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KG Berlin: Graffiti-Doku - Abwägung bei erheblichem öffentlichen Informationsinteresse (Urt. v. 25. Oktober 2012; Az.: 10 U 136/12)

Leitsätzliches

1. Wer den Zugang zu einem Grundstück eröffnet, ist nicht in seinem Eigentumsrecht verletzt, wenn eine Dokumentation über die Graffiti-Szene lediglich darstellend wirkt und keiner kommerziellen Verwertung der Aufnahmen des Grundstücks dient.
2. Ein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht kann nach Abwägung insbesondere mit der Meinungs- und Filmfreiheit gerechtfertigt sein, wenn ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse an der Darstellung besteht.

KAMMERGERICHT Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil


Entscheidung vom 25. Oktober 2012

Az.: 10 U 136/12


In dem Rechtsstreit...

gegen

...für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 10. Mai 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 16 O 199/11 – geändert:

D i e K l a g e g e g e n d e n B e k l a g t e n w i r d a b g e w i e s e n .

Die Kosten beider Instanzen werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten erster Instanz und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz trägt die Beklagte zu 2) 1/27. Die Beklagte zu 2) trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten erster Instanz. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die gesamten Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I. Die Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, betreibt in Berlin den öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen und U-Bahnen. Sie verlangte zunächst von dem Beklagten zu 1), der zusammen mit B... B... Produzent und Regisseur des Films “U... U – trainwriting in berlin” ist, es zu unterlassen, ungenehmigte Filmaufnahmen der Verkehrsmittel und/oder Betriebsanlagen der Klägerin zu vervielfältigen / vervielfältigen zu lassen und / oder verbreiten /verbreiten zu lassen, soweit diese Aufnahmen innerhalb der Betriebsanlagen und/oder ??Verkehrsmittel der Klägerin angefertigt wurden sowie vom Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2), die die DVD des Films zum Kauf anbot, Auskunft über die Anzahl der hergestellten und/oder veräußerten DVDs zu erteilen. Auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2012 wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1) in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte zu 2), nachdem die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, zu Zahlung eines Anteils der Kosten verurteilt. Gegen das ihm am 14. Mai 2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte zu 1) mit dem am 11. Juni 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit dem am 10. Juli 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Er ist der Auffassung, dass das Landgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben habe. Die Entscheidung beruhe auf einer Verkennung der Voraussetzungen und des Umfangs des zuerkannten eigentumsrechtlichen Unterlassungsanspruchs sowie auf einer fehlerhaften Übertragung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung “Preußische Schlösser und Gärten” auf den streitgegenständlichen Sachverhalt. Zudem sei die Abwägung der kollidierenden Grundrechte, insbesondere der Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GG, unzureichend und fehlerhaft.

Der Beklagte zu 1) beantragt,
unter Abänderung des am 10. Mai 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin (Geschäftszeichen 16 O 199/11) die Klage abzuweisen.


Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.


Sie hält die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1. Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung des Beklagten zu 1) ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

2. Die Berufung ist auch begründet.

a. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1) weder ein auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (aa.) noch ein auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG (bb.) gestützter Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der (von Dritten) aufgenommen Bildaufnahmen von Verkehrsmitteln und/oder Betriebsanlagen der Klägerin zu.

aa. Die Veröffentlichung der Filmaufnahmen von Verkehrsmitteln und/oder Betriebsanlagen der Klägerin im Rahmen des Films “U... U – trainwriting in berlin” verstößt nicht gegen die Eigentumsrechte der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes kann die Verwertung von Fotos eines fremden Grundstücks und der darauf befindlichen Bauwerke zwar das Grundstückseigentumsrecht gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verletzten (vgl. BGH, Urt. v. 1712.2010, - V ZR 44/10 und 45/10 -, NJW 2011, 753 ff. und 2011, 749 ff.). Danach lässt das Fotografieren eines fremden Grundstücks zwar dessen Sachsubstanz unberührt, weil es keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst hat, insbesondere den Eigentümer nicht daran hindert, mit dem Grundstück weiterhin nach Belieben zu verfahren. Es hindert ihn auch nicht grundsätzlich in seinem Besitz. Das Eigentum an einem Grundstück kann aber durch das Aufnehmen und die Verwertung von Fotografien von auf ihm errichteten Gebäuden und auf ihm angelegten Gartenanlagen und Parks beeinträchtigt werden, wenn das Grundstück zur Anfertigung solcher Fotografien betreten wird. Jedoch stellen das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes oder Gartens und die Verwertung solcher Fotografien nicht in jedem Fall eine Eigentumsbeeinträchtigung dar. An einer solchen fehlt es nämlich, wenn ein Gebäude oder eine Gartenanlage von einer anderen Stelle aus als dem Grundstück, auf dem sie sich bleibend befindet fotografiert werden kann und solche Fotografien verwertet werden (vgl. BGH NJW 2011, 749, 750 Rz. 12 m.w.N.). Die Fotografien, die nicht von einer allgemein zugänglichen Stelle, sondern von dem Grundstück aus, auf dem sich die Gebäude befinden, aufgenommen werden, beruhen darauf, dass der Grundstückseigentümer den Zugang zu seinem Grundstück eröffnet. Diese Entscheidung steht nach § 903 BGB im Belieben des Grundstückseigentümers, ohne dass dieser gezwungen wäre, den Zugang zu seinem Grundstück nur vollständig zu gestatten oder vollständig zu untersagen. Er kann ihn nämlich auch eingeschränkt öffnen und sich etwa das Fotografieren seines Anwesens oder die Verwertung solcher Fotografien vorbehalten (vgl. BGH NJW 2011, 749, 750 Rz.13). Begründet wird dies mi der Verwertungsbefugnis des Grundstückseigentümers, die auf dem Grundeigentum beruht, und das Recht umfasst, aus dem Grundstück Früchte zu ziehen. Zu diesen Früchten gehören nach § 99 Abs. 3 BGB ebenso wie die Erträge etwa aus Vermietung eines Schlosses als Kulisse für einen Kinofilm auch die Erträge aus der Verwertung von Filmaufnahmen der Gebäude und Gärten auf dem Grundstück (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2010, - V ZR 46/10 – ZUM 2011, 333, 335 Rn. 15). Die streitgegenständlichen Aufnahmen dienen allerdings auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht der optischen Darstellung der in ihrem Eigentum stehenden Betriebsmittel und Betriebsanlagen, sondern zeigen Personen, die in rechtswidriger Art und Weise gegen die im Eigentum der Klägerin stehenden Betriebsmittel vorgehen. Die Klägerin beabsichtigt nach ihrem eigenen Vortrag nicht, die streitgegenständlichen Aufnahmen der Verkehrsmittel und/oder Betriebsanlagen kommerziell zu verwerten. Die Klägerin wird daher durch die streitgegenständlichen Aufnahmen – anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen - nicht an der Nutzung ihres Eigentums gehindert. Dieser Wertung steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Betriebsanlagen und Züge Dritten gegen Bezahlung für Filmaufnahmen zur Verfügung stellt. Denn diese kommerzielle Nutzung bezieht sich gerade nicht auf die streitgegenständlichen, mit Graffiti versehenen Betriebsmittel, so dass ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Nutzung der in dem Film des Beklagten zu 1) enthaltenen Bilder nicht besteht. Danach verletzen die die streitgegenständlichen Bilder der Betriebsmittel und Betriebsanlagen der Klägerin diese nicht in ihrem Eigentumsrecht.

bb. Die Veröffentlichung der Filmaufnahmen von Verkehrsmitteln und/oder Betriebsanlagen der Klägerin im Rahmen des Films “U.. U – trainwriting in berlin” ist auch unter Berücksichtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin nicht rechtswidrig. Soweit sich die Klägerin als juristische Person gegen die Veröffentlichung von Filmaufnahmen wendet, die die in ihrem Eigentum stehende Verkehrsmittel und Betriebsanlagen betreffen, ist zwar der verfassungsrechtliche Schutzbereich ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht unmittelbar betroffen, da der grundrechtliche Schutz von Bildnissen grundsätzlich die Abbildung einer Person voraussetzt. Jedoch wird durch die Verbreitung der - von der Klägerin nicht genehmigten Aufnahmen - in ihre Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 1 GG eingegriffen (vgl. BVerfG, NJW 2005, 883). Insoweit kann zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG auch Geschäfts- und Betriebsräume sowie umfriedete Betriebsanlagen einbezogen werden (vgl. hierzu Gornig in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG I, Art. 13 Rdnr. 22 m.w.N.; Kunig in v. Münch/Kunig, GGK I, &. Aufl. 2012, Art. 13 Rn. 8). Auch wenn nicht alle im Film sichtbaren Betriebsanlagen im Eigentum der Klägerin stehen, stellt das unerlaubte Betreten der Betriebsanlagen und Fertigen von Aufnahmen gegen den Willen der Klägerin einen Verstoß gegen das Hausrecht der Klägerin dar. Sie hat – unabhängig von der jeweiligen Zuordnung des Eigentums - auf die an sie übertragenen Nutzungsrechte verwiesen, so dass sie sich auch insoweit auf ihr Hausrecht berufen kann. Die Klägerin muss als Hausrechtsinhaberin grundsätzlich nicht hinnehmen, dass gegen ihren Willen Filmaufnahmen gefertigt werden. Allerdings sind heimliche Filmaufnahmen in nicht öffentlich zugänglichen Betriebsräumen auch nicht generell verboten. Insoweit bedarf es vielmehr einer Abwägung der widerstreitenden Interessen (vgl. BVerfG, BVerfGE 66, 116; KG, NJW 2000, 2210; OLG Hamm, OLGR Hamm 2004, 342). Zwar hat der Beklagte zu 1) bestritten, die Aufnahmen selbst gefertigt zu haben und vorgetragen, diese seien ihm anonym zugeleitet worden. Die beweisbelaste Klägerin hat keinen Beweis für eine Urheberschaft des Beklagten zu 1) angeboten. Jedoch stellt auch die Verwendung von aus der “Szene” stammenden, und unter Verstoß gegen das Hausrecht der Klägerin entstandenen Aufnahmen – einen zumindest mittelbaren Eingriff in das Hausrecht der Klägerin dar. Die Klägerin muss diesen Eingriff jedoch dulden; dies ergibt die Abwägung der betroffenen Grundrechte: Im Rahmen der Abwägung bei der Verwertung von Filmaufnahmen innerhalb von Betriebsräumen gegen den Willen des Hausrechtsinhabers ist dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit um so größeres Gewicht zuzubilligen, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Von wesentlicher Bedeutung ist andererseits auch das Mittel, durch welches ein solcher Zweck verfolgt wird. Die Veröffentlichung durch Täuschung widerrechtlich beschaffter Informationen indiziert in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich des Betroffenen. Darüber hinaus entsteht ein schwerwiegender Widerspruch mit der Unverbrüchlichkeit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Bei dieser Sachlage hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich zieht. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die widerrechtlich beschaffte Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind. Denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (BVerfGE 66, 116, 139). Vorliegend geht es dem Beklagten zu 1) allerdings nicht um das Aufdecken von Missständen im Bereich der Klägerin, sondern um die Darstellung von Straftaten, die zu ihrem Nachteil begangen werden. Der Dokumentarfilm, in dem die streitgegenständlichen Abbildungen enthalten sind, zeigtdamit Missstände von erheblichem Gewicht. Die zur Beseitigung der durch die gezeigten Straftaten entstandenen Schäden und Verunreinigungen aufzuwendenden Kosten, belasten sowohl die Kunden der Klägerin als auch die Allgemeinheit in nicht nur unerheblichem Maß. Insoweit besteht an der Darstellung der in dem Film bearbeiteten Thematik ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse. Der Film beschreibt die Motivation und die Lebensweise von Personen, die Straftaten zu Lasten der Klägerin begehen, indem sie auf Betriebsgelände oder in Bahnhofsanlagen der Klägerin eindringen und dort abgestellte Züge bemalen oder in einen im Betrieb befindlichen Zug eindringen und diesen während der Fahrt bemalen. Das Ergebnis dieser strafbaren Handlungen ist – wie sich aus einem Teil der Aufnahmen ergibt – auch für eine breite Öffentlichkeit sichtbar, nämlich wenn die mit Graffiti versehenen Züge im Berliner Personenverkehr eingesetzt werden. Zugunsten des Beklagten zu 1) sind neben den kommerziellen Interessen durch Einnahmen aus dem Verkauf der DVDs des Films auch dessen aus Art. 5 Abs. 1 und 3 GG abgeleitete Grundrechte zu berücksichtigen. Der Dokumentarfilm unterfällt zweifellos sowohl dem Schutzbereich der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit des Beklagten zu 1) und der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Freiheit der Berichterstattung durch Film als auch der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Kunstfreiheit. Durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG wird jegliche Art der Äußerung von Ansichten, Auffassungen, Überzeugungen, Wertungen, Urteilen und Einschätzungen geschützt, ohne dass es darauf deren Qualität ankommt. Insbesondere ist unbeachtlich, ob es sich um eine Meinung handelt, die Allgemeingültigkeit beansprucht, von allgemeiner Bedeutung ist oder als wertvoll eingestuft wird (vgl. Starck in v. Mangoldt/Klein/Starck,a.a.O., Art. 5 Rdnr. 22 m.w.N.). Der Schutz besteht auch soweit die Meinungsäußerung – wie hier – in Form eines Dokumentarfilmes erfolgt. Diese Grundrechte finden ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Zudem unterfällt der die streitgegenständlichen Bilder enthaltende Film der Kunstfreiheit, der jede schöpferische Gestaltung umfasst, die durch eine wie auch immer geartete erkennbare geistige Struktur in herkömmlicher kunsttypischer oder ähnlicher neuartiger Formgebung vermittelt wird und dabei nicht in den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit fällt und gegenüber der Meinungsfreiheit ein zusätzliches Element enthält (vgl. Starck in v. Mangoldt/Kle/Starck,a.a.O., Art. 5 Rdnr. 304). Anerkannt ist, dass auch insoweit alle verfassungsrechtlich festgelegten Rechte unter Heranziehung des Verhältnismäßigkeitsprinzips mit der Kunstfreiheit abzuwägen sind. Danach ergibt sich, dass die Interessen des Beklagten zu 1) hinsichtlich der streitgegenständlichen Bilder diejenigen der Klägerin überwiegen. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Aufnahmen – wie sie vorträgt – durch Begehung von Straftaten wie Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch erlangt wurden. Allein der Umstand, dass der Beklagte zu 1) Filmmaterial verwendet, dessen Herkunft unklar ist und dessen äußere Gestaltung den Rückschluss auf die Begehung von Straftaten zulässt, begründet noch kein Überwiegen des Interesses der Klägerin an der Untersagung der Veröffentlichung und Verbreitung. Auch die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Zur Funktion der Presse gehört es, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen. Diese Kontrollaufgabe könnte bei einem absoluten Verbreitungsverbot leiden. Gleiches gilt für die Freiheit des Informationsflusses, die gerade durch die Pressefreiheit erhalten und gesichert werden soll. Ob rechtswidrig erlangte Informationen veröffentlicht werden dürfen, hängt von einer Abwägung ab. Dabei kommt es auf der einen Seite auf den Zweck der Äußerung an: dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Auf der anderen Seite ist das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt wird. Die widerrechtliche Beschaffung einer Information indiziert einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines Anderen, besonders dann, wenn dieser Bereich wegen seiner Vertraulichkeit geschützt ist. Darüber hinaus entsteht ein Konflikt mit dem Prinzip der Unverbrüchlichkeit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Eine Veröffentlichung ist daher nur dann zulässig, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die tatsächliche Geltung der Rechtsordnung nach sich zieht (BVerfG, NJW 1984, 1741, 1743 –Wallraff). Dies ist hier der Fall. Zwar ist das streitgegenständliche Material - wie die Klägerin unter Hinweis auf die jeweiligen Szenen und Aufnahmewinkel substantiiert vorträgt – unter Begehung von Straftaten erlangt worden. Dadurch ist in den Bereich der Klägerin eingegriffen worden. Jedoch betreffen die streitgegenständlichen Bilder Betriebsanlagen und Betriebsmittel und damit Informationen, die nicht schon wegen ihrer Vertraulichkeit besonders geschützt sind. Eine “Privatsphäre”, wie sie natürlichen Personen zusteht, kann die Klägerin als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht für sich in Anspruch nehmen. Insoweit liegt der zu beurteilende Sachverhalt auch anders, als in dem vom Senat entschiedenen Rechtsstreit (Urt. v. 18.04.2011, - 10 U 149/10 – zit. nach juris). In jenem Fall lag der Abwägung nämlich zugrunde, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch die Beschaffung und Verwertung von durch eine Straftat erlangten Informationen wegen des erkennbaren Geheimhaltungsinteresses hinsichtlich der privaten Korrespondenz besonders intensiv war (a.a.O. Rn. 27). Dies ist für die streitgegenständlichen Bilder nicht anzunehmen. Insbesondere werden durch diese auch keine Betriebsgeheimnisse der Klägerin offenbart. Auch wird sie dadurch auch nicht in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Unternehmen betroffen. Denn durch die in dem Film enthaltenen streitgegenständlichen Bilder wird vielmehr deutlich, dass die Klägerin Opfer von Straftaten wird. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) das Filmmaterial nicht selbst durch eine Straftat erlangt hat, sondern das ihm nach seinem Vortrag “anonym” zugespielte Material in Kenntnis von dessen widerrechtlicher Erlangung verwendet hat. Anders als die Klägerin meint, durfte der Beklagte zu 1) die streitgegenständlichen Bilder auch zur Illustration des Themas einsetzen. Insbesondere dient die Darstellung auch – anders als das Landgericht meint - nicht vornehmlich der Befriedigung der Neugier des Zuschauers sondern vermitteln einen Erkenntnisgewinn gegenüber einer bloßen Schilderung des Geschehens. Der 90-minütige Film beschäftigt sich mit der Szene der Sprayer, die sich auf S-und U-Bahnen spezialisiert haben. Er versucht, die Motive dieser als “geschlossene Gesellschaft” agierenden Personen darzustellen, wobei der Durchschnittszuschauer aufgrund der Darstellung davon ausgeht, dass die gezeigten Personen Straftaten zu Lasten der Klägerin begehen. Auf welche Art und Weise dies geschieht, wird insbesondere durch die einzelnen (streitgegenständlichen) Filmsequenzen verdeutlicht und steht daher in engem thematischem Zusammenhang zum Inhalt des Films. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die agierenden Personen positiv und deren Verhalten als nachahmenswert dargestellt werden. Dies ergibt sich aus den einzelnen Passagen, in denen die Akteure u.a. davon berichten, dass ihnen aufgrund ihres in der Regel nächtlichen Tuns ein normales soziales Leben kaum möglich ist. Deutlich wird dies auch durch das Interview mit dem Bruder eines Sprayers, der Selbstmord begangen hat. Der Film enthält damit nicht allein eine Beschreibung der zu Lasten der Klägerin begangenen Straftaten sondern würdigt diese kritisch und mit der gebotenen Distanz. Darin ist keine einseitig verherrlichende Darstellung zu erkennen. Diese lässt sich auch nicht aus der gewählten musikalischen Untermalung ableiten. Insoweit steht es dem Beklagten zu 1) frei, den Film mit einer nach seiner Auffassung passenden Musik zu unterlegen. Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an dem Thema und der zugunsten des Beklagten zu 1) zu berücksichtigenden Umstände tritt das Interesse der Klägerin an der Nichtveröffentlichung der unter Begehung von Straftaten erstellten Filmsequenzen zurück. Das Interesse besteht nach den Darlegungen der Klägerin darin, Nachahmungstaten zu verhindern. Der Senat verkennt nicht, dass durch die streitgegenständlichen Bilder die angebrachten Grafittis stärker von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden können, und diese öffentliche Wahrnehmbarkeit der “Werke” – nach den Aussagen im Film – für die Sprayer als “Erfolg ihrer Tätigkeit” bewertet wird. Jedoch wird dieser “Erfolg” auch durch die Veröffentlichung derjenigen Aufnahmen erreicht, die die bemalten Züge der Klägerin bei ihrer Fahrt durch Berlin zeigen und die unstreitig nicht innerhalb der Betriebsanlagen der Klägerin aufgenommen wurden. Der Film “U... U – trainwriting in berlin” illustriert das Thema mit einer Vielzahl derartiger Bildsequenzen, so dass unabhängig von den streitgegenständlichen Aufnahmen auch noch weitere, dem klägerischen Interesse zuwiderlaufende Bilder zu den von ihr behaupteten Nachahmungstaten führen könnten. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes, muss ihr Interesse an der begehrten Unterlassung jedoch hinter dem öffentlichen Interesse und den Interessen des Beklagten zu 1) zurücktreten.

b. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1) daher auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu.

III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 100, 709 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die F ortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert. Insbesondere liegt eine Abweichung von der Rechtsprechung eines obersten Gerichts oder eine sonstige Rechtsprechungsdivergenz nicht vor.