×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Informationen im Abo - Unser Newsletter
/
Newsletter aus 2010
/
august 2010
  
 

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
verehrte Kollegen und Kolleginnen,
liebe Mandantschaft!

Neues aus dem Hause aufrecht.de, heute wie immer mit:

 
   
 1. allgemeines
2. neues aus der Kanzlei
3. aktuelle Beiträge unserer Anwälte
4. interessante Urteile
5. Impressum /Abmeldung
 
   
 
 

allgemeines

 
 

Herzlich Willkommen zu Ihrem aktuellen aufrecht.de-Newsletter!

Mitten im Sommerloch scheint es nur noch ein Thema zu geben: Google Streetview! Dabei verlässt die Disskussion teilweise den Boden und verliert jeden Bezug zur Realität. Wie gut, dass nunmehr endlich die Bundesligasaison losgeht...

Unser monatlicher Newsletter enthält selbstverständlich nicht alle Ergänzungen der letzten vier Wochen. Bitte nutzen Sie unsere Suchfunktion auf der Site und sprechen uns bei Fragen oder  Ergänzungswünschen gern an.

 
  
 


neues aus der Kanzlei

Herr Moritz Schumacher, ein langjähriges Mitglied unserer Kanzlei hat am Mittwoch sein zweites Staatsexamen bestanden. Wir gratulieren von Herzen.

Als neues Tool bieten wir bei aufrecht.de zunächst versuchsweise für unsere komplette Site die "Gefällt mir"-Funktion von Facebook an.

So können Sie unmittelbar auf unserer Seite kennzeichen, welches Thema Sie besonders interessiert. In diesem Zusammenhang sei auch nochmal unsere Facebookseite http://www.facebook.com/aufrecht ans Herz gelegt. Hier können wir unmittelbar miteinander diskutieren und wir sind wie immer für jede Art von Feedback sehr dankbar!

Bitte schauen Sie einfach unten in unserem Pressespiegel, wenn Sie sich für unsere Öffentlichkeitsarbeit interessieren.

 
  
 

 

 

 
 

Beiträge und aktuelle Entwicklungen

Belehrungspflichten bei Mobile Commerce mit Hilfe von Apps für iPhone und iPod Touch

Das Oberlandesgericht Hamm hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Informationspflichten in einem Webshop ging, welcher auch über sogenannte Apps, die über Endgeräte der Firma Apple, insbesondere das iPhone und den iPod Touch, genutzt werden können, abrufbar war.

Achtung Lizenzfalle! AGB von Fotolia.de und anderen Bildagenturen sind nicht ganz unproblematisch

Bilder aus Online Bildagenturen sind schnell und unkompliziert auf dem Rechner und entsprechend schnell sind sie auch in den Workflow integriert. Zusätzlich geben die Betreiber der Bildagenturen vollmundige Versprechungen über „garantiert rechtssichere und lizenzfreie“ Bilder. Aber ist die Benutzung solcher Bilder wirklich sicher? Dieser Frage geht der aktuelle Beitrag nach und bietet überraschende Erkenntnisse.

Rechtswidrige Drohung mit SCHUFA-Eintrag

Die Drohung mit der Übermittlung von Daten an die SCHUFA ist rechswidrig, wenn der zugrunde liegenden Forderung berechtige Einwände entgegen stehen. Eine solche Drohung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.

Loveparade – Haftung und Verantwortlichkeit im Veranstaltungsrecht

Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht gehört das Veranstaltungsrecht zu den Kerngebieten des Verfassers. Wir erlauben uns daher, aus aktuellem Anlass einige rechtliche Aspekte zu den Vorkommnissen auf der Loveparade in Duisburg zu beleuchten. Selten in der Vergangenheit war derartigen Vorfällen die Informationslage vergleichsweise so eindeutig, wie dies nun bei der Loveparade 2010 der Fall ist...

Die Kehrtwende - Änderung der Rechtsprechung zum Verkaufs von Parfümtestern absehbar!

Die Parfümindustrie ist ein riesen Markt und bekanntlich gibt es überall wo es viel Geld zu verdienen gibt, auch häufiger schon mal juristischen Ärger. So hat es in der Vergangenheit schon zahlreiche Ausseinandersetzungen marken- und wettbewerbsrechtlicher Natur gegeben, die Parfümmarken oder -flakons zum Gegenstand hatten. Jetzt gibt' einmal mehr s frischen Wind aus Luxemburg...

Storch Heinar vs. THOR STEINAR - Ende eines Markenstreits?

Ohne ein bisschen Häme lässt sich eine brandaktuelle Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.8.2010, Az.: 3 O 5617/09 (hier im Volltext)in Sachen Storch Heinar wohl nicht mit einer Anmerkung würdigen. Denn nach eigenen Angaben hat der „Modestorch Heinar die Weltkriegsverlierer besiegt.“

 
  
 

 

 

 
 

Interessante Urteile

 
 

[markenrecht]

Werbegeschenk mit fremder Marke - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 28. Januar 2010, Az.: 3 U 212/08

Die Hingabe eines mit einer fremden Marke gekennzeichneten Werbegeschenks stellt keine ernsthafte Markenbenutzung dar.

Zur Eintragungsfähigkeit potentiell sittenwidriger Kennzeichenbestandteile - BPatG, Beschluss vom 1.4.2010, Az.: 27 W (Pat) 41/10

Auch wenn der Wortbestandteil „Fick“ sexuelle Bezüge aufweist und vulgärsprachlichen Ursprungs ist, stellt dies für sich genommen keinen Grund für eine Schutzversagung aus dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die guten Sitten dar. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass durch dieses Wort das sittliche Empfinden der überwiegenden Bevölkerungsteile generell oder im Rahmen seines Einsatzes als Waren- oder Dienstleistungskennzeichnung über Gebühr berührt ist; vielmehr ist aufgrund...

Power-Ball - BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, Az.: I ZR 51/08

Wer eine bestimmten Zeile einer Internetseite, die von Google ausgelesen wird, im Zusammenhang mit einer Produktkennzeichnung verwendet, ist dafür verantwortlich, wenn diese die Zeichen gemeinsam als Suchtreffer angezeigt werden.

Storch Heinar vs. THOR STEINAR - LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.8.2010, Az.: 3 O 5617/09

1. Es fehlt hinsichtlich der Wortmarke „Thor Steinar“ und der Bildmarken mit dem Andreaskreuz wegen fehlender Verwechslungsgefahr an einer markenrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Verletzungshandlung. 2. Die Verwendung des Storchenwappens ist als ironische und humoristische Persiflage des Logos von Thor Steinar vom Grundrecht der Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt.

 
  
 

 
 

[wettbewerbsrecht]

Irreführende Werbung mit Erscheinungstermin eines Buches - Hanseatisches OLG, Az.: 5 W 76/09

Die Ankündigung des Erscheinungstermins eines Buches durch eine Buchhanldung, welcher vor dem Erscheinungstermin liegt, der offiziell vom Verlag bekannt gegeben wurde, ist irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts.

Irreführende Werbung mit Angaben zur Verträglichkeit eines Medikamentes - OLG Hamburg, Az.: 3 U 102/09

Die Bewerbung eines Medikaments mit dem Attribut "hervorragende Verträglichkeit" ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn bei der Anwendung des Medikaments häufig Nebenwirkungen auftreten.

Erstattung von Hinsendekosten bei Widerruf des Verbrauchers - EuGH, Urteil vom 15.4.2010, Az.: C 511/08

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.

Werbung mit „Statt 49,99 Euro nur 19,99 Euro“ ist nicht irreführend - OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.6.2010, Az.: I-20 U 28/10

Es liegt keine irreführende Werbung vor, wenn neben dem Verkaufspreis ein durchgestrichener, früher verlangter Verkaufspreis angegeben wird.

 
  
 

 

[internetR]

 
 

Zur verbraucherrechtlichen Angabenpflicht der Verkäufer von iPhone-Apps über den iTunes-Store - OLG Hamm, Urteil vom 20. Mai 2010, Az.: I-4 U 225/09

Werden Angebote auf einer Internet-Handelsplattform durch deren Betreiber (automatisch) auch für den Abruf auf mobilen Endgeräten optimiert und zur Verfügung gestellt (hier: Apple iPhone bzw. iPod Touch im Rahmen einer sog. App) und werden beim mobilen Abruf bzw. bei der mobilen Darstellung gesetzliche Pflichtangaben (hier: zum Widerrufsrecht, Anbieterkennzeichnung, Preisangaben) nicht angezeigt, haftet der an der Internet-Handelsplattform teilnehmende Anbieter des jeweiligen Angebots für solche...

Zur Wirksamkeit der Kündigung eines Creative Director einer Werbeagentur wegen der Nutzung von Pornoseiten - ArbG Frankfurt am Main, Urteil 24.2.2010, Az.: 7 Ca 5872/09

Das Arbeitsgericht Frankurt a.M. hat entschieden, dass der “Art Director” einer Werbeagentur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden kann, wenn er während der Arbeitszeit pornografische Internetseiten besucht. Der Gekündigte darf sich nicht darauf berufen, dass von ihm in seiner Position verlangt werde, kreativ zu sein und er hierzu Pornografie betrachten muss, um provozierende Werbung zu gestalten. Die Tätigkeit sei insbesondere kein “Freifahrtschein”, sich alle Seiten im Internet...

 
  
 

 

[urheberR]

 
 

Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google - BGH, Urteil vom 29.4.2010, Az.: I ZR 69/08

Der Betreiber einer Suchmaschine, der von Dritten ins Internet eingestellte Bilder von Werken als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in seiner Trefferliste anzeigt, macht solche Bilder öffentlich zugänglich. Diese öffentlich Zugänglichmachung stellt keine Urheberrechtsverletzung dar, wenn jemand Bilder, an denen ihm das Urheberrecht zusteht, ins Internet einstellt und damit Suchmaschinen zugänglich macht, sofern die Bilder nicht für die Bildersuche ausgeschlossen werden.

Zum Streitwert bei urheberrechtlicher Abmahnung wegen des Filesharings eines Computerspiels - LG Hamburg, Beschluss vom 28.12.2009, Az.: 308 O 691/09

Für den Download eines Computerspiels bzw. dem gleichzeitigen zum Abruf bereithalten mittels einer Filesharing-Tauschbörse ist ein Streitwert von 20.000 EUR anzusetzen.

Keine Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes bei Bindung an Steam-Account - BGH, Urteil vom 11. Februar 2010, Az.: I ZR 178/08

Es tritt keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts ein, wenn ein Computerspiel so programmiert wird, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, wenn vertraglich vereinbart ist, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Der Umstand, dass das Spiel sodann quasi unverkäuflich ist, ändert hieran nichts.

 
  
 

 
 

[sonstigesR]

Indizierung einer "Rammstein"-CD, VG Köln, Beschluss vom 31. Mai 2010, Az.: 22 L 1899/09

Bei der Indizierung einer CD der Band "Rammstein" durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien muss diese hinreichende Abwägungen zwischen Kunstfreiheit und Jugendgefährdung treffen.

Nutzungsausfall für defekten PC - OLG München, Beschluss vom 23. März 2010, Az.: 1 W 2689/09

Aufgrund der hohen Bedeutung der Nutzung eines PCs auch für Privathaushalte kann bei Nutzungsausfall wegen Defekts des Geräts eine Nutzungsausfallentschädigung gefordert werden. Diese ist auf 40 % des üblichen Nettomietzinses zu schätzen.

Streitwert bei unerwünschter Telefon-Werbung - KG Berlin, Beschluss vom 9. April 2010, Az.: 5 W 3/10

Bei der Klage eines Verbraucherverbandes auf Unterlassung unerbetener Telefonwerbung ist bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen, dass ein massiver Angriff auf Verbraucherinteressen in Rede steht, welcher das - auch verfassungsrechtlich - geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angerufenen und dessen Privatsphäre in nicht hinzunehmender Weise missachtet.

Drohung mit der SCHUFA - AG Leipzig, Beschluss vom 13. Januar 2010, 118 C 10105/09

Die Drohung mit der Übermittlung von Daten an die SCHUFA ist rechswidrig, wenn der zugrunde liegenden Forderung berechtige Einwände entgegen stehen. Eine solche Drohung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.

 
  
 

 

 

 
 

Pressespiegel

 

Liveinterview mit Rechtsanwalt Michael Terhaag zum Top-Thema "Google Street View", Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht, Datenschutz etc. im ZDF am 12. August 2010

 

 
Im IP-Rechtsberater 07/2010 kommentierte Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann wie gewohnt einige aktuelle Themen aus dem Bereich des Medienrechts: Einigung bei ACTA-Runde in Sicht - BGH entscheidet erneut zur 3D-Marke Schokoladen-Goldhase - Google Street View: Bundesrat für mehr Datenschutz.

 

Google hat angekündigt, seinen Dienst StreetView noch dieses Jahr in Deutschland zu starten. Seitdem reißen die Meldungen nicht ab, aus welchen Gründen der Dienst unzulässig sein soll. Phoenix ging diesen Fragen nach - RA Dr. Thomas Engels nahm zu den Fragen live im Studio Stellung.

 
 
 
Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels kommentierte im aktuellen IT-Rechtsberater die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 7. Oktober 2009, Az.: I ZR 150/07 - Wettbewerbswidrige Rufumleitung - "Switch & Profit"

 

Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, hatte in einem ausführlichen Live-Interview Gelegenheit, die rechtlichen Hintergründe zu den 0900-Nummern zu erklären.

 

Kommentar von Michael Terhaag zu "Die ganz alltägliche digitale Enteignung" - Urheberrecht, Erschöpfung und AGB bei Musikdownload bei Handelsblatt Online am 2. August 2010

 

Liveauftritt von RA Michael Terhaag zum Beitrag "Sicher shoppen im Internet - Auf Gütesiegel und Zahlungsmethode achten" im ZDF am 2. August 2010

 
  
 
   
 

Sprechen Sie uns einfach an. Erwarten Sie keine langen Wartezeiten. Ein Wartezimmer gibt es bei uns nicht. Auf E-Mails antworten wir schnell und direkt.

Bei Fragen zu einem bestimmten Beitrag oder Urteil können Sie auf "aufrecht.de Beratung" oder gleich "aufrecht.de Termin" links oben auf der jeweiligen Website klicken.

 
   
 

Impressum

 
 

Herausgeber des Newsletter:

          Terhaag & Partner
          Rechtsanwälte
          Stresemannstrasse 26
          40210 Düsseldorf

          http://www.aufrecht.de/
          E-Mail: anwalt@aufrecht.de

          Tel: 0211 / 16 888 600
          Fax: 0211 / 16 888 601

          Partnerschaftsregister
          AG Essen Nr. 1036

Verantwortlicher i.S. des TMG:
          RA Michael Terhaag, LL.M.

 
   
 

Abmelden

 
 

Der Bezug des aufrecht.de Newsletters ist kostenlos. Er wird ausschließlich an User versandt, die sich zuvor auf unserer Website angemeldet haben.

Wenn Sie den Newsletter abbestellen möchten, gehen Sie bitte auf

http://www.aufrecht.de/newsletter.html

und geben dort genau die E-Mail-Adresse ein, an die wir diesen Newsletter geschickt haben. Das Prozedere mit der Bestätigungs-E-Mail kennen Sie ja bereits von Ihrer Anmeldung. Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an.