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Belehrungspflichten bei Mobile Commerce mit Hilfe von Apps für iPhone und iPod Touch

Belehrungspflichten bei Mobile E-Commerce mit Hilfe von Apps für iPhone und iPod Touch

Das Oberlandesgericht Hamm hatte kürzlich in einem Urteil einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Informationspflichten in einem Webshop ging, welcher auch über sogenannte Apps, die über Endgeräte der Firma Apple, insbesondere das iPhone und den iPod Touch, genutzt werden können, abrufbar war.
Hier stritten sich zwei Mitbewerber über die im sogenannten Mobile Commerce, also E-Commerce über mobile Endgeräte wie das iPhone, bereit zu stellenden Informationen für Verbraucher.Rechtsanwalt Düsseldorf Internetrecht Wettbewerbsrecht E-Commerce Online-Shop
Ein Mitbewerber des Nutzers dieser mobilen Plattformen stellte fest, dass dieser Nutzer weder über das Bestehen des dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrechts oder eines zusätzlich bzw. alternativ bestehenden Rückgaberechts sowie dessen Umfang, Einzelheiten zur Ausübung noch über die Person, gegenüber der das Widerrufsrecht erklärt werden musste, belehrt wurde. Zudem war in den streitgegenständlichen Angeboten, welche über Apps für Apple-Geräte verfügbar waren, nicht angegeben, ob die aufgeführten Preise die gesetzliche Mehrwertsteuer enthielten. Versandkosten fanden sich auch nicht. Ein Impressum war ebenfalls nicht ohne Weiteres abrufbar. Vielmehr wurde diesbezüglich auf die Internetseite des Anbieters verwiesen.

Der die Apps nutzende Mitbewerber wurde zunächst abgemahnt, sodann erwirkte der Konkurrent im Anschluss eine einstweilige Verfügung. In dem darauf folgenden Berufungsverfahren berief sich der angegriffene Mitbewerber unter anderem darauf, es habe technische Probleme bei der Darstellung der Inhalte über die mit iPhone und iPod Touch abrufbaren Inhalte gegeben, von denen er keinerlei Kenntnis gehabt habe. Bis zur endgültigen rechtlichen Klärung wurden die Angebote sodann entfernt.

Der angegriffene Mitbewerber berief sich im Berufungsverfahren unter anderem darauf, dass der Konkurrent „extra“ nach wettbewerbsrechtlich relevanten Verstößen gesucht habe, welche auf die  technischen Gegebenheiten der sogenannten Apps zurückzuführen seien. Zudem wurde – wie zuvor auch – aufgeführt, dass man von den Wettbewerbsverstößen vor der erfolgten Abmahnung keine Kenntnis gehabt habe. Zusätzlich berief man sich darauf, es sei nicht zumutbar gewesen, sämtliche über iPhone und iPod Touch verfügbaren Angebote auf etwaige rechtliche Fehler hin zu überprüfen.

Der abmahnende Mitbewerber berief sich im Berufungsverfahren insbesondere – erneut - darauf, er müsse gegen die eklatanten Wettbewerbsverstöße seines Konkurrenten vorgehen.

Das Oberlandesgericht hat die vom angegriffenen Mitbewerber eingelegte Berufung zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass grundsätzlich ein Interesse eine Mitbewerbers bestehe, gegen beeinträchtigende Angebote von Konkurrenten rechtlich vorzugehen, wenn Informationspflichten im Rahmen der Widerrufsbelehrung nicht erfüllt werden oder Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PangV) zu verzeichnen seien. Die Preisangabenverordnung sieht unter anderem die Verpflichtung vor, Angaben bezüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zur Verfügung zu stellen.

Informationspflichten trotz unzureichender Technik?

Das Oberlandesgericht Hamm führte aus, dass jeder Anbieter von Waren im Internet gewisse Informationspflichten zu erfüllen habe. Sei dies durch die verwendete Technik eventuell nicht gewährleistet, so habe der Anbieter im Zweifel die Angebote zu entfernen. Dies hatte auch der abmahnende Mitbewerber zuvor getan, nachdem die technischen Unzulänglichkeiten bemerkt wurden. als Das Gericht hat also dem Argument, dass Wettbewerbsverstöße bzw. deren Kenntnis aufgrund ma

ngelhafter technischer Möglichkeiten bestehen können, eine klare Absage erteilt.

Zudem hat das Oberlandesgericht Hamm deutlich in den Urteilsgründen deutlich dargestellt, dass eine Haftung desjenigen Anbieters für sei

ne Angebote gegeben sei, welcher diese Online-Angebote über via iPhone und iPod Touch nutzbare Apps zur Verfügung stelle. Denn bei den Endgeräten von Apple und die auf diesen Geräten verfügbaren Apps handele es sich im Vergleich zum Angebot im Online-Shop um völlig anders geartete Darstellungen, welche insofern einer gesonderten und sehr sorgfältigen Überprüfung bedürften. Dies sei gerade dann der Fall, wenn der Anbieter bei vergleichbaren Angeboten Kenntnis von technischen Problemen habe. Dies war im vorliegenden Fall nämlich so, da der abgemahnte Shop-Betreiber seine Angebote auch über Mobiltelefone anderer Hersteller, welche über ein sog. WAP-Portal Zug

riff zu den Angeboten ermöglichten, zur Verfügung stellte und bereits dort technische Probleme bei der Darstellung der gesetzlichen InformE-Commerce iPhone Webshop App iPod Touchationspflichten aufgetreten waren.


Ermögliche es ein Anbieter dem Verbraucher, via iPhone oder iPod Touch sofort Bestellungen bei einem Online-Shop aufzugeben, so seien auch die gesetzlich vorgesehenen Informationspflichten zu erfüllen und die Angebote laufend  - gerade bei neuer Software, bei Systemänderungen etc. - zu kontrolliere

n. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die mobilen Endgeräte von Apple zunehmender Beliebtheit erfreuten und diese oftmals zu direkten Online-Käufen verwendet würden. Diesen Nutzern dürften die gesetzlich vorgesehenen Rechte, welche dem Verbraucherschutz dienten, oder die Belehrung hierüber nicht vorenthalten werden.

Fazit

Das Oberlandesgericht hat deutlich klargestellt, dass der Betreiber eines Online-Shops, gleich wie er seine Angebote zur Verfügung stellt, die gesetzlich vorgesehene Informationspflichten zu erfüllen hat. Hierbei ist auch nicht zwischen der genutzten Technik zu differenzieren, sodass auch die Bereitstellung von Online-Shops über iPhone und iPod Touch und den dort verfügbaren Apps keine Haftungserleichterung bedeutet.

Webshop-Betreiber sollten daher absolut sicher gehen, dass die gesetzlich vorgesehenen Informationspflichten ausnahmslos erfüllt werden und insbesondere Widerrufsbelehrung, Preise, Versandkosten und Impressum ständig und fehlerfrei in den Angeboten verfügbar sind. Im Zweifel gilt also: Finger weg von unzuverlässigen Systemen! Lassen Sie sich bei Zweifeln im Hinblick auf die Funktionalität und die Darstellung der vorgesehenen Informationen kompetent beraten. Wir helfen gerne!