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Schwerwiegender Eingriff in Privatsphäre durch individualisierte Berichterstattung im Internet - Sängerin wehrt sich erfolgreich gegen die Bildzeitung

Eingriff in Privatsphäre durch individualisierte Berichterstattung im Internet

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

Bereits Ende April dieses Jahres hat der Bundesgerichtshof eine weitere beachtenswerte Entscheidung im Medienrecht zu Tage getragen, vgl. BGH Az.: VI ZR 360/18 vom 30. April 2019.

Es handelt sich dabei im einen Rechtsstreit zwischen der auflagenstärksten deutschen Tageszeitung (BILD) und einer bekannten Sängerin und Schauspielerin.

Anlass der Auseinandersetzung war ein Artikel über die Erpressung der Prominenten mit intimen Bildern. Ein Unbekannter Täter hatte den Laptop des Ex-Freundes der Klägerin entwendet und daraufhin versucht die Sängerin mit der Veröffentlichung von Nacktbildern zu erpressen. Als diese darauf jedoch nicht einging, stellte der Täter einige pikante Bilder online.

In der Berichterstattung wurden mehrere Eintragungen des mutmaßlichen Erpressers in einem Internetforum vollständig abgebildet wiedergegeben und darauf hingewiesen, dass die Bilder mit nur wenigen Klicks auffindbar seien.

Nachdem das Landgericht Berlin der Sängerin Recht gab und die Zeitung auf Unterlassung verurteilte, lehnte das Kammergericht einen solchen Anspruch in der Berufung ab. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch in der Revision das landgerichtliche Urteil wieder her.

In seiner Begründung ließ das Gericht die Frage offen, ob sogar die Intimsphäre der Klägerin betroffen sei. Gemäß der vom Bundesverfassungsgericht begründeten Sphärentheorie wäre danach ein Eingriff in den Bereich der intimsten Lebensführung gänzlich unzulässig. Allerdings sei in diesem Fall aufgrund der Nähe zur Intimsphäre jedenfalls der innere Bereich der Privatsphäre betroffen, welcher im Vergleich zur Sozialspähre einem besonderen Schutz unterliegt.

Dabei übersteige auch das Schutzinteresse der Sängerin, die schutzwürdigen Belange der Zeitung. Vorliegend streiten zum einen das Recht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und Art 8 Abs. 1 EMRK und zum anderen das Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK.

Im konkreten Fall rechtfertige das öffentliche Informationsinteresse, trotz der Wahrheit der Darstellung nicht den starken Eingriff in die Privatsphäre. Zwar werde durch den Artikel ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung geleistet, hinsichtlich des allgemeinen Phänomens der sogenannten „Sex-Leaks“, durch die Verbreitung von Nacktfotos im Internet und mit der Erpressung über ein Zeitgeschehen berichtet, welches ein berechtigtes Öffentliches Interesse darstelle, jedoch überwiegt der Eingriff in die Privatsphäre durch die Art und Weise der Berichterstattung.

Neben dem Umstand, dass Informationen aus dem inneren Bereich der Privatsphäre verbreitet werden, treten weitere erschwerende Aspekte hinzu. So bestehe durch die gewählte Darstellung eine erhöhte Anlockwirkung dadurch, dass die Bilder mit wenigen Klicks zu finden seien. Des Weiteren werde die Prominente hier durch die Wiedergabe der Erpresser-Tweets zum reinen Objekt der Berichterstattung. Dies werde nochmals dadurch verstärkt, dass die Sängerin als Opfer einer Straftat besonders schutzwürdig sei.

Im Anschluss an die Abwägung lässt sich das Gericht außerdem zu einer erfreulich zeitgemäßen Aussage hinreißen, wenn sie ausführt, dass es unerheblich sei, dass die Klägerin auf ihrem Instagram-Account mit 1,6 Millionen Followern mehrere erotische Fotos veröffentlicht habe. Alle diese Bilder zeigen die Sängerin in Bekleidung und Posen, welche in der Öffentlichkeit üblich seien.

Auch die Vorberichterstattung über das Geschehen wirke sich vorliegend nicht aus, da zum einen nicht festgestellt worden sei, dass dies bereits einem großen Teil der Öffentlichkeit bekannt gewesen sei und zum anderen, da die Beklagte zu den im deutschsprachigen Raum am meisten gelesenen Medien gehört und so den Verbreitungsgrad erheblich erweitere.

 

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