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Ist „Verarschen“ gleich „Bescheißen“? - OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.140.2008, Az.: 6 W 143/08

Leitsätzliches

Es liegt kein Verstoß gegen eine ettbewerbsrechtliche Verbotsverfügung vor, wenn im Rahmen von Werbeaussagen das Wort "bescheißen" gegen "verarschen" ausgetauscht wird. Es liegen bereits zwei unterschiedliche Begriffe vor. So beinhaltet der Begriff des „Verarschens“ auch in dem konkreten Zusammenhang zwar den herabsetzenden Vorwurf einer überzogenen Preisgestaltung. Er erweckt jedoch jedenfalls nicht in gleicher Weise wie der Begriff des „Bescheißens“ den Eindruck eines damit verbundenen betrügerischen Vorgehens.

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS

Entscheidung vom 22. Oktober 2008

Aktenzeichen: 6 W 143/08

 

In der Beschwerdesache

… vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden …

Antragsstellerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte:

gegen

… vertreten durch die …. diese vertreten durch den Vorstand …

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: …

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ..., ... und ... auf die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.09.2008 am 22.10.2008

b e s c h l o s s e n :

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 10.000,00 €


Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung eine Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3. der einstweiligen Verfügung vom 31.05.2005 verneint. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Insbesondere beinhaltet der Begriff des „Verarschens“ auch in dem konkreten Zusammenhang, in dem er nach dem Vortrag der Antragsstellerin verwendet worden ist, zwar den herabsetzenden Vorwurf einer überzogenen Preisgestaltung. Er erweckt jedoch jedenfalls nicht in gleicher Weise wie der Begriff des „Bescheißens“ den Eindruck eines damit verbundenen betrügerischen Vorgehens der Antragsstellerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.

(Unterschriften)