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Leitsätzliches

Urteile 2019

Hier finden Sie im Laufe des Jahres immer mehr Urteile und Beschlüsse aus 2019 zum Wettbewerbsrecht, in denen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen mit oder ohne mündliche Verhandlung, Unterlassungsklagen, etc. Gegenstand sind. Dargestellt werden sowohl Urteile und Beschlüsse vom Landgericht (LG) als auch vom Oberlandesgericht (OLG).

Schleichwerbung bei Instagram - Kennzeichnungspflicht von Werbebeiträgen , LG Göttingen, Urteil vom 13.11.2019, 3 O 22/19

1. Beiträge bei Instagram und anden sozialen Medien, in denen Produkte präsentiert und Tags zu den Accounts der jeweiligen Anbieter gesetzt werden, sind geschäftliche Handlungen, wenn die betreffende Person das Profil als Gesamtheit, insbesondere auch zu Gunsten des eigenen Unternehmens, zur Imagepflege und zum Aufbau einer eigenen Marke betreibt und nicht bloß zu rein privaten Zwecken. Das gilt auch, wenn ein Teil der Beiträge unentgeltlich erfolgt.


2. Entbehrlich ist eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks eines Beitrags nur dann, wenn der kommerzielle Charakter ohne jeden Zweifel und prima vista erkennbar ist. Das ist nicht der Fall, wenn durch Mischung von werblichen mit privaten Beiträgen, der Influencer die Erkennbarkeit von Werbung gezielt reduziert und dies Teil seines Geschäftsmodells ist.

Keine einheitliche Handlung - Bei Verstößen auf mehreren Webseiten fallen weitere Vertragsstrafen an, OLG Düssedorf, Urteil vom 29.08.2019 - Az.: I-2 U 44/18

Begeht ein Schuldner auf unterschiedlichen Webseiten den gleichen Rechtsverstoß, so liegt keine einheitliche Handlung vor, sodass eine Vertragsstrafe mehrfach anfällt.

Gleicher Verstoß auf weiterer Website ist kerngleicher Verstoß, LG Düssedorf, Urteil vom 13.11.2019 - 34 O 21/19

Wird eine Unterlassungserklärung für eine Werbung auf einer konkreten Website abgegeben, stellen grundsätzlich identische Verstöße auf einer lediglich anderen Webseite so genannte kerngleiche Verstöße dar, die ebenfalls die Zahlungspflicht der vereinbarten Vertragsstrafe auslösen.

Mögliche Schleichwerbung und Irreführung der Verbraucher

1. Zur Frage der Kennzeichnungspflicht von Werbelinks und Affiliate-Angeboten.

2. Es ist unzulässig ein Internetangebot als „werbefrei“, „100% werbefrei“ und/oder „Und auch Werbung passt nicht zu uns“ zu bezeichnen und als solches zu bewerben, wenn zugleich Affiliate-Marketing betrieben wird.


Einen Beitrag und Kommentar zu dieser Entscheidung erfolgt bald.

 

Schleichwerbung durch die Verwendung von Tags bei Instagram, LG Karlsruhe, Urt. v. 21.03.2019, Az.: 13 O 38/18 KfH

Eine bekannte Influencerin, die auf Bildern bei Instagram fremde Marken mittels „Tag“ für die Nutzer veröffentlicht, ohne den Post als Werbung zu kennzeichnen, handelt wettbewerbswidrig (sog. Schleichwerbung). Der betont private Charakter der geposteten Fotos und ggf. der begleitenden Story (Verweis auf die Mama, Urlaubskontext etc.) ändert nichts am Vorliegen einer geschäftlichen Handlung. Im Gegenteil: Es ist gerade das Wesen der Influencer-Werbung, dass der Influencer immer zugleich an seinem Image und seiner Authentizität arbeitet, wozu er die passenden Marken und Artikel bewirbt, und den Kreis seiner Follower „pflegt“, die seine Glaubwürdigkeit schätzen und Teil der Community „ihres“ Influencers sein möchten.

Haftung für Handlung von Handelsvertreter, LG Frankfurt a. M., Urt. v. 09.11.2018, Az.: 3-10 O 40/18

Ein Handelsvertreter ist regelmäßig als Beauftragter des Geschäftsherren im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG anzusehen. Ein Unternehmen, welchen diesen beauftragt, haftet demnach für Wettbewerbsverstöße welche der Handelsvertreter begeht.

Werbekennzeichnung bei Instagram, LG Heilbronn, Urt. v. 08.05.2018, Az.: 21 O 14/18 KfH

Die Abkürzung „Ad“ genügt nicht zur Werbekennzeichnung. Die Bedeutung der Abkürzung „Ad“ ist in den als relevant zu betrachtenden Verkehrskreisen nicht als hinreichend bekannt zu bewerten. Der unbefangene und auf Seiten wie Instagram nicht erfahrene Nutzer findet sich nach mehreren Klicks ohne hinreichende Aufklärung unvermittelt auf Werbeseiten wieder.

Kennzeichnungspflicht von Influencern, KG Berlin, Urt. v. 08.01.2019, Az.: 5 U 83/18

Das Bestreben eines Influencers, Werbeeinnahmen zu erzielen, rechtfertigt es nicht, ihn zu verpflichten, jede Äußerung mit einem Hinweis zu versehen, mit dem der Verkehr einen nachrangigen oder minderen Wert des Beitrags verbindet. Insoweit kann für einen Influencer nichts anderes gelten, als für andere Medienunternehmen, die sich durchweg zumindest auch über Werbeeinnahmen finanzieren und für Auftraggeber insbesondere dann attraktiv sind, wenn eine Vielzahl von Personen erreichen, ganz gleich, ob man diese nun als Leser, Zuschauer oder Follower bezeichnet.

Werbung mit „Hergestellt aus Plastikmüll aus dem Meer“ ist unzulässig, OLG Stuttgart, Urt. v. 25.10.2018, Az.: 2 U 48/18

Die Aussage, eine Produkt bestehe zu 50 Prozent aus "Plastikmüll aus dem Meer" versteht der Verbraucher dahin, dass 50 Prozent des Gewichtsanteils dieser Flasche aus Plastik gewonnen worden seien, dass das Meer bereits erreicht habe und zum Zwecke der Wiederverwertung unmittelbar aus diesem entnommen worden sei. Die Aussage ist irreführend, wenn zur Herstellung Plastikmüll verwendet wird, der das Meer noch nicht erreicht hatte.

Werbung mit „Rezept-Apotheke“, OLG Stuttgart, Urt. v. 20.12.2018, Az.: 2 U 26/18

Die Werbung einer Internet-Apotheke mit der Bezeichnung "Die Rezept-Apotheke" stellt eine irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit dar, die gegen § 5 UWG verstößt.

Verstoß gegen DSGVO ist wettbewerbswidrig, LG Würzburg, Beschl. v. 13.09.2018, Az.: 11 O 1741/18

Mit dem OLG Hamburg (3 U 26/12) und dem OLG Köln (6 U 121/15) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei Vorschriften der DSGVO, gegen welche verstoßen wurde, um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht handelt. I