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Unzulässige Verdachtsberichterstattung über ehemaligen Fußball Nationalspieler

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Unzulässige Verdachtsberichterstattung über ehemaligen Fußball Nationalspieler

Das Landgericht Köln hat in einem Beschluss vom 18. September 2019, Az: 28 O 344/19, dass wenn ein fehlenden Mindestbestand an Beweistatsachen fehlt, die für die Richtigkeit des vermittelten Verdachts sprechen könnten, eine unzulässige Verdachtsberichterstattung vor liegt und diese der angegriffenen Bildzeitung in der konkreten Form für die Zukunft untersagt.
Ein solches Verbot sei auch gerechtfertigt, wenn an dem Gegenstand des im Raum stehenden Vorwurfs ein erhebliches Berichterstattungsinteresse besteht und an der Person des Antragstellers aufgrund seines Bekanntheitsgrades und seiner auch gegenwärtigen Präsenz in den Medien ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse zu bejahen ist.

Eine unstreitig vorliegende Strafanzeige reiche ebenso wenig aus wie die auf ihrer Grundlage eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungen. Auch aus dem Umstand, dass Durchsuchungsmaßnahmen stattgefunden haben, ist nicht nach Einschätzung des Gerichts nicht ersichtlich, dass sich der Anfangsverdacht weiter erhärtet haben könnte.

Aber was ist Verdachtsberichterstattung und wann ist sie (noch) zulässig?

Auch wir haben in den vergangenen Jahren häufig mit dem Feld der Verdachtsberichterstattung zu tun gehabt, wobei wir sowohl auf der Seite der Verdächtigten als auch der darüber berichtenden Presse tätig wurden.

Natürlich muss die Presse grundsätzlich über Sachverhalte wahrheitsgemäß berichten können, es ist streng genommen sogar ihre Pflicht. Die Berichterstattung ist im Grundgesetz durch die Presse- und Meinungsfreiheit geschützt, wobei dieser Schutz wie bereits an anderer Stelle erwähnt, nicht völlig schrankenlos besteht, vgl. hier: „Die Mär einer grenzenlosen Meinungsfreiheit“.

Letztendlich spielt aber nicht nur das Interesse der Öffentlichkeit oder Medien an einer Berichterstattung eine Rolle, selbstverständlich hat auch der Betroffene, über den berichtet werden soll, Rechte. Hierbei gilt zu gutem Recht bis zu einer entsprechenden Verurteilung die so genannte Unschuldsvermutung und der Rechtsgrundsatz in „dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten.
Im Rahmen einer Interessenabwägung sind letztendlich das öffentliche Interesse an der Berichterstattung mit dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen in Einklang zu bringen. Hierbei hat die Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer namentlichen Benennung von Verdächtigen in der Berichterstattung eine Reputationsvernichtung einhergehen kann, die selbst bei einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder einem vollständigen Freispruch nicht hinreichend aus der Welt geschafft werden kann.

Als wesentliche Voraussetzungen einer unter Umständen doch zulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung sind zu nennen:

  • ein hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, bei dem nicht nur die Schwere der vermeintlichen Tat, sondern durchaus auch der Bekanntheitsgrad der Beteiligten auch eine Rolle spielen können
  • ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen

  • die Gelegenheit zur Stellungnahme des Betroffenen, die jedoch in Ausnahmefällen entbehrlich sein kann sowie
  • Schließlich ist darauf zu achten, dass sachlich berichtet und eine Nichtvorverurteilung vermieden wird.

Zwischenfazit:

Diese Grundsätze hat das Landgericht Köln nachvollziehbar und aus unserer Sicht richtig angewendet. Selbst wenn ein erhebliches Berichterstattungsinteresse aus den Gesamtumständen wegen Bekanntheitsgrad und sonstigem Engagement des Betroffenen grundsätzlich bestehe, rechtfertigt ein Ermittlungsverfahren oder gar eine Hausdurchsuchung mangels eines sich daraus ergebenden Mindestbestand an Beweistatsachen, dass der Vorwurf gerechtfertigt sei, eine identifizierende Verdachtsberichterstattung im konkreten Fall nicht.

Dass die Bildzeitung auch über dieses gerichtliche Verbot wiederrum unmittelbar berichtet und die im Raum stehenden Vorwürfe damit wieder aufwärmt, ja unter Umständen sogar gegen des Wesenskern des Verbotes verstößt, soll hier (noch) nicht bewertet oder kommentiert werden.

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