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Unlike U - Doku über Graffiti-Szene verboten?

KG Berlin: Zulässigkeit der Sprayer-Doku "Unlike U"

Zum Urteil des KG Berlin vom 25. Oktober 2012; Az.: 10 U 136/12

Sukzessionsschutz Lizenzketten RechtefortfallRechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann


Letzten Herbst entschied das Berliner Kammergericht zur Zulässigkeit einer Dokumentation über die Berliner Graffiti-Szene. Die Sprayer-Doku Unlike U durfte zunächst nicht gesendet werden. Das Landgericht Berlin hatte dem Regisseur und dem Produzenten untersagt, diese zu senden, weil sie unter Verletzung der Eigentumsrechte der Berliner Verkehrsbetriebe zustande gekommen seien. Der Rechtsstreit ging in die Berufung - das Kammergericht entschied nun anders.

Sachverhalt

Auslöser der Streitigkeit war eine Dokumentation über die Berliner Sprayer-Szene. Insbesondere sollte es dabei um das sogenannte "Trainwriting" gehen. Dabei handelt es sich um Graffiti, die außen auf Züge aufgesprayt werden.

Die Filmer begleiteten dazu eine Gruppe von Sprayern und filmten sie auch bei ihren Aktionen. Einige Filmszenen wurden dafür in den Betriebsstätten der Berliner Verkehrsbetriebe gedreht. Diese sah sich in ihren Eigentumsrechten verletzt und begehrte deshalb die Unterlassung der Ausstrahlung. Das Landgericht sah dies auch so und verurteilte den Beklagten Regisseur und Produzenten auf Unterlassung.

Dieser wehrte sich nun im Rahmen der Berufung mit folgenden Argumenten:

  1. Der eigentumsrechtliche Unterlassungsanspruch sei sowohl von den Voraussetzungen als auch bezüglich des Umfangs unzutreffend anerkannt worden.

  2. Die Rechtssprechung des BGH "Preußische Schlösser und Gärten" sei fehlerhaft übertragen worden und passe auf den streitgeenständlichen Sachverhalt nicht.

  3. Etwa kollidierende Grundrechte seien nicht oder falsch abgewogen worden.

Die Entscheidung des Kammergerichts

Das Kammergericht entschied nun zugunsten des beklagten Filmers. Weder aus der Verletzung des Eigentums noch anderer Rechte könnten die Berliner Verkehrsbetriebe einen Unterlassungsanspruch herleiten.

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Wenn jemand das Eigentum eines anderen verletzt kann dieser Schadensersatz verlangen. Er kann daneben aber auch verlangen, dass der Verletzer die Handlung unterlässt, mit er er das Eigentum verletzt. Dasselbe gilt auch bei anderen Rechten, wenn diese absolut geschützt sind und eine dem Eigentum ähnliche Rechtsposition vermitteln.

Das Gericht lehnte hier eine Eigentumsverletzung ab und sah entsprechend der Argumentation des Filmers auch keine Parallele zu der Angeführten BGH-Rechtsprechung. Dort ging es um die Verwertung von Fotos, die ein fremdes Grundstück und die darauf befindlichen Bauwerke darstellten. Wenn das Grundstück dann zur Anfertigung solcher Fotografien betreten wird, kann eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegen, weil dieser grundsätzlich selbst entscheiden kann, zu welchem Zweck sein Grundstück betreten werden darf. Dasselbe betrifft die Verwertung - § 99 Abs. 3 BGB spricht die "Früchte" eines Grundstücks dem Eigentümer zu. Die Erträge aus der Verwertung eines Films über die Gebäude und das Grundstück sind als solche Früchte anzusehen. In der betroffenen Doku ging es aber gerade nicht um die Darstellung von Grundstückseinrichtungen und deren Verwertung, sondern nur um die Darstellung von Personen, die auf dem Grundstück rechtswidrige Handlungen begehen. Hierdurch geschehe aer keine kommerzielle Auswertung.

Eine weitere Möglichkeit war die Verletzung des "Unternehmenspersönlichkeitsrechts" der Berliner Verkehrsbetriebe. Dieses leitet das Gericht aus dem grundgesetzlichen Schutz von Eigentum und Wohnung ab. Letzterer umfasse auch Geschäfts- und Betriebsräume und umfriedete Betriebsanlagen - Voraussetzung ist an dieser Stelle, dass der Berechtigte der Öffentlichkeit den Zutritt entzieht und nur begrenzt möglich macht. Aus diesem Gedanken begründet das Gericht auch die Möglichkeit der Berliner Verkehrsbetriebe, grundsätzlich selbst über die Möglichkeiten für Filmaufnahmen bestimmen zu können. Allerdings ergibt sich hierbei eine Besonderheit: nicht der Eingriff selbst begründet schon seine Rechtswidrigkeit, sondern eine Abwägung widerstreitender Grundrechte. An dieser Stelle sei von Ausschlag, inwiefern der Beitrag zum geistigen Meinungskampf beitrage und eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betreffe. Maßgebliche Grundrechte für den Filmer waren dabei die Meinungs-, Berichterstattungs- und Kunstfreiheit. Ein öffentlicher Missstand sei es aber gerade, dass die Verkehrsmittel durch die Graffiti beschädigt weren und deshalb die Allgemeinheit mit erhelblichen Kosten belastet wird.  In der Doku werde die Sprayer-Szene nicht verherrlicht, sondern bloß dargestellt. Demgegenüber können sich die Berliner Verkehrsbetriebe nicht auf ihren sozialen Geltungsanspruch berufen, weil dieser nicht betroffen sei.

Bewertung

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Die Entscheidung stellt sehr deutlich dar, wie eine typische Konfrontation in diesem Bereich aussehen kann. Auf der einen Seite stehen Vertreter von Presse und Kunst, die gesellschaftliche Phänomene und Tatsachen verwerten wollen, auf der anderen Seite stehen ihnen Inhaber von Rechten und Interessen gegenüber, die sich gefährdet sehen. Immer wieder kommt es dabei auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit an - allerdings sind auch andere Umstände relevant. In der Regel lassen sich die Fälle dabei nicht leicht entscheiden - wie immer kommt es auf eine Betrachtung aller relevanten Einzelfallumstände an.

Produzenten und Regisseure sollten sich vor ihrem geplanten Vorhaben über das jeweilige Risiko bewusst werden. Anderenfalls könnte ihr ganzes Projekt Gefahr laufen, sich nicht verwerten zu lassen. Auf der anderen Seite kann es auch für Unternehmen sinnvoll sein, sich Gedanken darüber zu machen, ob es sich lohnt, sich gegen solche Projekte zu wehren.

Eine umfassende Bewertung der Zulässigkeit kann dabei nur ausführlich durch einen Anwalt erfolgen. Wir helfen Ihnen dabei gerne mit unserer Erfahrung!