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Das plötzliche Verlangen nach einer „Corona“-Marke

Das plötzliche Verlangen nach einer „Corona“-Marke

Von Christian Schwarz, LL.M.
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Es ist etwas makaber, aber Markennamen mit dem Begriff „Corona“ erfreuen sich gerade ordentlicher Beliebtheit. Gemeint ist jedoch nicht die gleichnamige Biermarke aus Mexiko, sondern eine Vielzahl von neuen Markenanmeldungen.

Bei den Markenämtern gehen scheinbar derzeit einige neue Anmeldungen für entsprechende Wortmarken sowie Wort-/Bildmarken ein. Schaut man allein ins Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) finden sich dort Markenanmeldungen mit Namen „Corona-Virus“, „Anti Corona Water“, „Corona After Party“ oder schlicht „Corona“. Auch wurde die Marke „Covid-19“ bereits angemeldet. Auch beim Europäischen Markenamt, zuständig für die Unionsmarken, lassen sich Neuanmeldungen recherchieren (Stand: 27. März 2020). 

Es stellt sich ohnehin die Frage, ob hinter den Anmeldungen ernsthafte Geschäftsinteressen stehen oder sich mancher nur einfach mal schnell eine Marke sichern möchte, ohne bestimmte Absichten damit zu verfolgen. Bei den Waren- und Dienstleistungen, für welche die bisherigen Marken angemeldet wurde, liegt der Schwerpunkt scheinbar auf dem Bereich der Mode (z.B. Nizza-Klassen 9, 18 und 25). Aber auch für alkoholfreie Getränke oder – auf den ersten Blick noch naheliegend – medizinische Geräte gibt es Anmeldungen.

Ob die Marken bei den jeweiligen Ämtern tatsächlich eingetragen werden, steht noch auf einem anderen Blatt. Grundsätzlich darf eine Marke nicht beschreibend sein für die Waren- und Dienstleistungen in welcher sie Schutz beansprucht. Ob sich eine Marke, die „Covid-19“ oder „Corona Virus“ heißt, also tatsächlich für medizinisches Zubehör oder Medikamente eintragen lässt, ist fraglich. Auch darf eine Marke nicht bösgläubig angemeldet werden, also in - wie es das Bundespatentgericht formuliert - rechtsmissbräuchlicher oder sittenwidriger Gesinnung. Letztlich muss eine Marke auch genutzt werden, ansonsten ist sie ebenfalls zu löschen. Der Markenanmelder hat jedoch anfänglich eine sogenannte Benutzungsschonfrist von fünf Jahren. In dieser Zeit kann er - im Falle einer erfolgreichen Eintragung der Marke - sein Zeichen vollumfänglich gegen andere verteidigen, ohne es im geschäftlichen Verkehr nutzen zu müssen. 

Möglich ist es auch, dass der Markeninhaber einer älteren Marke sich gegen die Neueintragung zur Wehr setzt und Widerspruch beim zuständigen Amt einlegt. Besteht nämlich eine Ähnlichkeit bei den Waren- und Dienstleistungen sowie bei den Zeichen untereinander, könnte das Amt die Neuanmeldung wegen einer Verwechslungsgefahr untersagen. Hier kommt dann am Ende für manche Marke vielleicht doch noch eine große Brauerei aus Mexiko ins Spiel.

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