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Konkludente Einwilligung eines Prominenten in die Veröffentlichung von Fotos in der Presse - LG München I, Urteil vom 02.04.2008, Az.: 9 O 19116/07

Leitsätzliches

Zwar ist richtig, dass in dem bloßen Dulden von Aufnahmen keine Einwilligung auch in deren Veröffentlichung liegt. "Wer mitbekommt, dass er geknipst wird und sich dagegen nicht wehrt, willigt dadurch nicht in eine Veröffentlichung ein." Trifft ein Pressefotograf vor der Beerdigung die später abgelichteten Personen, spricht mit ihnen und besichtigt mit seiner Ausrüstung den Friedhof und ist allen Beteiligten zu disem Zeitpunkt klar, dass der Fotograf bei der Beerdigung fotografieren würde, so liegt eine konkludente Einwilligung in die Aufnahmen und deren Veröffentlichung vor.

LANDGERICHT MÜNCHEN I

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 9 O 19116/07

Entscheidung vom 2. April 2008


In dem Rechtsstreit

...

- Klägerin -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...


gegen

1) ...

- Beklagte -

2) ...

- Beklagter -

Prozeßbevollmächtigte:
zu 1), 2): Rechtsanwälte ...

wegen Forderung

erlässt das Landgericht München I, 9. Zivilkammer, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. ..., Richter am Landgericht ... und Richter am Landgericht ... im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 19.3.2008 eingereicht werden konnten, folgendes


Endurteil:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen presserechtlichen Geldentschädigungsanspruch geltend.

Die Klägerin ist ... . Die Beklagte zu 1) verlegt unter anderem die bundesweit erscheinenden Zeitschriften "Freizeit Revue" und "Freizeit SPASS". Der Beklagte zu 2) ist Pressefotograf.

In der Ausgabe der "Freizeit Revue" vom ... wird unter Ankündigung auf der Titelseite über die Beerdigung des ... der Klägerin berichtet. Der Artikel ist mit mehreren Fotos illustriert, eines davon zeigt die Klägerin, gestützt auf ihren ... - den Zeugen ... - am Grabe ihres ... stehend, wie sie mit einer Schaufel Erde in das Grab gibt; es wird insoweit Bezug genommen auf die Anlage K 3. Weiter berichtet der Artikel über die Klägerin unter anderem: "Für den letzten Gruß brauchte sie Beistand. Die Erde auf der Schaufel konnte ... nur ins Grab werfen, weil ihr ... ihr dabei die Hand führte (Foto O.) Zu schmerzhaft war es für die ... sich von ihrem geliebten ... zu verabschieden."

Am Ende des Artikels wird über die ... berichtet: "... Der Verlust des Papas wiegt so wohl noch schwerer."

Auch die Zeitschrift "Freizeit SPASS" berichtet in ihrer Ausgabe vom 31.1.2007 über die Beerdigung des ... der Klägerin. Sowohl zur Bebilderung der Titelseite wie zur Illustrierung des Artikels im Inneren des Hefts wurde das oben genannte Foto abgedruckt; es wird insoweit verwiesen auf die Anlagen K 5 und K 6. In dem Artikel heißt es unter anderem: "Für die ... muss das ein schwerer Schock gewesen sein."

Die Klägerin behauptet, das streitgegenständliche Foto sei ausschließlich zu privaten Zwecken aufgenommen worden, eine Verbreitung durch die Medien sei ausdrücklich untersagt gewesen. Sowohl durch die Verbreitung des Fotos als auch durch die ergänzende Textberichterstattung werde die Klägerin in einer die eingeklagte Entschädigungszahlung rechtfertigenden Schwere in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt.

Die Klägerin richtete ihre Klage zunächst nur gegen die Beklagte zu 1) und beantragte:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zum Ausgleich der von ihr erlittenen Schäden eine immaterielle Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die allerdings mindestens 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit betragen sollte.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der hiesigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.675,04 € wegen der beiden Abmahnungen der Beklagten vom 31.1.2007 freizustellen.

Mit Schriftsatz vom 21.12.2007 erhöhte die Klägerin ihre Klage in Ziffer 2. und beantragt insoweit:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der hiesigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.798,80 € wegen der beiden Abmahnungen der Beklagten vom 31.1.2007 freizustellen.

Mit Schriftsatz vom 6.2.2008 richtete die Klägerin ihre Klage auch gegen den Beklagten zu 2) und beantragt nunmehr zuletzt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zum Ausgleich der von ihr erlittenen Schäden eine immaterielle Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die allerdings mindestens 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit betragen sollte.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der hiesigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.798,80 € wegen der beiden Abmahnungen der Beklagten vom 31.1.2007 freizustellen.

Dem Beklagte zu 2) wird untersagt, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die nachfolgend in Fotokopie wiedergegebenen Fotografie von der Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: ...

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der ... Rechtsanwälte in Höhe von 461,60 € wegen Abmahnung der Beklagten vom 31.1.2007 freizustellen.

Die Beklagten beantragen

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe in die Verbreitung des streitgegenständlichen Fotos eingewilligt; die Situation auf dem Bild sei nach den Beerdigungszeremonien für die Presse nachgestellt worden. Im Übrigen verletze die Berichterstattung die Klägerin nicht derart schwer in ihren Persönlichkeitsrechten, dass eine Geldentschädigung zu gewähren sei.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen ...; hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 20.2.2008. Weiter hat die Kammer die Klägerin und den Beklagten zu 2) informatorisch gehört; auch insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Weiter wird Bezug genommen auf die als Anlagen K 3 bis K 6 zu den Akten gereichten streitgegenständlichen Berichterstattungen, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie sämtliche sonstigen Aktenbestandteile.
 
 
 
Entscheidungsgründe:

I.
Die Klage war abzuweisen,weil die Klägerin nach Überzeugung der Kammer jedenfalls schlüssig in die Veröffentlichung der auf der Beerdigung gefertigten Fotos eingewilligt hat und die Textberichterstattung die Klägerin nicht derart schwer in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, dass eine Geldentschädigung zuzusprechen wäre.

1. Folgender Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer fest:

Der Beklagte zu 2) ist Pressefotograf und der Klägerin in dieser Funktion auch seit langem bekannt. Bereits am Tag vor der Beerdigung besuchte die Klägerin in Begleitung des Zeugen ... den Friedhof. Auch der Beklagte zu 2) befand sich schon am Tag vor der Beerdigung mit seiner gesamten Pressefotoausrüstung auf dem Friedhof, um sich dort umzusehen. Bei dieser Gelegenheit traf er auf die Klägerin und den Zeugen ..., mit dem er kurz sprach. Dabei war allen Beteiligten klar, dass der Beklagte zu 2) auf der Beerdigung am nächsten Tage Fotos zum Zwecke der Veröffentlichung machen würde.

Während der Beerdigung selbst war der Beklagte zu 2) ebenfalls zugegen und machte zahlreiche Fotos. Nachdem die Trauerzeremonie beendet war und nurmehr die Klägerin in Begleitung des Zeugen ... nahe bei dem Grab standen, trat der Beklagte zu 2) mit einer kleineren Pocketkamera an das Grab heran. Nachdem er geäußert hatte, noch ein Foto zu benötigen, kam es zu den streitgegenständlichen Aufnahmen.

2. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme in Zusammenschau mit den streitgegenständlichen Aufnahmen. Dafür stellten sich die Klägerin und der Zeuge ... für das Photo nochmals mit einer Schaufel Erde ans Grab. Eine Einschränkung, das Photo dürfe nicht veröffentlicht werden, erfolgte nicht.

a) Der Beklagte zu 2) hat in seiner informatorischen Anhörung angegeben, er sei am Tag vor der Beerdigung auf den Friedhof gegangen, um sich dort umzuschauen. Dort habe er die Klägerin und den Zeugen ... getroffen. Er habe der Klägerin kondoliert und man habe sich kurz unterhalten.

Während der Beerdigung selbst habe er fortlaufend und für jedermann erkennbar Fotos gemacht. Nachdem am Schluss die meisten Trauergäste bereits gegangen waren, sei er auf den Zeugen ... und die Klägerin zugegangen und habe gefragt, ob er nochmals fotografieren dürfe, er bräuchte noch ein Foto. Der Zeuge ... habe sodann kurz Rücksprache mit der Klägerin gehalten, daraufhin hätten sich beide noch einmal an das Grab gestellt. Mit der Klägerin selbst habe er zwar nicht gesprochen, sie sei jedoch stets in unmittelbarer Nähe zugegen gewesen.

b) Die Klägerin hat in ihrer informatorischen Anhörung angegeben, am Tag vor der Beerdigung in Begleitung des Zeugen ... den Beklagten zu 2) auf dem Friedhof getroffen zu haben. Sie habe den Beklagten zu 2) von weitem auf sie zukommen sehen. Er habe dabei seine große Ausrüstung, nämlich eine übliche Pressekamera mit verschiedenen Objektiven dabei gehabt. Für sie habe es klar so ausgesehen, als wolle er sich anschauen, wo er die besten Bilder machen könne.

Sie sei dann kommentarlos am Beklagten zu 2) vorbei gegangen, während der Zeuge ... kurz mit ihm gesprochen habe.

Auch am Tag der Beerdigung habe sie den Beklagten zu 2) gesehen. Im Übrigen habe sie aber nurmehr schemenhafte Erinnerungen an diesen Tag. Insbesondere habe sie nicht bemerkt, wann und wie das streitgegenständliche Foto gemacht worden sei. Damit, dass Fotos veröffentlicht werden würden, habe sie nicht gerechnet.

c) Per Zeuge ... hat in seiner Einvernahme angegeben, in Begleitung der Klägerin am Vortag der Beerdigung auf dem Friedhof gewesen zu sein. Dort habe man auch den Beklagten zu 2) getroffen, der auf sie zugekommen sei, als sie beide am Grab gestanden seien. Der Beklagte zu 2) habe seine große Kameraausrüstung dabei gehabt und es sei offensichtlich gewesen, dass er habe fotografieren wollen. Er habe mit dem Beklagten zu 2) auch gesprochen und ihm gesagt, es würde nur das gemacht, was die Klägerin wolle. Dabei sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die Klägerin keine Fotos wolle.

Am Tage der Beerdigung nach der eigentlichen Trauerfeier seien er und die Klägerin direkt am Grab gestanden, als der Beklagte zu 2) wieder auf sie zugekommen sei. Er habe eine kleine Pocketkamera in der Hand gehabt und Anstalten gemacht, ein Foto zu machen. Einzelheiten habe der Zeuge nicht mitbekommen, der Beklagte zu 2) werde aber wohl eine Aufnahme gemacht haben.

d)
aa) Die Kammer glaubt weitgehend den Angaben des Beklagten zu 2). Diese Angaben sind in sich stimmig und nachvollziehbar und werden darüber hinaus durch objektive Anhalte gestützt. Übereinstimmend geben die Beteiligten an, dass man sich bereits am Vortag der Beerdigung auf dem Friedhof begegnet sei. Der Beklagte zu 2) hatte hierbei seine Pressefotoausrüstung dabei und allen Beteiligten war klar, dass er am nächsten Tag für die Presse Fotos von der Beerdigung fertigen würde; so die übereinstimmende Aussage aller drei Beteiligter. Aus der vom Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung am 20.2.2008 übergebenen Foto-CD, deren Ausdrucke im schriftlichen Verfahren von den Parteivertretern eingereicht wurden, ergibt sich darüber hinaus, dass der Beklagte zu 2) während der gesamten Beerdigung mehr oder wenigen offen fotografiert hat. Auch die Klägerin bestätigt, den Beklagten zu 2) am Beerdigungstage schon von weitem gesehen zu haben.

Für die Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu 2) sprechen aber insbesondere die im Laufe der Beerdigung gefertigten Fotos sowie insbesondere die streitgegenständliche Aufnahme. Die Ausdrucke der Fotos lassen erkennen, zu welchen Zeitpunkten sie genau aufgenommen worden sind. So ist insbesondere zu erkennen, dass zu Beginn der Bestattung die links und rechts neben dem Grab aufgestellten Behältnisse mit der Erde von einer Schneehaube bedeckt sind. Das streitgegenständliche Foto wurde am Ende der Beerdigung aufgenommen und nun ist auf dem rechts neben dem Grab stehenden Behältnis keine Schneehaube, sondern nurmehr Erde zu erkennen. Nachdem üblicherweise die engsten Angehörigen als erste ans Grab treten und damit zu einem Zeitpunkt, als die Behältnisse mit der Erde noch von einer Schneehaube bedeckt waren, kann das streitgegenständliche Foto erst am Ende der Beerdigungszeremonie aufgenommen worden sein. Dies ergibt sich letztlich auch aus den weitgehend übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten. Zu diesem Zeitpunkt aber hatten die Klägerin und der Zeuge ... dem traditionellen Ritus einer Beerdigung folgend - nämlich als Erste - bereits mit der kleinen Schaufel Erde ins Grab gegeben. So sehr nachvollziehbar ist, dass nach der eigentlichen Beerdigungszeremonie die engsten Angehörigen noch einmal an das Grab treten, um von dem Verstorbenen Abschied zu nehmen, so sehr stellt sich zugleich die Frage, warum bei dieser Gelegenheit nochmals Erde in das Grab gegeben werden soll. Dieser Umstand ist jedoch zwanglos nachzuvollziehen, wenn man von den Angaben des Beklagten zu 2) ausgeht, nämlich, dass er nach der eigentlichen Bestattungszeremonie nochmals an die Klägerin und den Zeugen ... herangetreten sei und diesen nach einem Foto für die Presse gefragt habe.

bb) Die Angaben der Klägerin und des Zeugen ... sind demgegenüber im Kernpunkt falsch.

Die Klägerin läßt bereits mit der Klage, jedoch auch mit Schriftsatz vom 6.2.2008 vortragen, bei dem streitgegenständlichen Foto handle es sich um ein Privatfoto der Klägerin, das ausschließlich zu privaten Zwecken aufgenommen worden sei. Eine Verbreitung in den Medien sei ausdrücklich untersagt gewesen. Auf die Frage des Beklagten zu 2), ob er für die Zeitung noch ein Foto fertigen dürfe, habe der Zeuge ... nach Rücksprache mit der Klägerin ausdrücklich erklärt, dass die Aufnahme allenfalls zu privaten Zwecken als private Erinnerung für den Zeugen ... gemacht werden dürfe. Eine Weitergabe an die Presse sei ausdrücklich untersagt gewesen. Diese schriftsätzliche Darstellung bestätigt zwar insoweit die Angaben des Beklagten zu 2), dass er vor Anfertigung der streitgegenständlichen Aufnahme die Klägerin bzw. den Zeugen ... ausdrücklich gefragt habe, ob er noch ein Foto für die Presse bzw. für die Zeitung machen dürfe. Der schriftsätzliche Vortrag lässt sich jedoch schlechterdings nicht mit der Aussage der Klägerin in Einklang bringen, sie habe nicht bemerkt, wann und wie das streitgegenständliche Foto gemacht wurde. Ebenso wenig lässt sich dieser Vortrag in Einklang bringen mit der Aussage des Zeugen ..., er habe nicht mitbekommen, wie der Beklagte zu 2) das Foto aufgenommen habe. Zwar erscheint der Kammer noch nachvollziehbar, dass die Klägerin und der Zeuge ... keine detaillierte Erinnerung mehr an Einzelheiten der Beerdigung haben. Allerdings fragt sich dann, wie es zu dem schriftsätzlichen Vorbringen kommen konnte. Die Kammer hat dem Zeugen ... daher seine o.g. Aussage vorgehalten und mehrmals gefragt, ob er den hierzu in Widerspruch stehenden schriftsätzlich vorgetragenen Sachverhalt bestätigen könne oder nicht oder ob er keine Erinnerung mehr daran habe. Zu dieser schlicht mit "ja", "nein" oder "ich weiß es nicht mehr" zu beantwortenden Frage vermochte der Zeuge ... sich mehrfach nicht zu äußern. Seiner Glaubwürdigkeit wenig dienlich war, dass er erst auf mehrfach insistierendes Nachfragen des Klägervertreters dergestalt zu relativieren vermochte, dass er mit rot verheulten Augen am Grabe ... gestanden sei und daher den schriftsätzlichen Vortrag nicht ganz ausschließen könne.

3. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Klägerin in die Herstellung des Bildes und dessen Veröffentlichung konkludent eingewilligt.

a) Zwar ist richtig, dass in dem bloßen Dulden von Aufnahmen keine Einwilligung auch in deren Veröffentlichung liegt. "Wer mitbekommt, dass er geknipst wird und sich dagegen nicht wehrt, willigt dadurch nicht in eine Veröffentlichung ein." (Prinz Peters, Medienrecht, Randnr. 834).

b) Sehr wohl kann eine Einwilligung aber auch stillschweigend erteilt werden. Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB dadurch zu ermitteln, ob der Erklärungsempfänger das Verhalten des Betroffenen nach Treu und Glauben als Einwilligung verstehen konnte. Für eine konkludente Einwilligung ist erforderlich, dass es für den Erklärungsempfänger über das bloße Geschehenlassen der Aufnahmen hinaus unmissverständliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Abgebildete mit einer Veröffentlichung der Aufnahmen einverstanden ist.

Derartige Anhaltspunkte sind vorliegend zur Genüge gegeben: Bereits aus der Begegnung am Tag vor der Beerdigung war für alle Beteiligten klar, dass der Beklagte zu 2) als Pressefotograf bei der Beerdigung fotografieren würde. Nach übereinstimmender Aussage aller Beteiligten wurde am Tag vor der Beerdigung ein ausdrücklicher Widerspruch hiergegen nicht erhoben. Auch am Tage der Beerdigung selbst konnte der Beklagte zu 2) für alle Beteiligten offen erkennbar ungestört zahlreiche Fotos machen. Schließlich aber ist der Beklagte zu 2) nach der eigentlichen Zeremonie extra an die Klägerin und den Zeugen ... herangetreten und hat ausdrücklich gefragt, ob er noch ein Foto für die Presse bzw. für die Zeitung machen dürfe, woraufhin sich die Klägerin und der Zeuge ... in der Weise fotografieren ließen, wie es auf dem streitgegenständlichen Foto zu sehen ist, also unmittelbar am Grab mit einer Schaufel Erde in der Hand. All dies Umstände konnten vom Beklagten zu 2) nicht anders gedeutet werden als so, dass er die Klägerin und ... am Grabe fotografieren und diese Bilder dann auch an Dritte weitergeben durfte. Wie sonst hätte ein Pressephotograph das gesamte Geschehen verstehen sollen?

4. Da mithin von einer konkludenten Einwilligung der Klägerin nicht nur in die Anfertigung des streitgegenständlichen Fotos, sondern auch in dessen Verbreitung anzunehmen ist, kommt weder eine Geldentschädigung im Hinblick auf die Verbreitung des Fotos, noch ein Anspruch auf Unterlassung künftiger Verbreitung in Betracht, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.

5. Der Klage war aber auch insoweit der Erfolg zu versagen, als die geltend gemachte Geldentschädigung über die Bildberichterstattung hinaus auch im Hinblick auf die Textberichterstattung verlangt wird. Die Klägerin selbst hat in ihrer informatorischen Anhörung angegeben, sie habe sich während der Beerdigung eigentlich im Wesentlichen an ihren ... geklammert und teilweise nur schemenhafte Erinnerung. Sie habe sich bestimmt eine dreiviertel Stunde bis Stunde an den Sarg ihres ... geklammert, bis der Pfarrer sie darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Kapelle bereits voll sei. Die Klägerin schildert damit völlig nachvollziehbar ihre tiefe Trauer über den Tod ihres ... . Nichts anderes aber ist letztlich Gegenstand der beanstandeten Textberichterstattung. Diese mag zwar, da dem Bereich der Privatsphäre unterfallend und damit nicht grundsätzlich zulässig, rechtswidrig sein. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin hierdurch derart schwerwiegend verletzt würde, dass diese Beeinträchtigung nur durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden könnte.

6. Nach alledem sind auch die im Zuge der Rechtsverfolgung entstandenen und mit der Klage ebenfalls geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren nicht zu ersetzen.

Der Klage war daher insgesamt der Erfolg zu versagen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

(Unterschriften)