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Stadtwerke Heidelberg erwirken erneut Entscheidung gegen ePrimo mit Hilfe von Terhaag & Partner

Stadtwerke Heidelberg erwirken erneut Entscheidung gegen ePrimo mit Hilfe von Terhaag & Partner

Die Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH konnte sich erneut gegen unlauteres Verhalten des Stromanbieters eprimo GmbH durchsetzen. Das Landgericht Heidelberg bestätigte eine einstweilige Verfügung, die die Stadtwerke mit Hilfe von Terhaag & Partner Rechtsanwälte beantragt hatten (LG Heidelberg, Urteil vom 22. März 2017, Az. 12 O 54/16 KfH). Federführend in dem Verfahren waren die Rechtsanwälte Michael Terhaag und Christian Schwarz.

Der Fall

Eine Kundin der Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH wurde Ende November überraschend angerufen. Am Telefon behauptete die Anruferin, von den „Stadtwerken“ zu sein. Die Kundin ging davon aus, mit den Stadtwerken Heidelberg zu sprechen. Im Verlaufe eines zweiten Gesprächs fragte die Kundin noch einmal genau nach, wer am Telefon sei. Die Anruferin entgegnete daraufhin, von einer „Tochterfirma der Stadtwerke“ anzurufen.

Da die eprimo GmbH im außergerichtlichen Verfahren keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, beantragte die Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH mit Hilfe der Kanzlei Terhaag & Partner Rechtsanwälte eine einstweilige Verfügung. Der eprimo GmbH wurde das wettbewerbswidrige Verhalten durch das Landgericht Heidelberg untersagt (Beschluss vom 27. Dezember 2016, Az. 12 O 54/16 KfH). In einem anschließenden Verhandlungstermin bestätigte das Gericht die einstweilige Verfügung.

Was genau wurde der eprimo GmbH verboten?

Der eprimo GmbH wurde durch das Landgericht Heidelberg verboten, geschäftlich handelnd

a)   gegenüber Kunden der Stadtwerke Heidelberg ausdrücklich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, für die Stadtwerke anzurufen;

b)   gegenüber Kunden der Stadtwerke Heidelberg ausdrücklich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, ein Tochterunternehmen der Stadtwerke zu sein.

Sollte die eprimo GmbH dagegen verstoßen, droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

Die eprimo GmbH darf nunmehr keine Kunden der Stadtwerke Heidelberg mehr anrufen bzw. anrufen lassen und dabei am Telefon die Behauptung aufstellen, für die „Stadtwerke“ oder ein „Tochterunternehmen der Stadtwerke“ tätig zu sein.

Was bedeutet das für die Praxis?

Der Wettbewerb im Energiesektor ist hart umkämpft. Es wird scheinbar mit allen Mitteln um (neue) Kunden gebuhlt. Insbesondere die Kunden lokaler Energieversorger, die langjährige Verträge haben, werden gerne kontaktiert, um sie lukrativ abzuwerben. Immer mehr Energieversorger berichten über entsprechende Beschwerden von ihren Kunden. Dabei greifen manche Anrufer immer wieder zu dubiosen, oft unlauteren Methoden. Das Wettbewerbsrecht setzt dem jedoch klare Schranken.

Für Kunden gilt: Wenn Sie am Telefon oder der Haustüre zu Ihren Energieanbietern befragt werden, erkundigen Sie sich immer genau, mit wem Sie es konkret zu tun haben. Sollten Ihnen Zweifel an der Seriosität Ihres Gesprächspartners kommen, scheuen Sie sich nicht, im Anschluss Ihren bisherigen Stromanbieter anzurufen und die gemachten Aussagen und Versprechungen ganz genau überprüfen zu lassen. Notfalls haben Sie ohne Angabe von Gründen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht.

Nicht der erste Fall gegen eprimo

Bereits im Herbst 2016 wehrten sich die Stadtwerke Heidelberg gegen unlautere Abwerbemethoden der eprimo GmbH. Das Landgericht Karlsruhe untersagte dem RWE-Tochterunternehmen damals unter anderem Kunden der Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung zu Werbezwecken anzurufen und/oder anrufen zu lassen (LG Karlsruhe, Urteil vom 26. Oktober 2016, Az. 18 O 41/16). Mehr zu diesem Verfahren erfahren Sie an dieser Stelle.