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Der Corona-Pranger – wenn andere Menschen öffentlich angefeindet werden

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Der Corona-Pranger – wenn andere Menschen öffentlich angefeindet werden

von Rechtsanwalt Michael Terhaag
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht

Die Verbreitung des Coronavirus stellt die Welt vor neue Herausforderungen und beschäftigt die Menschen natürlich auch in den sozialen Medien. Nicht immer ist der Umgang dort freundlich. Durchaus hört man in diesen Tagen, dass Menschen die im Verdacht stehen, am Coronavirus erkrankt zu sein oder bereits positiv auf Covid-19 getestet wurden, öffentlich an den Pranger gestellt werden. Eine solche Vorgehensweise ist nicht nur menschlich völlig daneben, sondern auch rechtlich absolut unzulässig. Wenn jemand beleidigt wird oder gar Morddrohungen erhält, reden wir durchaus von einem strafbaren Verhalten.

Die Namensnennung ist in der Regel ebenso wenig erlaubt wie die Verbreitung von Fotos der Betroffenen oder ihren Wohnhäusern. In einem Bezirk, einem Stadtteil oder einer kleineren Gemeinde weiß dann unter Umständen sofort jeder, wer gemeint ist. Hier werden die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und ihrer Familien schwerwiegend verletzt. Auch sind die längerfristigen Folgen einer solche Hetze für die Personen kaum absehbar.

Keine Fotos von fremden Menschen veröffentlichen

Ebenso wenig sollte man jedoch andere Menschen öffentlich an den Pranger stellen, die sich in diesen Tagen noch im Freien bewegen oder vermeintliche Hamsterkäufe tätigen. Auch hier tauchen immer wieder Fotos in sozialen Netzwerken und den Medien auf, bei denen Personen deutlich zu erkennen sind. Die Politik hat nun Maßnahmen erlassen, die dafür sorgen sollen, dass Menschen nicht mehr in größeren Gruppen zusammenkommen. Das ist sicherlich gut so. Verstöße dagegen sind jedoch allein von den zuständigen Behörden zu sanktionieren und nicht von den einzelnen Bürgern im Internet. Auch wenn man sich über das Verhalten seiner Mitmenschen ärgert, hat man nicht das Recht diese in den sozialen Netzwerken an den Pranger zu stellen. Wer sich nicht daran hält, verletzt womöglich das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten und kann dafür auch rechtlich in Anspruch genommen werden.

Oft weiß man auch gar nicht, warum sich die fotografierte Person im Freien aufhält. Womöglich ist es ihr im Einzelfall sogar erlaubt, weil sie einer Beschäftigung nachgeht. Dies gilt auch für Menschen, die vermeintliche Hamsterkäufe tätigen: Auch hier wissen wir schließlich im Regelfall nicht, ob die Person nur für sich selbst einkauft und die eigenen Regale füllen möchte. Vielleicht kümmert sich sie sich auch liebevoll um Familienmitglieder oder ihre Nachbarn, die in der jetzigen Situation nicht das Haus verlassen können.

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So berichten die Medien über uns

Rechtsanwalt Michael Terhaag im Interview mit dem Radiosender "Bremen Zwei" (31. März 2020)

"Heise Online" berichtet in einem Artikel zum Coronavirus-Stillstand (25. März 2020)

Die "Mönchengladbacher Zeitung" berichtet online über den Corona-Pranger (24. März 2020)