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Bundestag beschließt Gesetz gegen Rechts­extre­mis­mus und Hass­krimi­nalität

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Bundestag beschließt neues Gesetz gegen Rechts­extre­mis­mus und Hass­krimi­nalität

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

bereits Ende Oktober durfte der Verfasser ein Kurzinterview bei heuteplus im ZDF zum damaligen "Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität" geben. Mittlerweile nach diversen Nachbesserungen und unterschiedlichen Gesetzesentwürfen wurde heute im Parlament das Gesetz zur besseren Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität beschlossen.

Neben diesen Entwürfen der der Bundesregierung wurde u.a. über einen Änderungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen sowie über einen Gesetzentwurf der FDP-Fraktion zur Änderung des Bundesmeldegesetzes – Auskunftssperren für politische Mandatsträger in Bund, Ländern und Kommunen entschieden.

Änderungen im Strafgesetzbuch, der Strafprozessordnung und dem Telemediengesetz sind ebenso vorgesehen, wie insbesondere eine Reform des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) und eine Ergänzung des BKA-Gesetzes, um eine bessere Strafverfolgung bei Hasskriminalität zu ermöglichen.

Kern der neuen und nicht unumstrittenen Regelungen ist u.a. die Einführung einer Meldepflicht für Soziale Netzwerke. Sie sollen verpflichtet werden, ein System einzurichten, wonach bestimmte strafbare Inhalte an das Bundeskriminalamt zu melden sind. Erfasst sein sollen nur solche Inhalte, bei denen es konkrete Anhaltspunkte für die Erfüllung eines Straftatbestandes gibt und die anhaltende negative Auswirkungen auf die Ausübung der Meinungsfreiheit in den sogenannten sozialen Medien haben können.
Bisher mussten die Posts lediglich auf Hinweis gelöscht werden. Das BKA soll diese dann prüfen und gegebenenfalls ermitteln. Dabei geht es beispielsweise um Posts mit volksverhetzenden Inhalten sowie Androhungen von schwerer Körperverletzung oder Mord. Zusätzlich soll das Zugänglich machen kinderpornografischer Inhalte erfasst werden. Der Katalog der rechtswidrigen Inhalte nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz soll um das Delikt der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ergänzt werden. Auch diverse Strafverschärfungen waren gegenstand des Entwurfs der Bundesregierung, der mit der entsprechenden Mehrheit angenommen insgesamt wurde.

Gegen die proaktive und vermeintlich schlechterdings vollautomatisierte (oder nur nach summarischer Prüfung von Laien) Weiterleitung von Daten und Meldung an das BKA richtete sich die meiste Kritik, weshalb letztendlich ein Änderungsantrag  dahingehen eingebracht wurde, das stattdessen ein zweistufiges Verfahren, in dem zunächst die Daten per 'Quick Freeze' nur gesichert werden. Erst nachdem das BKA einen konkreten Anfangsverdacht in dieser Verfahren bestätigt, könnten die Daten anschließend an die Behörde weitergegeben werden. Der Verfasser hätte es begrüßt, wenn eine massenhafte automatisierte Datenweiterleitung verhindert werden können, der Antrag konnte sich indes nicht durchsetzen.

Das BKA soll im Rahmen seiner Zentralstellenaufgabe berechtigt werden, bei Telemediendiensteanbietern die Login-IP-Adressen von Urhebern strafbarer Internetinhalte abzufragen. Anbieter fallen erst ab 2 Millionen Nutzer unter das NetzDG und das BKA soll auch bei Inhalten, die nicht gemeldet werden, sondern die es auch bei eigenen Recherchen findet, die IP-Adresse herausbekommen können. So soll auch vermieden werden, dass Nutzer gezielt auf kleinere Plattformen ausweichen, die nicht laut NetzDG zur Meldung verpflichtet wären.

Die Überlegungen, dem teilweise wirklich erschreckenden Wildwuchs im Internet Einhaltung zu gebieten, gehen grundsätzlich durchaus in die richtige Richtung. Aus Sicht des Verfassers steht allerdings tatsächlich zu befürchten, dass die Meinungsfreiheit durch die geplanten Gesetze teilweise mehr eingeschränkt als verteidigt wird - Stichwort Overblocking - auch der Gesichtspunkt der sogenannten Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Völlig offen ist zudem, wie die bereits ohnehin schwer beschäftigten Strafermittlungsbehörden und die Justiz allgemein mit dem absehbar steigenden Ermittlungsaufkommen zurechtkommen sollen und auch wie die sozialen Medien ihre neuen Pflichten umsetzen werden. 

Man darf auch gespannt sein, wie die Social Media Plattformen das alles in der Praxis umsetzen und auch ob das Gesetz vollständig einer verfassungsrechtlichen Überprüfung in Karlsruhe Stand halten wird.

Zusammenfasssend lassen sich die folgenden Kernpunkte nennen:

1. Änderungen des Strafgesetzbuchs

  • Bedrohung (§ 241 StGB): Bislang ist nach § 241 StGB nur die Bedrohung mit einem Verbrechen – meist die Morddrohung – strafbar. Künftig werden auch Drohungen mit Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert, die sich gegen die Betroffenen oder ihnen nahestehende Personen richten, strafbar sein. Der Strafrahmen wird bei Drohungen im Netz bei bis zu zwei Jahren – und bei der Drohung mit einem Verbrechen, die öffentlich erfolgt, bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe liegen. Bislang ist der Strafrahmen bei Bedrohungen bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
  • Beleidigung (§ 185 StGB): Öffentliche Beleidigungen sind laut und aggressiv. Für Betroffene können sie wie psychische Gewalt wirken. Wer öffentlich im Netz andere beleidigt, kann künftig mit bis zu zwei statt mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden können.
  • Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB): Der besondere Schutz des § 188 StGB vor Verleumdungen und übler Nachrede wird künftig ausdrücklich auf allen politischen Ebenen gelten, also auch für Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker, und auch auf den Schutz vor Beleidigungen ausgedehnt.
  • Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB): Künftig wird auch die Billigung künftiger schwerer Taten erfasst sein, wenn diese geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies richtet sich gegen Versuche, ein Klima der Angst zu schaffen. Das öffentliche Befürworten der Äußerung, jemand gehöre „an die Wand gestellt“ ist ein Beispiel für die künftige Strafbarkeit.
  • Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB): Hier wird künftig auch die Androhung einer gefährlichen Körperverletzung und von schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung umfasst sein.
  • Antisemitische Tatmotive werden nunmehr ausdrücklich als strafschärfende Beweggründe in das Strafgesetzbuch aufgenommen (§ 46 Abs. 2 StGB).
  • Schutz von Notdiensten (§ 115 StGB): Mancherorts ist es Alltag, dass Rettungskräfte, Ärzte und Pfleger attackiert werden. Rettungskräfte im Einsatz sind erst vor zwei Jahren strafrechtlich besser vor Attacken geschützt worden. Dieser Schutz wird nun auf Personal in ärztlichen Notdiensten und in Notaufnahmen ausgedehnt.

2. Pflicht sozialer Netzwerke zur Meldung an das Bundeskriminalamt

Soziale Netzwerke werden strafbare Postings künftig nicht mehr nur löschen, sondern in bestimmten schweren Fällen auch dem Bundeskriminalamt melden müssen, damit die strafrechtliche Verfolgung ermöglicht wird. Um Täter schnell identifizieren zu können, müssen soziale Netzwerke dem BKA auch die IP-Adresse und Port-Nummer, die dem Nutzerprofil zuletzt zugeteilt war, mitteilen. Die Meldepflicht wird folgende Straftaten umfassen:

  • Verbreiten von Propagandamitteln und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§§ 86, 86a StGB)
  • Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§§ 89a, 91 StGB) sowie Bildung und Unterstützung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§§ 129 bis 129b StGB)
  • Volksverhetzungen und Gewaltdarstellungen (§§ 130, 131 StGB) sowie Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB)
  • Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB)
  • Bedrohungen mit Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (§ 241 StGB)
  • Verbreitung kinderpornografischer Aufnahmen (§ 184b StGB)

Beleidigungen, übe Nachrede und Verleumdung sind nicht von der Meldepflicht umfasst. Soziale Netzwerke sollen allerdings künftig Nutzerinnen und Nutzer darüber informieren, wie und wo sie Strafanzeige und erforderlichenfalls Strafantrag stellen können.

3. Änderung des Melderechts

Künftig werden von Bedrohungen, Beleidigungen und unbefugten Nachstellungen Betroffene leichter eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen können und so davor geschützt sein, dass ihre Adressen weitergegeben werden. Dazu wird das Bundesmeldegesetzes geändert. Die Meldebehörden müssen künftig berücksichtigen, ob die betroffene Person einem Personenkreis angehört, der sich aufgrund beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten in verstärktem Maße Anfeindungen oder Angriffen ausgesetzt sieht. Bei einer melderechtlichen Auskunftssperre wird (wie bisher) bei Kandidatinnen und Kandidaten auf Wahllisten nicht mehr die Wohnanschrift angegeben

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