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Fotos eines Prominenten am Strand - LG Hamburg, Urteil vom 10.07.2009, Az.: 324 O 840/09

Leitsätzliches

Verstecktes Fotografieren eines Prominenten an einem abgeschiedenen Strand verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht.

LANDGERICHT HAMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 324 O 840/09

Entscheidung vom 10. Juli 2009


In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

hat die ... Kammer des Landgerichts Hamburg auf die mündliche Verhandlung vom ... durch den vorsitzenden Richter am Landgericht ..., den Richter am Landgericht ... und ... für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15 000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2007 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 7/10 und die Beklagte 3/10 zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Geldentschädigung für einen Presseartikel.

Die Klägerin ist Fernsehmoderatorin und Buchautorin. Nachdem sie 10 Jahre lang als Moderatorin der Nachrichtensendung „T.“ tätig gewesen war, leitete sie für weitere 10 Jahre bis Juni 2007 die nach ihr benannte Talkshow „S.C.“.

Die Beklagte berichtete in der von ihr verlegten Zeitschriften „F.“ vom 3.1.2007 (Auflage: 521 270 Exemplare) unter der Überschrift „S.C. Hat sie endlich ihr Glück gefunden?“ über einen Urlaubsaufenthalt der Klägerin auf der Karibik-Insel St.B. (Anlage K 3). Darin enthalten waren 4 Fotos, die – in unterschiedlichen Konstellationen – die Klägerin, ihren damaligen Lebensgefährten und heutigen Ehemann, N.M., sowie dessen zwei Söhne in Freizeit- und Badebekleidung am Strand des sog. Shell Beach zeigten. Auf einem dieser Fotos war die Klägerin von hinten in gebückter Haltung beim Austausch eines Kusses mit dem auf einem Strandtuch liegenden N.M. zu sehen (Bildüberschrift: „S.C. beugt sich über ihren Freund N.M. und küsst ihn“). Die Fotos waren am 23.12.2006 gegen 16:00 oder 17:00 Uhr aufgenommen worden.

Hinsichtlich dieser Fotos erwirkte die Klägerin nach erfolgloser Abmahnung gegen die Beklagte vor dem Landgericht Berlin eine einstweilige Verbotsverfügung. Später wurde dieses Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hatte. Die Zahlung einer Geldentschädigung lehnte die Beklagte ab.

Die Klägerin behauptet, die angegriffenen Fotos seien ohne ihr Wissen aus weiter Entfernung mit einem Teleobjektiv aufgenommen worden. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Fotos hätten sich am Shell Beach weniger als 24 Personen aufgehalten. Sie – die Klägerin – und ihre Begleiter hätten sich vom Meer aus betrachtet am rechten äußeren Rand des Strandes befunden, wie in Anlage K 19 markiert. Zu anderen Personen habe stets ein Abstand von mind. 5 Metern bestanden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 50 000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit betragen sollte.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin sei als absolute Person der Zeitgeschichte anzusehen. Bei Erstellung der angegriffenen Fotos sei der Shell Beach von anderen Strandbesuchern eng bevölkert gewesen (dazu hat die Beklagte Vergleichsfotos des Shell Beach vorgelegt, auf denen mehrere hundert Strandbesucher zu sehen sind). Die Klägerin habe „Handtuch an Handtuch“ mit anderen Strandgästen gelagert. Die Klägerin habe hinsichtlich der streitgegenständlichen Berichterstattungen ihre Privatsphäre geöffnet, indem sie sich in den Medien immer wieder zu privaten Details, zu ihrem Beziehungsleben und insbes. zu ihrer Liebe zu N.M. geäußert habe. Insbesondere habe sie ihren Urlaub auf St.B. in der Zeitung „B.“ vom 10.12.2006 angekündigt und zugleicht mitgeteilt, dass ihr klar sei, dort kaum Privatsphäre zu haben (vgl. dazu Anlage B 14).

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N., M. und L.M.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.3.2009 verwiesen. Der weitere Sach- und Streitstandes ergibt sich aus den zur Akte gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen.

Beide Parteien haben mit nachgelassenen Schriftsätzen vom 15.5.2009 und nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 18.6.2009 bzw. 1.7.2009 weiter vorgetragen.

Entscheidungsgründe

I.)

Die Klage ist zum Teil begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

1.)

Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikeln 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG ein Geldentschädigungsanspruch in Höhe von 15 000,– € zu. Voraussetzung dieses Anspruchs ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung, die nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann als durch Zahlung einer Geldentschädigung. Ob eine solche schwerwiegende Verletzung vorliegt, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab. Bei der Gesamtabwägung aller Umstände muss ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung bestehen ( BGH, Urteil vom 12. Dezember 1995, Az.: VI ZR 223/94, Juris, Abs. 11). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

a.)

Die streitgegenständliche Veröffentlichung verletzt das Persönlichkeitsrecht der Klägerin in schwerwiegender Weise. Dies gilt insbesondere für die angegriffenen Fotos, die die Klägerin am Shell Beach zeigen.

Die Klägerin hat in die Veröffentlichung dieser Aufnahmen nicht gemäß § 22 KUG eingewilligt. Die Fotoveröffentlichungen waren auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 KUG gerechtfertigt, insbesondere nicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Zwar dürfte die Klägerin zu den bekanntesten Moderatorinnen Deutschlands zählen, und ihr Einfluss auf die politische Willensbildung war insbesondere zu Zeiten der nach ihr benannten Talkshow „S.C.“ geradezu sprichwörtlich. Sie ist daher zweifelsohne als Person des öffentlichen Interesses („public figure“) im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof anzusehen (vgl. zum Begriff der „public figure“: BGH, U.v. 28.10.2008, Az.: VI ZR 307/07, AfP 2009, 51, 52 f.). Möglicherweise war sie sogar – nach der bis zur soeben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs gängigen Rechtsprechung – als „absolute Person der Zeitgeschichte“ anzusehen, also als eine Person, deren Bildnis grundsätzlich um ihrer selbst willen der öffentlichen Beachtung wert ist (dazu: BVerfG, 1 BvR 758/97 vom 26.4.2001, Absatz-Nr. 21, www.bverfg.de). Dies muss vorliegend jedoch nicht abschließend entschieden werden, denn auch in diesem Fall standen der angegriffenen Veröffentlichung derart gravierende berechtigte Interessen der Klägerin im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG entgegen, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung geboten ist.

Es ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin bei Erstellung der Aufnahmen in „örtlicher Abgeschiedenheit“ befand. Dieses Merkmal setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein vollständiges Alleinsein voraus. Ausschlaggebend ist vielmehr, „ob der Einzelne eine Situation vorfindet oder schafft, in der er begründetermaßen und somit auch für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein“ ( BVerfG, 1 BvR 653/96 vom 15.12.1999, Absatz-Nr. 79, www.bverfg.de). Erfasst sind dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich auch Orte „in der freien, gleichwohl abgeschiedenen Natur […], die von der breiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden sind“ ( BVerfG, 1 BvR 653/96 vom 15.12.1999, Absatz-Nr. 78, www.bverfg.de – Unterstreichung durch die Kammer). Der „Shell Beach“ war zum Zeitpunkt der Erstellung der angegriffenen Aufnahmen ein solcher Ort. Wie sich den von den Parteien vorgelegten Fotos entnehmen lässt, ist dieser Strand nur wenige hundert Meter lang, nur ca. 50 m breit und durch Felsen und Pflanzenbewuchs nach außen abgegrenzt. Allein der Umstand, dass der Strand öffentlich zugänglich ist, ist unerheblich, denn ob die Voraussetzungen der Abgeschiedenheit erfüllt sind, läßt sich nur situativ beurteilen (BVerfG, a.a.O., Abs. -Nr. 80). Maßgeblich ist demnach nicht, wie viele Menschen bei Erstellung der angegriffenen Aufnahmen theoretisch hätten zugegeben sein können, sondern allein, wie viele Menschen tatsächlich zugegen waren. Die insoweit beweisbelastete Klägerin hat den Nachweis geführt, dass sie sich zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Aufnahmen in örtlicher Abgeschiedenheit befand. Die Zeugen N., M. und L.M. haben die Beweisbehauptung der Klägerin, wonach sich zum fraglichen Zeitpunkt am Shell Beach weniger als 24 Personen befanden und die Klägerin zu anderen Personen am Strand stets einen Abstand von mindestens 5 Metern einhielt, jedenfalls im Wesentlichen bestätigt. Der Zeuge N.M. hat ausgesagt, dass sich am Strand 10 bis 15 Personen befanden, als sie – der Zeuge, die Klägerin und die Söhne des Klägers – am Strand ankamen, und etwa 5 Personen, als sie den Strand wieder verließen. Der Zeuge L.M. erklärte, es seien ca. 30 Leute am Strand gewesen.

Der Zeuge M.M. schließlich sagte zwar zunächst aus, am Strand seien etwa 50 Personen gewesen; nach Vorhalt von ihm selbst gefertigter Fotos des Strandes korrigierte er sich jedoch dahingehend, dass es weniger als 50 Personen gewesen seien. Alle drei Zeugen waren sich darin einig, dass nicht die von der Beklagten vorgelegten Vergleichsfotos, sondern das von der Klägerin vorgelegte Vergleichsfoto gemäß Anlage K 19 die Situation bei Erstellung der streitgegenständlichen Aufnahmen mehr oder weniger adäquat wiedergäbe. Die Zeugen M. und L.M. bestätigten ferner – anhand von Vergleichsfotos bzw. mittels eines Vergleichs mit Entfernungen im Gerichtssaal – dass andere Personen am Strand stets mindestens einige Meter entfernt von ihrer Gruppe lagen. Der Zeuge N.M. bestätigte insoweit, dass er und seine Begleiter sich ihren konkreten Platz am Strand ausgesucht hätten, weil sie ruhige Plätze bevorzugten. Trotz der persönlichen Verbindung der Zeugen mit der Klägerin sieht die Kammer keinen Anlass, an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Alle drei Aussagen erfolgten in jeweils strukturgleicher, individueller Erzählweise und waren in sich schlüssig und detailliert. Zwar betonten die Zeugen verschiedentlich, dass sie sich an verschiedene Details des Strandbesuchs, wie beispielsweise das genaue Datum bzw. die genaue Uhrzeit des Strandbesuchs oder die Aktivitäten anderer Besucher, nicht mehr präzise erinnern könnten. Dies erscheint der Kammer jedoch angesichts des Zeitablaufs von mehr als zwei Jahren ohne weiteres nachvollziehbar zu sein, zumal der fragliche Strandbesuch zum damaligen Zeitpunkt für die Kläger eine gänzlich alltägliche Begebenheit war, bei der keinerlei Anlass bestand, sich mit gesteigerter Aufmerksamkeit Details einzuprägen. Das offene Eingeständnis der Zeugen, sich nur noch in eingeschränktem Umfang an den Strandbesuch zu erinnern, spricht daher letztlich sogar für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Zeugenaussagen in verschiedenen nebensächlichen Details geringfügig voneinander abwichen. Unerheblich ist, wie viele weitere Personen sich in dem Strandlokal aufgehalten haben mögen, denn es ist nicht vorgetragen, dass vom Strandlokal aus die Möglichkeit bestand, den Strand zu überblicken.

Die besondere Schwere der zu Lasten der Klägerin eingetretenen Bildnisrechtsverletzung folgt ferner daraus, dass ein Strandbesuch, wie ihn die angegriffene Berichterstattung zum Gegenstand hatte, zu dem Kreis gänzlich alltäglicher und einem spezifischen Erholungsbedürfnis gewidmeten Urlaubsbetätigungen zählt und somit schon für sich betrachtet grundsätzlich der geschützten Privatsphäre zuzurechnen ist (vgl. dazu: BVerfG, 1 BvR 1602/07 vom 26.2.2008 Absatz-Nr. 106, www.bverfg.de; BGH, Urteil vom 6.3.2007, Az.: VI ZR 52/06, www.bundesgerichtshof.de, Absatz-Nr. 27; BGH, U.v. 19.6.2007, Az.: VI ZR 12/06, www.bundesgerichtshof.de, Absatz-Nr. 26). Es mag zwar ein Interesse gewisser Leserkreise daran bestehen, wo, mit wem und in welcher Weise die Klägerin ihren Urlaub verbringt. Hierbei handelt es sich aber um ein bloßes Unterhaltungsinteresse, dem in der Abwägung mit der Pressefreiheit von vornherein ein geringes Gewicht zukommt (vgl. dazu: BVerfGE 34, 269, 283; BVerfG, 1 BvR 758/97 vom 26.4.2001, Absatz-Nr. 27, www.bverfg.de/). Zwar mögen die persönlichen Lebensumstände der Klägerin in gewissem Maße auf ihre berufliche Tätigkeit rückwirken. Es ist aber zugleich zu berücksichtigen, dass gerade Personen wie die Klägerin, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit besonders häufig fotografiert werden, ein besonderes Interesse daran haben, bei alltägliche Urlaubsbetätigungen von Belästigungen durch die Presse verschont zu bleiben.

Der Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin wurde vorliegend noch maßgeblich verstärkt, indem sie auf den angegriffenen Fotos nur mit einem Bikini bekleidet abgebildet war. Hinzu kommt, dass sie auf einem Foto beim Austausch von Zärtlichkeiten mit ihrem Lebensgefährten gezeigt wurde, wodurch dieses Foto zumindest in die Nähe der Intimsphäre der Klägerin rückte. Anzuführen ist schließlich, dass die rückwärtige Perspektive des „Kussfotos“ nach dem Anstandsgefühl einer breiten Bevölkerungsgruppe als schlicht unschicklich anzusehen ist und auch daher zu Recht von der Klägerin als besonders beschämend angesehen wird.

Schließlich ist von einer heimlichen Fotoherstellung unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels in Gestalt eines Teleobjektivs auszugehen. Auch dies wirkt sich in der Güterabwägung zu Lasten der Beklagten aus (vgl. dazu: BVerfG, 1 BvR 653/96 vom 15.12.1999, Absatz-Nr. 113, www.bverfg.de; EGMR, NJW 2004, 2647 ff., Absätze Nr. 59 und 68). Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass ein Teleobjektiv eingesetzt worden sei, ist dieses Bestreiten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich. Da die Beklagte die angegriffenen Fotos veröffentlich hat, ist auch die Fotoherstellung als eigene Handlung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, mag die Beklagte sie auch an einen Dritten delegiert haben.

Allerdings ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass sie ihre Privatsphäre gerade im vorliegend relevanten Kontext (Urlaub und Familie) gegenüber der Öffentlichkeit in nicht ganz unerheblicher Weise geöffnet hatte. Anzuführen sind insoweit u.a. die – unstreitig authentischen – Zitate der Klägerin in „Bild am Sonntag“ vom 10.12.2006, in der es hieß:

Damit [mit der Anmietung von gemeinsamen Wohnungen in P. und B.] haben sie [die Klägerin und N.M.] einen wichtigen Schritt in Richtung gemeinsame Zukunft getan. Und was ist mit der angeblichen Karibik-Hochzeit zwischen Weihnachten und Neujahr?

S.C. wiegelt ab: „Können Sie sich vorstellen, zusammen mit 200 Fotografen auf eine einsame Insel zu fliegen und zu heiraten?“

Fest steht, sie reist mit ihrem N. und seinen zwei Kindern (12 und 15 Jahre) kurz vor Weihnachten nach St.B. (Karibik). C.: „Wir freuen uns auf den Urlaub mit der Familie nach einem spannenden, aber auch anstrengenden Arbeitsjahr. Im neuen Jahr ist dann Zeit genug, unsere privaten Pläne zu verwirklichen.“

Durch diese Äußerungen lenkte die Klägerin – wenn auch eher detailarm – unmittelbar vor ihrer Abreise nach St.B. die öffentliche Aufmerksamkeit „ohne Not“ auf ihre familiären Urlaubspläne und gab zugleich zu erkennen, dass sie damit rechne, an ihrem Urlaubsort das mediale Interesse auf sich zu ziehen. Ihre private Urlaubsgestaltung mit N.M. hatte die Klägerin auch schon andernorts aus freien Stücken zum Gegenstand der öffentlichen Erörterung gemacht. So hatte sie beispielsweise in „Bild am Sonntag“ vom 15.7.2007 (Anlage B 25) geäußert:

„Ich bin sehr, sehr glücklich. Ich glaube, das letzte Mal war ich so glücklich, als ich meine erste Kugel Vanilleeis gegessen habe. […] Die Wochenenden gehören N.M. und mir. Letztes Wochenende verbrachten wir auf M.. Dieses sind wir in B.. Hier ist es aufregend. Überall Hollywood-Stars. Die Stadt ist ein Traum.“

Ferner ließ sich die Klägerin gemeinsam mit N.M. bei verschiedenen öffentlichen Anlässen z.B. bei Umarmungen, beim Austausch von Küssen und bei einer Fußmassage von Pressefotografen fotografieren. Hierdurch wtrp hat sie zu erkennen gegeben, dass sie sich durch die Veröffentlichung von Fotos, die sie beim Austausch von Zärtlichkeiten mit N.M. zeigen, jedenfalls nicht per se in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt fühlt.

b.)

Der Beklagten fällt ein schweres Verschulden zur Last. Als langjährig am deutschen Markt tätigem Verlagsunternehmen sind ihr die journalistischen Sorgfaltspflichten nach den Landespressegesetzen umfänglich bekannt. Es hätte sich ihr daher aufdrängen müssen, dass durch die angegriffene Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht der Klägerin in schwerwiegender Weise verletzt werden würde.

c.)

Die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung kann nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann als durch Zahlung einer Geldentschädigung. Da die angegriffene Berichterstattung – soweit ersichtlich – keine Unwahrheiten enthält, ist sie insbesondere den Ansprüchen auf Gegendarstellung und Berichtigung von vornherein nicht zugänglich.

d.)

Unter Gesamtabwägung aller Umstände besteht danach ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Die Kammer erachtet eine Verurteilung zur Zahlung von 15 000,– € für geboten, aber auch ausreichend. Beim Geldentschädigungsanspruch steht der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund; außerdem dient der Anspruch der Prävention ( BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995, Az.: VI ZR 332/94, Juris, Abs. 13). Zu Lasten der Beklagten fällt vorliegend vor allem die – oben ausgeführte – besondere Schwere der eingetretenen Persönlichkeitsrechtsverletzung ins Gewicht. Hinzu kommt die recht weite Verbreitung der angegriffenen Berichterstattung. Auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes erscheint der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch in Höhe von 50 000,– € jedoch als deutlich übersetzt. Durch eine Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung in dieser Höhe würde die durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützte Pressefreiheit der Beklagten übermäßig eingeschränkt. Insoweit war zugunsten der Beklagten insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin aus den oben erwähnten Gründen zumindest in die Nähe einer „absoluten Person der Zeitgeschichte“ rückt und sich ihrer Privatsphäre aus den oben ausgeführten Gründen gerade auch im Hinblick auf die vorliegend in Rede stehenden Bereiche in nicht unerheblichem Umfang begeben hatte.

2.)

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

II.)

Der Inhalt der nachgelassenen und nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien hat der Kammer keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben.

III.)

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 50 000,– € festgesetzt.

(Unterschriften)