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Anfechtung des Arbeitsvertrags der schwangeren Schwangerschaftsvertretung

Landesarbeitsgericht Köln zur schwangeren Schwangerschaftsvertretung

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Mit dem Thema, welche Fragen im Rahmen eines Vorstellungsgespräches zulässig sind und welche Offenbarungspflichten einen Arbeitnehmer dabei treffen, hatten wir uns bereits in einem früheren Artikel im Zusammenhang mit Vorstrafen des Arbeitnehmers und einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts befasst.

 

Nunmehr wurde ein ähnlicher Fall vom Landesarbeitsgericht Köln entschieden. Eine Rechtsanwaltsfachangestellte war im Rahmen einer Schwangerschaftsvertretung befristet eingestellt worden. Ungefähr einen Monat nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags informierte die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber darüber, dass sie bereits bei Unterzeichnung des Vertrags schwanger war. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber angefochten. Dieser war der Ansicht, dass die Arbeitnehmerin, sofern Sie bei Einstellung von der Schwangerschaft wusste, dies hätte offenbaren müssen. Diese Ansicht teilten das Arbeitsgericht Bonn sowie das Landesarbeitsgericht Köln nicht und entschieden wie folgt:

 

"Die Frage nach einer Schwangerschaft bei der Einstellung ist wegen ihrer geschlechtsdiskriminierenden Wirkung grundsätzlich unzulässig. In aller Regel besteht auch keine Offenbarungspflicht der Arbeitnehmerin. Dies gilt selbst dann, wenn sie befristet als Schwangerschaftsvertretung beschäftigt werden soll.

Die Frage nach einer Schwangerschaft wird grundsätzlich als unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 AGG bewertet. Eine schwangere Frau braucht deshalb auch weder von sich aus noch auf entsprechende Frage vor Abschluss des Arbeitsvertrages eine bestehende Schwangerschaft zu offenbaren. Das gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 4. 10. 2001 – C-109/00) selbst dann, wenn nur ein befristeter Arbeitsvertrag begründet werden soll und die Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann.

Auch in dem Fall, dass der befristete Vertrag zur Vertretung einer ebenfalls schwangeren Mitarbeiterin dienen sollte, sah das Landesarbeitsgericht keine Ausnahme begründbar. Eine wegen Verschweigens der Schwangerschaft erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber war deshalb unwirksam. Offen gelassen wurde, ob in Fällen eines dauerhaften Beschäftigungsverbots eine Ausnahme zu machen wäre. Denn das lag im entschiedenen Fall nicht vor. Die Klägerin hatte bis zur Erklärung der Anfechtung gearbeitet."

Den Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts finden Sie hier.

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