Terhaag & Partner Rechtsanwälte
Rechtsberatung durch spezialisierten Rechtsanwalt / Fachanwalt sofort: 0211 16888600

Google StreetView startet in Deutschland
RA Dr. Thomas Engels live bei Phoenix
Aus vielen anderen Ländern ist der Dienst StreetView schon bekannt und wird gerne genutzt, um etwa die letzte Urlaubsreise noch einmal nachzuverfolgen oder die nächste vorzubereiten. Statt den Weg auf einer Karte nachzuvollziehen und ihn mit eigenen Bildern zu schmücken klickt man sich nun durch den StreetView-Dienst und bekommt dort die von Goggle angefertigten Fotos nahtlos aneinandergesetzt. Doch hiergegen wehrt sich die Politik.
Es vergeht derzeit kein Tag ohne Meldung, in der erneut die angebliche Unzulässigkeit und Gefährlichkeit des Dienstes hervorgehoben wird. Gerade unter dem Oberbegriff Datenschutz wird hier eine Verschärfung der bestehenden Gesetze und inzwischen sogar eine "Lex Google" gefordert. Der Internetkonzern hat freiwillig angeboten, Hausfassaden unkenntlich zu machen. Seitdem wechseln sich die Aufrufe derjenigen ab, die dazu aufrufen, auch ihre Häuser pixeln zu lassen - oder dafür plädieren, alles so zu lassen, wie es ist.
Der Sender Phoenix ging diesen Fragen nach. Zunächst wurde hinterfragt, wo überhaupt Rechtsverletzungen auftauchen können - bei der Abbildung von Personen oder von Autokennzeichen etwa. Besitzen aber auch Hausfassaden ein Persönlichkeitsrecht? Muss Goggle daher auch tatsächlich eine solche Möglichkeit zum Unkenntlichmachen anbieten, oder ist das keine gesetzliche geforderte, sondern eine rein freiwillige Option?
Wenn hingegen Personen, etwa in prekären Situationen abgebildet werden, dann dürfte rasch auf der Hand liegen, dass es sich um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt, die natürlich auch im Rahmen der bestehenden Gesetze geahndet werden kann. Google tut also gut daran, hier schon eine Verfremdung vorzunehmen.
Das vollständige Interview finden Sie hier:
Permanenter Link zum Dokument: www.aufrecht.de/6589.html
Newsticker
OLG Düsseldorf: Verkaufsverbot in Deutschland für zwei Samsung-Tablet-Modelle
LG Köln: „Gütesiegel der Touristik“ ist für Verbraucher irreführend, wenn dabei lediglich Kundenmeinungen dargestellt werden.
BVerwG: Videoüberwachung der Hamburger Reeperbahn zulässig
LG München I: Kommentierte Auszüge aus Hitlers „Mein Kampf“ dürfen nicht an die Kioske




Loading...