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Unzulässige Verdachtsberichterstattung über Ex-Nationalspieler, LG Köln, Beschluss v. 18.9.2019, Az: 28 O 344/19

Leitsätzliches

Fehlt es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen, die für die Richtigkeit des vermittelten Verdachts sprechen könnten, liegt eine unzulässige Verdachtsberichterstattung vor.
Das gilt auch wenn an dem Gegenstand des im Raum stehenden Vorwurfs ein Berichterstattungsinteresse besteht und an der Person des Antragsteller aufgrund seines Bekanntheitsgrades und seiner auch gegenwärtigen Präsenz in den Medien ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse zu bejahen ist.
Eine vorliegende Strafanzeige reicht ebenso wenig aus wie die auf ihrer Grundlage eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungen. Aus dem Umstand, dass Durchsuchungsmaßnahmen stattgefunden haben, ist nicht ersichtlich, dass sich der Anfangsverdacht weiter erhärtet haben könnte.
Zudem hält die Kammer die streitgegenständliche Berichterstattung für mindestens unausgewogen, in Teilen deutlich vorverurteilend.

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LANDGERICHT KÖLN

Beschluss

vom 18. September 2019

Aktenzeichen: 28 O 344/19

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

[...]

gegen

den Axel Springer Verlag

wird im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

I.
Der Antragsgegnerin zu 1 wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem Vorstand zu vollziehen ist,

v e r b o t e n,

über den Antragsteller im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft I1 wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornografischer Schriften

1. in einer diesen durch Nennung seines Namens und Veröffentlichung seines Bildnisses identifizierenden Weise zu berichten, wenn dies geschieht wie

  • in der C10 vom 4.9.2019 (Titelseite „Razzia bei Star N“ bzw. Seite 7 „Hier holen die Fahnder N aus der T1“) oder
  • auf www.C10.de vom 3.9.2019 („Die Fahnder holten N aus der T1“) oder
  • in der C10 vom 5.9.2019 (Titelseite „So liefen die geheimen Ermittlungen gegen N“ bzw. Seite 4 „Warum sind sich die Ermittler so sicher…“) oder
  • auf www.C10.de vom 5.9.2019 („So liefen die geheimen Ermittlungen gegen N“);

2. sowie in einer diesen durch Nennung seines Namens und Veröffentlichung seines Bildnisses und Abbildung seines Wohnhauses sowie des Innenraums und der Hausnummer des Wohnhauses identifizierenden Weise zu berichten, wenn dies geschieht wie in dem auf www.C10.de veröffentlichten Video mit dem nachfolgend eingeblendeten Startbild:

[Bilddarstellung]. -

II.
Den Antragsgegnern wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und im Falle der Antragsgegnerin zu 1 an ihrem Vorstand zu vollziehen ist,

v e r b o t e n,

mit Bezug auf den Antragsteller im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft I1 wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornografischer Schriften zu äußern

 „(...) Teilweise auch, weil wir glauben, dass es Ermittlungsarbeit gefährden oder schädigen könnte und dass es tatsächlich bei Schwerstverbrechen, die im Raum stehen und in denen ermittelt wird, logischerweise nicht unser Interesse ist und deswegen versuchen wir, sehr verantwortungsvoll mit dem umzugehen, was wir haben“. (...)

 (...) „der Fakt, dass man Journalist ist, befreit einen aus meiner Sicht in keiner Weise von den banalsten staatsbürgerlichen Pflichten, nämlich dass man, wenn man Kenntnis eines möglichen Verbrechens, eines möglichen Schwerverbrechens gelangt, dass man da eben nicht auf eigene Faust ermittelt“ (...)

wenn dies geschieht wie in einem am 11.9.2019 veröffentlichten gegenüber dem O1 durch den Antragsgegner zu 2 gegebenen Interview, abrufbar unter [Link ]

III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner.

IV.  Streitwert: 270.000 €

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 17.9.2019 ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben hat. Die Entscheidung konnte zudem ohne Anhörung der Antragsgegner ergehen, denn diese wurden mit Schreiben vom 10.9.2019 und 12.9.2019 seitens des Antragstellers den vorliegend gestellten Anträgend entsprechend abgemahnt, so dass sie Gelegenheit hatten, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers zu äußern.

Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Artt. 1 und 2 GG, und zwar hinsichtlich des Tenors zu I.1 unter dem Gesichtspunkt einer rechtswidrigen Verdachtsberichterstattung, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt. Die Voraussetzungen einer zulässigen, den Antragsteller identifzierenden Verdachtsberichterstattung liegen nicht vor, auch wenn an dem Gegenstand des im Raum stehenden Vorwurfs ein Berichterstattungsinteresse besteht und auch an der Person des Antragsteller aufgrund seines Bekanntheitsgrades und seiner auch gegenwärtigen Präsenz in den Medien ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse zu bejahen ist. Denn es fehlt an einem Mindestbestand an Beweistatsachen, die für die Richtigkeit des vermittelten Verdachts sprechen könnten. Die vorliegende Strafanzeige reicht hierzu ebenso wenig aus wie die auf ihrer Grundlage eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungen, und aus dem Umstand, dass Durchsuchungsmaßnahmen stattgefunden haben, ist nicht ersichtlich, dass sich der Anfangsverdacht weiter erhärtet haben könnte. Zudem hält die Kammer die streitgegenständliche Berichterstattung für mindestens unausgewogen, in Teilen deutlich vorverurteilend.

Hinsichtlich des Tenors zu I.2. folgt der Unterlassungsanspruch wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung daraus, dass es unwahr ist, dass gegen den Antragsteller wegen des Vorwurfs eines Verbrechens ermittelt würde. Die Äußerungen des Antragsgegners zu 2 beziehen sich nach dem Verständnis des durchschnittlichen Zuschauers auch auf den vorliegenden, den Antragsteller betreffenden Vorgang, denn der Antragsgegner zu 2 versucht durch das Interview gerade, das öffentlicher Kritik ausgesetzte Vorgehen der Antragsgegner im Fall der streitgegenständlichen Berichterstattung über den Antragsteller zu rechtfertigen. Entsprechend werden die Formulierungen Schwerstverbrechen bzw. Verbrechen bzw. Schwerverbrechen auf den Antragsteller bezogen und jedenfalls von einem Teil der Rezipienten im technischen Sinne als Gegensatz zu Vergehen begriffen, womit von einer Unwahrheit der Äußerung auszugehen ist, denn das Ermittlungsverfahren betreffend § 184b StGB hat ein Vergehen zum Gegenstand.

Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von der ihr durch § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teilzurückweisung erfolgt wäre. Insbesondere versteht die Kammer die Anträge zu I.1 b)-g) der Antragsschrift so, dass damit lediglich verdeutlicht werden soll, welche Elemente der Berichterstattung die Rechtswidrigkeit der Identifizierung bzw. der Verdachtsberichterstattung begründen, nicht aber dahingehend, dass damit ein über den Anspruch zu 1 a) hinausgehender weiterer Anspruch geltend gemacht werden soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO (Antrag zu I: 5 x 50.000 €; Antrag zu II: 10.000 € x 2 Antragsgegner).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, M-Straße, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.

Köln, 18.9.2019

(Unterschriften)