herangezogen werden.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

§ 457 Abs. 3 StPO erlaubt die Anordnung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, die geeignet sind, den Aufenthaltsort des Verurteilten zu ermitteln, nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur „in den Fällen des Absatzes 2“. § 457 Abs. 2 StPO bezieht sich wiederum seinem eindeutigen Wortlaut nach nur auf solche Fälle, in denen die Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs oder Haftbefehl erlassen kann. Dies sind gerade nicht die Fälle, in denen das die Bewährungsaufsicht führende Gericht gemäß § 453 c StPO einen Sicherungshaftbefehl erlassen kann. Diese Fallgruppen unterscheiden sich insbesondere dadurch, dass im Fall des Erlasses eines Vollstreckungshaftbefehls gemäß § 457 Abs. 2 StPO bereits eine gerichtliche Entscheidung über eine zu vollstreckende Freiheitsstrafe vorliegt. Dies ist im Fall eines Sicherungshaftbefehls gemäß § 453 c StPO gerade nicht der Fall. Hier steht die gerichtliche Entscheidung darüber, ob die Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, also die Bewährung widerrufen wird, gerade noch aus und kann, wie gerade im vorliegenden Fall, auch ablehnend ausfallen. Schon nach dem Wortlaut des § 457 Abs. 2 und Abs. 3 StPO kommt daher die Anordnung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen zur Vollstreckung eines Sicherungshaftbefehles nicht in Betracht. Dementsprechend heißt es auch einhellig in der Kommentarliteratur, dass mit den erweiterten Eingriffsbefugnissen in § 457 Abs. 3 StPO keine beweissichernden Funktionen verbunden sind, etwa nicht für Entscheidungen nach §§ 56 f StGB, 453 StPO (Systematischer KommentarPaeffgen, StPO, § 157 Rdnr. 2. KMRStökel, § 457 StPO, Rdnr. 1. Karlsruher KommentarAppl, StPO, 6. Aufl., § 457 Rdnr. 1).

Dies wird bestätigt durch die systematische Einordnung des Sicherungshaftbefehles nach § 453 c StPO. Die Vollstreckung des Sicherungshaftbefehls gehört nämlich mangels Vollstreckbarkeitsbescheinigung noch nicht zur Vollstreckung i. S. des § 451 Abs. 1 StPO. Mangels besonderer Regelung gilt daher für die Vollstreckung § 36 Abs. 2 StPO (vgl. dazu LöweRosenberg/Wendisch, § 453 c, Rdnr. 12. Karlsruher KommentarAppl, a. a. O., § 453 c Rdnr. 7).

Auch eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des § 457 Abs. 3 StPO auf die Vollstreckung von Sicherungshaftbefehlen verbietet sich. Die Telefonüberwachung greift in den Kernbereich des Grundrechts nach Art. 10 GG ein. Diese Grundrechtsrelevanz erfordert eine an den Grundsätzen der Rechtsklarheit und Verhältnismäßigkeit orientierte Bestimmung der Eingriffstatbestände. Dies schließt eine erweiternde Auslegung der Bestimmungen, mit denen die Voraussetzungen, Umfang und Zuständigkeiten für die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs geregelt werden, aus (vgl. dazu BGHSt 48, 240 Rdnr. 19. BGHSt 31, 296, Rdnr. 14, zitiert nach juris).

Auch § 453 c StPO selbst kann als Eingriffsgrundlage für die Anordnung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen zur Vollstreckung eines Sicherungshaftbefehles nicht herangezogen werden. Zwar ermächtigt § 453 c StPO dazu, vorläufige Maßnahmen zu treffen, um sich der unter Bewährung stehenden Person des Verurteilten zu versichern und nur notfalls auch einen Sicherungshaftbefehl zu erlassen. Demnach könnte die Telekommunikationsüberwachung eine solche vorläufige Maßnahme sein. Dem steht indessen entgegen, dass das erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974, mit dem § 453 c StPO in die StPO eingefügt wurde, Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes für diese Neuregelung nicht zitiert hat. In Art. 12 dieses Gesetzes heißt es insoweit nur, dass durch Art. 1 Nr. 110 dieses Gesetzes, also die Neuregelung des § 453 c StPO, in das Grundrecht der persönlichen Freiheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingegriffen wird, nicht aber in das Grundrecht des Brief, Post und Fernmeldegeheimnisses, das in diesem Gesetz nur durch die Neuregelungen in §§ 100 und 100 a StPO eingeschränkt werden soll. Demnach kann auch § 453 c StPO nicht als Eingriffsgrundlage für die Anordnung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen zur Vollstreckung eines Sicherungshaftbefehles herangezogen werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1 StPO (vgl. dazu MeyerGoßner, StPO, 51. Aufl., § 473 Rdnr. 2).

Unterschriften