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Pokerturnier als verbotenens Glücksspiel gewertet - VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.02.2008, Az.: 7 G 4212/07 (V)

Leitsätzliches

Poker ist als Kartenspiel zufallsbezogen und damit ein Glücksspiel. Unzulässig aufgrund eines entgeltlichen Einsatzes ist es, wenn eine Startgebühr von € 15 erhoben wird, da hierdurch die Teilnahme ermöglicht wird und so Gewinne erworben werden können.

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS

Entscheidung vom 12. Februar 2008

Aktenzeichen: 7 G 4212/07 (V)

 

In dem Verwaltungsstreitverfahren

...

gegen

...

wegen Lotterierechts

hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch Vors. Richter ... am 12. Februar 2008 beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.



Entscheidungsgründe:

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 7. Dezember 2007 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2007 hinsichtlich der in Ziffer 1. ausgesprochenen Untersagung wieder herzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist zulässig und auch im Übrigen statthaft, jedoch nicht begründet.

Die Antragsgegnerin hat, wie eine summarische Überprüfung der streitgegenständlichen Verfügung ergeben hat, zu Recht sofort vollziehbar der Antragstellerin die Veranstaltung von Pokerturnieren untersagt.

Die streitgegenständliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2007 genügt den Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass es im Falle der Antragstellerin zwingend geboten ist, die von dieser angebotenen Pokerturnieren zu untersagen.

Die unter Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2007 enthaltene Untersagungsverfügung erweist sich nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig.

Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin in ihren Geschäftslokalen mit dem Anbieten und Durchführen von Pokerturnieren unerlaubte Glücksspiele veranstaltet, sodass von ihr der Straftatbestand des § 284 StGB erfüllt wird.

Ein Glücksspiel liegt dann vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.

Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle der von der Antragstellerin angebotenen und durchgeführten Pokerturniere erfüllt.

Dem kann die Antragstellerin auch nicht entgegenhalten, dass für die Teilnahme an den Pokerturnieren kein Einsatz gefordert werde. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Teilnahme an den entsprechenden Turnieren voraussetzt, dass eine Zahlung von 15,00 Euro gefordert wird. Dies ist als Einsatz zu werten, da mit dieser Zahlung die Möglichkeit eröffnet wird, an dem Turnier teilzunehmen und Gewinne zu erwerben.

Die Antragstellerin eröffnet die Möglichkeit, mit der Teilnahme an den Pokerturnieren Gutscheine zu erwerben und diese dann bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl einzulösen oder auch durch Verzehr in einem der vier von der Antragstellerin betriebenen Lokale einzutauschen. Somit ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass mit der Zahlung von 15,00 Euro eine Gewinnchance erworben wird und somit ein unerlaubtes Glücksspiel i. S. d. § 284 StGB vorliegt.

Der Umstand, dass die streitgegenständliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2007 auf § 11 HSOG i. V. m. § 12 Abs. 1 des zum 31. Dezember 2007 außer Kraft getretenen Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland vom 22. Juni 2004 gestützt ist, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts.

Denn auch unter Geltung des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Hessischen Glücksspielgesetzes und des zeitgleich in Kraft getretenen Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Hess GVBl I 2007, S. 841) sind die von der Antragstellerin durchgeführten Pokerturniere als unerlaubtes Glücksspiel zu werten.

Auch die unter Nr. 4 enthaltene Zwangsgeldandrohung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die dort angedrohten Zwangsgelder sind angemessen und verhältnismäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG.

(Unterschrift)