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Landesarbeitsgericht: Umziehen ja, Duschen nein – was zur Arbeitszeit zählt

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Rechtsanwalt Peter Kaumanns, LL.M.

Fachanwalt für IT-Recht
Datenschutzbeauftragter / Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Landesarbeitsgericht: Umziehen ja, Duschen nein – was zur Arbeitszeit zählt

Von Peter Kaumanns, LL.M.
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

In vielen Berufen gehört sie selbstverständlich dazu: die Dienstkleidung. Doch muss ein Arbeitnehmer früher am Arbeitsplatz erscheinen, weil er die Kleidung noch anlegen muss? Damit musste sich nun das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) befassen (Az. 9 Sa 425/15). Ein Kfz-Mechaniker, seit 1996 angestellt bei einem städtischen Verkehrsunternehmen, war der Meinung, dass das Anlegen der Dienstkleidung bereits zur Arbeitszeit gehöre und demnach entsprechend zu vergüten sei. Auch wollte er sich eine anschließende Dusche, für die er zehn Minuten zum Arbeitsende benötige, als Dienstzeit anrechnen lassen.

Die Kammer des LAG wies daraufhin, dass es in beiden Fällen darauf ankomme, ob die Tätigkeit im Interesse des Arbeitgebers erfolge. Dann müsse es auch zur Arbeitszeit gerechnet werden.

Das könne man im Falle der Dienstkleidung wohl dann annehmen, wenn die Kleidung aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers getragen werden müsse und eine private Nutzung ausgeschlossen sei.

Ob auch die Waschzeiten entsprechend als Arbeitzeit zu vergüten seien, sei nur sehr schwer zu beurteilen, so die Richter. Es spiele immer „eine individuelle Wertung“ mit. Sei die Körperwäsche aus hygienischen Gründen zwingend notwendig, wird man dies wohl zur Arbeitszeit rechnen müssen. Im hier vorliegenden Fall muss man es jedoch wohl anders sehen: Der Kfz-Mechaniker arbeitet bereits in der Dienstkleidung des Arbeitgebers, die auch von diesem gereinigt wird. Das Duschen im Anschluss an die Arbeit dient wohl eher seinem eigenen Wohlbefinden, jedoch nicht der Arbeit als solcher. Außerdem stellte sich das Gericht die Frage, ob „nicht zehn Minuten für das Duschen zu lang“ seien. Diese Zeit wollte der Kfz-Mechaniker nämlich täglich für seine Körperpflege anrechnen lassen.

Am Ende schlossen die Parteien einen Vergleich, der kurzum lautete: Umziehen ja, Duschen nein. Damit folgten sie also den Hinweisen des LAG. Der Vergleich ist bestandskräftig.

Die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Oberhausen (Urteil vom 4. März 2015, Az. 3 Ca 1700/14), hat sowohl die Umkleide- als auch Waschzeiten als Arbeitszeit eingestuft.

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