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Das Problem mit den Rabattcoupons der Konkurrenz

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Dr. Volker Herrmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Das Problem mit den Rabattcoupons der Konkurrenz

Von Dr. Volker Herrmann
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Wer zum Einlösen von Rabattcoupons eines Mitbewerbers aufruft, handelt nicht notwendigerweise wettbewerbswidrig. Das entschied kürzlich das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 2. Juli 2015, Az. 2 U 148/14). Eine bekannte Drogeriemarktkette aus Süddeutschland hatte unter anderem mit der Aussage

„10 % Rabatt-Coupons von (…) und (…) können Sie jetzt in ihrer (…)-Filiale einlösen“

geworben. Dagegen zog ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zu Felde. Er sah darin eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern.

Das Landgericht Ulm wies die Klage ab (Urteil vom 20. November 2014, Az. 11 O 36/24 KfH), das Oberlandesgericht Stuttgart wies die anschließende Berufung des Vereins zurück.

Die Ankündigung, fremde Rabattgutscheine einzulösen, sei nicht unlauter, entschied die Stuttgarter Zivilkammer. Weder wenn dabei einzelne Unternehmen namentlich genannt würden, noch wenn eine Abgrenzung durch eine Branchenangabe erfolge. Ein Verbraucher, der einen Gutschein oder Rabattcoupon besitze, sei ist noch nicht automatisch als Kunde dem Unternehmen zuzurechnen, welches den Gutschein ausgegeben habe.

„Der aus Verbrauchern, die mit derartiger Werbung konfrontiert werden, bestehende Senat kann aus eigener Kenntnis beurteilen, dass die große Mehrzahl derartiger Gutscheine vom Empfänger alsbald weggeworfen oder doch ungenutzt gelassen wird.“

Die bloße Ankündigung, einen fremden Gutschein einzulösen sei auch nicht als unangemessenes Einwirken auf den Verbraucher zu bewerten. Seine Entschlussfreiheit bleibe unberührt.

„Durch diese Werbung wird dem Verbraucher auch der Weg, den Gutschein bei dem jeweils ausgebenden Unternehmen einzulösen, weder versperrt, noch auch nur erschwert. Er kann dies immer noch genauso tun, als hätte er von der Werbung der Beklagten nie erfahren.“

Dem Verbraucher werde vielmehr ein weiterer Weg aufgezeigt, wie er den denselben wirtschaftlichen Vorteil auch noch woanders erlangen könne.

Auch eine sogenannte unlautere Werbesabotage liege nach Ansicht der Stuttgarter Richter nicht vor. Das Drogerieunternehmen verhindere nämlich durch ihr Vorgehen nicht den Wettbewerb zwischen sich und seinen Konkurrenten. Vielmehr verschärfe es mit der Aktion den Wettbewerb.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es bleibt also spannend. Gerade die Frage, ob sich ein Wettbewerber den von einem Konkurrenten getriebenen Aufwand (Coupon-Aktion; Werbekampagne) zur eigenen Zwecken zu Nutze machen darf, wird sicherlich ein Thema des Revisionsverfahrens werden.

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