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Ist eine Stoffmaske ein Medizinprodukt?

Ist eine Stoffmaske ein Medizinprodukt?

Von Rechtsanwalt Christian Schwarz, LL.M.
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Alltagsmasken sind derzeit unser ständiger Begleiter. Bei vielen Händlern gibt es sie zu kaufen – als OP-Maske, FFP2/FFP3-Maske oder als Stoffmaske. Die Schutzwirkung ist jeweils sehr unterschiedlich – Verbraucher dürften darüber nicht in die Irre geführt werden. Aus diesem Grund sind beim Handel mit solchen Masken auch einige Voraussetzungen, insbesondere Aufklärungspflichten, zu beachten.

Das Oberlandesgericht Hamm musste sich kürzlich mit der Frage befassen, ob eine solche Alltagsmaske aus Stoff („textiler Mund-Nasen-Schutz“) ein Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes ist (OLG Hamm, Beschluss vom 22. Dezember 2020, Az. I-4 W 116/20). Falls dies der Fall sei, müsste darauf klarstellend hingewiesen werden.

Der Fall

Ein Unternehmen aus der Nähe von Hannover verlangte im Wege des Eilrechtsschutzes von einem Unternehmen aus dem Münsterland, den Verkauf einer „Stoffmaske“ sowie einer „Mund- und Nasenmaske“ zu unterlassen. Dabei bezog sich die Antragstellerin insbesondere auf § 3 Nr. 1 MPG, wonach sog. Medizinprodukte definiert werden. Sinn und Zweck des Medizinproduktgesetzes ist es, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und soll dadurch für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz insbesondere der Patienten und Benutzer der Produkte sorgen.

Das zunächst mit der Sache befasste Landgericht Münster hat den Vertrieb der „Mund- und Nasenmaske“ untersagt, jedoch den Antrag in Bezug auf die „Stoffmaske“ zurückgewiesen (LG Münster, Beschluss vom 6. November 2020, Az. 025 O 89/20). Eine Beschwerde dagegen vor dem OLG Hamm blieb erfolglos.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamm entschied, dass es sich bei einer „Stoffmaske“ nicht um ein Medizinprodukt im Sinne des MPG handele. Für die Beurteilung, ob ein Produkt einem medizinischen Zweck diene – so wie es § 3 Nr. 1 MPG vorsieht – komme es auf die Bestimmung des Herstellers an. Dies könne der Produktkennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder der Werbung entnommen werden.

Die streitgegenständliche „Stoffmaske“ sei nicht mit einem Hinweis auf eine Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken versehen. Auch nach ihrer Gestaltung und Aufmachung könne nicht von einer Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken ausgegangen werden, so der Senat. Denn: Die Maske sei mit einer Comic-Zeichnung bedruckt und zeige einen geöffneten Mund mit lückenhaftem Gebiss auf einem grünen Hintergrund. Die Verpackung der Alltagsmaske enthalte ebenfalls keine Hinweise auf eine Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken. Im Sprachgebrauch der sog. NRW-Coronaschutzverordnung handele sich bei Comic-Maske somit um nicht mehr als um eine sogenannte „Alltagsmaske“ in Form einer „textilen Mund-Nasen-Bedeckung“. Dort wird die Alltagsmaske unter § 3 Abs. 1 wie folgt definiert: „Eine Alltagsmaske im Sinne dieser Verordnung ist eine textile Mund-Nasen-Bedeckung (einschließlich Schals, Tüchern und so weiter) oder eine gleich wirksame Abdeckung von Mund und Nase aus anderen Stoffen (OP-Maske und so weiter).“

Nur weil einer „Stoffmaske“ nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine Schutzwirkung vor der Ausbreitung von COVID-19 beigemessen werde, handele es sich nicht notwendigerweise um ein Medizinprodukt. Auch Wasser und Seife würden nicht deshalb zu Medizinprodukten, weil regelmäßiges Händewaschen nach allgemeiner Auffassung und Empfehlung der zuständigen Behörden eine Schutzwirkung vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus habe, so die Richter des OLG Hamm.

Das in Anspruch genommene Unternehmen aus dem Münsterland habe bei dem Vertrieb der „Stoffmaske“ also auch nicht klarstellen müssen, dass es sich nicht um ein „Medizinprodukt“ handele und darf sie weiter vertreiben.

Fazit

Der Verkauf mit Masken ist für einige Unternehmen ein gutes (Alternativ-)Geschäft. Viele Händler sind auf den Vertrieb von Masken umgestiegen oder ergänzen ihr Angebot damit. Das birgt auch immer Gefahren, wie bereits zahlreiche wettbewerbsrechtliche Rechtsstreitigkeiten in den vergangenen Monaten zeigten. Bereits in der sog. „ersten Corona-Welle“ im Frühjahr 2020 machten Streitigkeiten um den Vertrieb von Masken – insbesondere im Internet – die Rede. Vielfach ging es dort um das Inverkehrbringen von sog. FFP2/FFP3-Masken.

Das OLG Hamm hatte nun über den Verkauf einer verzierten „Alltagsmaske“ aus Stoff zu entscheiden. Das Verfahren zeigt: Beim Vertrieb von Masken ist weiterhin äußerste Umsicht geboten. Die richtige Angebotsbezeichnung und eine ausreichende Kennzeichnung sind zwingend erforderlich. Auch darf selbstredend nicht mit falschen Angaben und Werbeversprechen geworben werden.

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