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Beweisverwertungsverbot von heimlichen Videoaufnahmen - LG Berlin, Ent. v. 13.02.2020 - Az.: 67 S 369/18

Leitsätzliches

Das Vorbringen des Vermieters zu dem von ihm behaupteten Kündigungsvorwurf unterfällt einem Sachvortragsverwertungsverbot, wenn sein Parteivortrag auf Informationen beruht, die er unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Mieters auf grundrechtswidrige Weise erlangt hat (hier: Einsatz überwachungsstaatlicher Ausforschungsmethoden durch ein landeseigenes Wohnungsunternehmen gegenüber einem Wohnraummieter zur Erhärtung des bestehenden Verdachts unbefugter Gebrauchsüberlassungen an Dritte).

LANDGERICHT BERLIN

Versäumnisteil- und Schlussurteil

v. 13.02.2020 - 

67 S 369/18

In dem Rechtsstreit (...)

für Recht erkannt: 

 

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. November 2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - Aktenzeichen 123 C 108/15 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen teilweise abgeändert.

Die Klage wird unter gleichzeitiger Aufhebung des am 27. und 29. Juni 2015 zugestellten Versäumnisurteils des Amtsgerichts Mitte - Aktenzeichen 123 C 108/15 - abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte zu 1) 4.626,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. August 2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Beklagten zu 1) bis 3) tragen vorab die Kosten ihrer Säumnis im ersten Rechtszug. Die Übrigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 3) und 4), denen jeweils die gesetzlichen Gebühren nur eines Prozessbevollmächtigten zu Grunde zu legen sind, hat die Klägerin zu tragen. Die Klägerin trägt ferner 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie 1/2 der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Beklagte zu 1) trägt 4/5 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 1/2 der Gerichtskosten sowie außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des insoweit auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10% abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des insoweit jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% leistet.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen, soweit ihre Räumungsklage auf die Kündigungen wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung vom 15. Januar 2018 und 19. Februar 2018 sowie die weitere Kündigung vom 17. Dezember 2018 wegen der Klägerin gegenüber getätigten Äußerungen gestützt und abgewiesen worden ist. Sie wird zudem für die Beklagte zu 1) zugelassen, soweit ihre Widerklage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen unerlaubter Videoüberwachung gerichtet und die Widerklage insoweit abgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten nach Ausspruch mehrerer Kündigungen die Räumung und Herausgabe zweier Wohnungen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte zu 1) begehrt von der Klägerin mit der von ihr erhobenen Widerklage Feststellung, Zahlung und die Genehmigung der Gebrauchsüberlassung an Dritte. Das Amtsgericht hat die Beklagten zu 1), 2) und 4) in dem angefochtenen Urteil - auf das wegen seiner Einzelheiten und wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz vollumfänglich Bezug genommen wird (Bl. VIII/156-194 d.A.) - zur Räumung der Wohnung X und die Beklagten zu 1) und 3) zur Räumung der Wohnung Y verurteilt. Die Beklagten zu 1) und 2) hat es außerdem zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.000,55 EUR verurteilt. Auf die Widerklage der Beklagten zu 1) hat es die Klägerin zur Zahlung von 4.626,73 EUR verurteilt und die übrige Widerklage abgewiesen.

Gegen das ihnen am 8. November, 9. November 12. November und 13. November 2018 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit am 8. Dezember 2018 eingegangenen Schriftsätzen Berufung eingelegt und diese nach vorheriger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit am 8. Februar 2019 eingegangenen Schriftsätzen begründet.

Sie sind der Auffassung, bei dem erstinstanzlichen Urteil handele es sich um ein bloßes Scheinurteil, da ihnen der Umstand und der Ort seiner Verkündung nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden seien. Das Amtsgericht habe der Räumungsklage auch in der Sache zu Unrecht stattgegeben. Eine Räumungsverurteilung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung hätte eine - vom Amtsgericht unterlassene - Beweisaufnahme erfordert, da die Kündigungsvorwürfe von ihnen bestritten worden seien. Das Vorbringen der Klägerin unterfiele einem Beweisverwertungsverbot, da es auf einer Videoüberwachung beruhe, die ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Zudem sei die Gebrauchsüberlassung von der Klägerin genehmigt worden.

Die Beklagte zu 1) rügt ferner, die überwiegende Abweisung ihrer Widerklage sei zu Unrecht erfolgt. Da die Untervermietung genehmigt gewesen sei, stünde ihr auch ein Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Untermietzinses zu. Die Klägerin müsse ihr auch weiterhin die Genehmigung zur Gebrauchsüberlassung erteilen. Sie hätte einen Anspruch auf die Feststellung zur Gebrauchsüberlassung für die Vergangenheit und die Zukunft. Die Videoüberwachung hätte ihr und das Persönlichkeitsrecht der übrigen Beklagten derart verletzt, dass ihr aus eigenem und abgetretenem Recht ein Schmerzensgeldanspruch in der geltend gemachten Höhe zustünde.

Die Beklagten zu 1), 2), 3) und 4) beantragen,

das angefochtene Urteil, soweit darin zu ihrem Nachteil erkannt wurde, abzuändern und die Klage abzuweisen,

die Beklagten zu 1) und 3) zudem, gleichzeitig das am 27. Juni und 29. Juni 2015 zugestellte Versäumnisurteils des Amtsgerichts Mitte - Aktenzeichen 123 C 108/15 - aufzuheben.

Die Beklagte zu 1), die mit Schriftsatz vom 8. Februar 2019 (Bl. XI/35 d.A.) einen weiteren Berufungsantrag schriftsätzlich angekündigt hatte, hat diesen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht gestellt.

Sie beantragt ferner nur noch,

das angefochtene Urteil abzuändern und auf ihre Widerklage

1. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) für die Wohnungen X und Y das Recht auf Untervermietung vor und nach den Abmahnungen besessen hat und ein Anspruch auf die Zustimmung zur Untervermietung gemäß Nr. 5 Abs. 1, 2 zusätzlicher Regelungen zum Mietvertrag zum Zeitpunkt der Kündigungsaussprache bestand und besondere Interessen gemäß § BGB § 553 Abs. BGB vorlagen

2. festzustellen, dass die Vertragsbestimmungen zu den Wohnungen X und Y keine namentlichen Einzelzustimmungen verlangen und sich daraus das Recht, unterzuvermieten, in generalisierender Form ergibt

3. die Klägerin zur Zustimmung der Untervermietung in zwei Zimmern in der Wohnung Y und drei Zimmern in der Wohnung X zu verurteilen, soweit keine Mietsachbeschädigungen bzw. Nachbarbelästigungen durch die Untervermieter in der Vergangenheit vorliegen und kein begründeter Verdacht besteht, dass es dazu kommen wird hilfsweise die Klägerin zur Zustimmung nach Einzelanfragen ohne Angabe personenbezogener Daten, weiterhin hilfsweise mit personenbezogenen Daten zu verpflichten, soweit kein konkreter und begründeter Verdacht auf Mietsachbeschädigungen oder Nachbarbelästigungen besteht

4. die Klägerin zur Zahlung von 5.000,00 EUR Schmerzensgeld wegen des rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten zu 1) zu verurteilen, wobei die Forderung auf den sie abgetretenen Schadenersatzanspruch der Beklagen zu 2) und 3) von jeweils 5.000,00 EUR um 10.000,00 EUR erweitert wird, wenn die Erweiterung der Widerklage zugelassen wird

5. die Klägerin zur Zahlung von 5.000,00 EUR als abgetretenen Schadensersatz/Schmerzensgeld des Beklagten zu 3) für gesundheitliche Beeinträchtigung wegen des Schimmels zu verurteilen

6. die Klägerin zur Zahlung von 22.400,00 EUR als Schadensersatz für entgangene Untermiete, wie am 21. August 2018 in der Widerklage beziffert, zuzüglich 14.000,00 EUR für die Zeit seit dieser Bezifferung, berechnet nach denselben Kriterien, zu verurteilen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und - soweit die Beklagte zu 1) keinen Antrag gestellt hat - durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13. Februar 2020 (Bl. XV/31 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Februar 2020 (Bl. XV/29-37 d.A.) Bezug genommen. Im Übrigen wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie sämtliche Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II.

Die Berufungen sind teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Die Berufungen haben noch keinen Erfolg, soweit mit ihnen geltend gemacht wird, bei dem angefochtenen Urteil handele es sich um ein bloßes Scheinurteil.

Das angefochtene Urteil stellt ein Urteil im Rechtssinne und kein Scheinurteil dar, denn es ist wirksam verkündet worden, wie es das Protokoll vom 5. November 2018 belegt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. April 2015 - BGH VI ZR 132/13, NJW 2015, 2342, Tz. 12). Die Berufungen rügen lediglich, dass den Beklagten der Umstand und der Ort der Verkündung zuvor nicht hinreichend bekannt gemacht worden sei. Die von den Beklagten damit in Abrede gestellte Herstellung der Öffentlichkeit indes stellt keinen Verlautbarungsmangel dar, der die Wirksamkeit der Urteilsverkündung hindert (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2015 - BGH VIII ZR 204/16, MDR 2018, 169).

2. Die gegen die Stattgabe der Räumungsanträge gerichteten Berufungen sind begründet.

a. Der Klägerin steht der gegenüber den Beklagten erstinstanzlich zuerkannte Räumungs- und Herausgabeanspruch gemäß §§ BGB § 546 BGB § 985 BGB nicht zu. Das Mietverhältnis über die streitgegenständlichen Wohnungen besteht ungekündigt fort.

Die Mietverhältnisse haben zunächst nicht durch die auf unbefugte Gebrauchsüberlassungen gestützten Kündigungen vom 15. Januar 2018 und 19. Februar 2018 oder die weitere Kündigung vom 15. Januar 2018 ihre außerordentliche oder ordentlich Beendigung gefunden. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nach den § 543 Abs.1  BGB § 543 Absatz 1, Satz 1 Nr BGB sind ebenso wenig wie die für eine ordentliche Kündigung nach den § 573 Absatz 1 Nummer 1 BGB erfüllt.

Gemäß § BGB § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. Alt. 2 BGB liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt.

Die Beklagten haben die streitgegenständlichen Wohnungen in dem in den Kündigungserklärungen näher bezeichneten Zeitraum nicht unbefugt an Dritte überlassen. Zwar hat die Klägerin behauptet, die Wohnung in der X-Straße sei im Zeitraum vom 9. November bis 11. Dezember 2017 von sechs Männern und einer Frau bewohnt worden, während die Wohnung in der Y-Straße im selben Zeitraum an drei Männer und eine Frau überlassen worden sei. Dem Vorbringen der Klägerin war indes auf das erhebliche Bestreiten der Beklagten die prozessuale Berücksichtigung zu versagen.

Die Beklagten haben den Vortrag der Klägerin bereits erstinstanzlich, darüber hinaus aber auch im zweiten Rechtszug in Abrede gestellt und damit hinreichend bestritten. Die Berufung rügt zu Recht, dass das Amtsgericht die Anforderungen an die Bestreitenslast überspannt hat, indem es von den Beklagten im Ergebnis eine nähere Substantiierung ihres Gegenvortrags unter Benennung der im streitgegenständlichen Zeitraum in den Wohnungen aufhältlichen Personen verlangt hat. Denn es reicht grundsätzlich - und auch hier - aus, wenn die Partei eine Tatsachenbehauptung „einfach“ bestreitet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 19. Dezember 2017 -  II ZR 88/16, NJW 2018, 1089, juris Tz. 19). Der Umstand, dass die Darlegung im Einzelfall der beweisbelasteten Partei wesentlich schwerer fällt als ihrem Gegner, rechtfertigt es nicht, diesem eine erweiterte Obliegenheit zum Bestreiten aufzuerlegen (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 1996. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn der bestreitenden Partei substantiierter Gegenvortrag möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 15. August 2019 - IIIZR20517 III ZR 205/17, NJW-RR 2019, 1332, juris Tz. 23).

Es kann hier dahinstehen, ob den Beklagten substantiierterer Gegenvortrag überhaupt möglich gewesen wäre. Er war ihnen jedenfalls nicht zumutbar. Denn das Prozessrecht legt keiner Partei die Pflicht auf, von der Gegenseite behauptete Tatsachen zu bestreiten, wenn der Vortrag auf Informationen beruht, die die Gegenseite grundrechtswidrig erlangt hat (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urt. v. 20. Oktober 2016 - , NZA 2017, 442, m.w.N.). So aber liegt der Fall hier. Die Klägerin hat die für ihren Prozessvortrag zum Kündigungssachverhalt erforderlichen Informationen im Wesentlichen grundrechtswidrig erlangt, da die von ihr heimlich veranlassten Videoaufzeichnungen des Wohnungseingangsbereichs der von den Beklagten innegehaltenen Wohnungen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten darstellen, der nicht durch das in Artikel 14 GG verbriefte Recht der Klägerin, geeignete und erforderliche Maßnahmen zum Schutz des Eigentums zu ergreifen, gerechtfertigt war.

Zwar kann die von einem Vertragspartner veranlasste Videoüberwachung eines anderen Vertragspartners nicht nur zur Aufdeckung von Straftaten, sondern ebenso zur Aufdeckung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung zulässig sein (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urt. v. 29. Juni 2017 - 2AZR59716 2 AZR 597/16, NJW 2017, NJW Jahr 2017 Seite 2853, juris Tz. 30 ff.; Kammer, Urt. v. 3. Juli 2018 - Aktenzeichen 67S2018 67 S 20/18, WuM 2018, WUM Jahr 2018 Seite 562, beckonline Tz. 20). Eine Videoüberwachung mit Aufzeichnungsfunktion greift indes in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 15. Mai 2018 - BGH Aktenzeichen VIZR23317 VI ZR 233/17, NJW 2018, NJW Jahr 2018 Seite 2883, Der mit der Überwachung verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht muss deshalb stets auch einer Abwägung der beiderseitigen Interessen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten. Dieser verlangt, dass der Eingriff geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen (vgl. BAG, a.a.O., juris Tz. 32 m.w.N.; Kammer, a.a.O.).

Gemessen daran war die erst durch die heimliche Installation einer Videokamera gegenüber den Wohnungseingangstüren der Wohnungen ermöglichte wochenlange Ausspähung der Wohn- und Lebensverhältnisse der Beklagten in jeder Hinsicht unverhältnismäßig und damit grundrechtswidrig. Die von der Klägerin veranlassten Maßnahmen dienten zwar der Aufklärung des Verdachtes einer schweren Vertragsverletzung durch die Beklagten. Die unbefugte - und noch dazu gewerbliche - Gebrauchsüberlassung einer Mietwohnung stellt eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung dar. Der von der Klägerin gehegte Verdacht einer fortdauernden Gebrauchsüberlassung entbehrte auch nicht eines tatsächlichen Anhalts, da die Beklagte zu 1) in der Vergangenheit mehrfach den Gebrauch der Mietsachen ohne vorherige Einholung einer Genehmigung der Klägerin an Dritte überlassen hatte. Die Klägerin hat jedoch nicht die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt. Denn für den - auch über Indizien zu führenden - Beweis unerlaubter Untervermietung wären nicht nur erheblich grundrechtsschonendere Maßnahmen wie etwa gezielte Scheinanmietungen durch die Klägerin selbst oder von ihr beauftragte Dritte ohne Weiteres ausreichend und erfolgversprechend gewesen (vgl. Kammer, a.a.O., beckonline Tz. 21). Für die Klägerin wäre es ebenfalls möglich gewesen, sich beweiskräftige Informationen über die Nutzung der streitgegenständlichen Wohnungen durch die Befragung von Nachbarn, Hausbediensteten und sonstigen Dritten zu beschaffen. Zusätzliche - und zudem hinreichend beweissichere - Erkenntnisse konnte die Klägerin durch die wochenlange Videoobservation der Wohnungen ohnehin nicht gewinnen, da die zum Gegenstand ihres Sachvortrags erhobene Auswertung des Videomaterials keinen belastbaren Aufschluss über die Identität der gefilmten Personen oder den Charakter ihres Aufenthaltes erbracht hat.

Damit fällt der Klägerin, die sich als landeseigenes Wohnungsunternehmen gegenüber ihren Wohnraummietern überwachungsstaatlicher Ausforschungsmethoden bedient hat, eine schwerwiegende vorprozessuale Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beklagten zur Last. Diese Verletzung würde perpetuiert und vertieft, wenn dem Sachvortrag der Klägerin insoweit prozessuale Berücksichtigung zu Teil würde (vgl. BAG, Urt. v. 23. August 2018 - , NZA 2018, 1329 Tz. 15 m.w.N.). Das Vorbringen der Klägerin unterfällt deshalb nicht nur einem Beweis-, sondern auch einem bereits auf der Darlegungsebene verorteten Sachvortragsverwertungsverbot. Damit hätte das der Begründung der Kündigungen dienende Prozessvorbringen der Klägerin bei der Urteilsfindung selbst dann keine Berücksichtigung gefunden, wenn sich die Beklagten zu dem Vorbringen der Klägerin überhaupt nicht erklärt, sondern lediglich auf die Grundrechtswidrigkeit der Informationserlangung berufen hätten (vgl. BAG, Urt. v. 20. Oktober 2016 - BAG Aktenzeichen 2 AZR 395/15, NZA 2017, 443, Tz. 25).

24Soweit die Klägerin die Kündigungen auch auf ihre Beobachtungen bei einer - von den Beklagten am 25. September 2017 gestattete - Besichtigung beider Wohnungen gestützt hat, rechtfertigt das keine ihr günstigere Beurteilung. Der von der Klägerin behauptete Zustand der Wohnungen erlaubt ebensowenig wie deren Einrichtung einen zweifelsfreien Rückschluss auf die bisherige oder zukünftig beabsichtigte Nutzung der Wohnungen. Es kommt insoweit hinzu, dass die Klägerin im zeitlichen Nachgang der Besichtigungen vom 25. September 2017 noch am 6. November 2017 eine Abmahnung wegen unerlaubter Untervermietung ausgesprochen hat, obwohl ihr die Einrichtung und der Zustand der Wohnungen zu diesem Zeitpunkt ebenso bekannt waren wie die - von ihr behaupteten - bisherigen Gebrauchsüberlassungen durch die Beklagten. Damit hat sie konkludent den Verzicht auf das Recht zur außerordentlichen und ordentlichen Kündigung aus den von ihr abgemahnten Gründen erklärt. Denn mit einer Abmahnung gibt der Kündigende zu erkennen, er sehe das Vertragsverhältnis noch nicht als so gestört an, dass er es nicht mehr fortsetzen könne. Auf das dafür maßgebliche Motiv kommt es dabei nicht (st. Rspr., vgl. Kammer, Beschluss vom 26. September 2017 - Aktenzeichen 67S16617 67 S 166/17, ZMR 2018, ZMR Jahr 2018 Seite 44, beckonline Tz. 8 m.w.N.).

Mangels Pflichtverletzung der Beklagten sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nach § BGB § 543 Abs. BGB § 543 Absatz 1 BGB ebensowenig erfüllt wie die einer ordentlichen nach §§ BGB § 573 Abs. BGB § 573 Absatz 1, Abs. BGB § 573 Absatz 2 Nr. BGB § 573 Absatz 1 Nummer 1 BGB. Davon ausgehend steht der Klägerin auch der vom Amtsgericht gemäß § BGB § 280 Abs. BGB § 280 Absatz 1 BGB zuerkannte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten für den Ausspruch der Kündigungen nicht zu.

b. Die beide Mietverhältnisse betreffende verhaltensbedingte Kündigung vom 17. September 2018 war ebenfalls nicht geeignet, die Mietverhältnisse zu beenden. Auch wenn die schriftsätzliche Äußerung der Beklagten zu 1) „Überhaupt erinnern mich die Methoden der Klägerin an Stasi Praktiken …“ eine Pflichtverletzung darstellen sollte, fällt sie vor dem Hintergrund der von der Klägerin entfalteten - und mit einem gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beklagten verbundenen - Überwachungsmaßnahmen nicht hinreichend erheblich ins Gewicht, um eine ordentliche oder sogar außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen.

c. Die allein die Wohnung X-Straße betreffenden Zahlungsverzugskündigungen vom 16. April 2015 und 6. Mai 2015 haben das genannte Mietverhältnis ebenfalls nicht beendet.

Die auf einen Rückstand in Höhe von 677,05 EUR gestützte Kündigung vom 16. April 2015 ist unwirksam. Auch wenn zunächst die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a) 2. Alt. BGB vorgelegen haben sollten, ist diese durch die bereits vor Rechtshängigkeit der Räumungsklage geleistete Schonfristzahlung in nämlicher Höhe vom 20. Mai 2015 geheilt worden.

Sie ist auch nicht als ordentliche Kündigung gemäß § BGB § 573 Abs. 1, Abs. BGB § 573 Absatz 2 Nr.  BGB wirksam, da es insoweit an der Erheblichkeit der Pflichtverletzung fehlt. Für die Beurteilung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung sind im Rahmen des § BGB § 573 Abs. BGB § 573 Absatz 2 Nr. BGB § 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (st. Rspr., vgl. Kammer, Urt. v. 16. Juni 2016 - Aktenzeichen 67S12516 67 S 125/16, NZM 2017, NZM Jahr 2017 Seite 361, juris Tz. 18; Bieber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 573 Rz. MUEKOBGB 8 BGB § 573 Randnummer 44). Diese Abwägung fällt zu Gunsten der Beklagten aus: Für sie spricht nicht nur der Umstand, dass sich der Kündigungsrückstand auf einen Bagatellbetrag von unter 700,00 EUR belief, der schon nicht für einen privaten Einzelvermieter, erst recht aber nicht für die Klägerin als landeseigenes Wohnungsunternehmen wirtschaftlich spürbar ins Gewicht fällt. Es kommt hinzu, dass die Beklagte zu 1) sich erheblicher Gegenansprüche berühmt hat und sich damit in einem - wenn auch vermeidbaren - Rechtsirrtum befand. Damit beruhte der Zahlungsverzug auf bloßer Fahrlässigkeit. Eine damit in Zusammenhang stehende Zahlungspflichtverletzung wiegt aber weit weniger schwer als eine vorsätzliche (vgl. Kammer, Urt. v. 3. Juli 2018 - Aktenzeichen 67S2018 67 S 20/18, WuM 2018, WUM Jahr 2018 Seite 562, beckonline Tz. 17).

Davon ausgehend kam es auf die seit kurzem wieder streitige abstrakte Rechtsfrage, ob im hier gegebenen Falle einer Kündigung, die darauf gestützt ist, dass der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist, ein erheblicher Rückstand für jeden der beiden Termine feststellbar sein muss, nicht an (vgl. dazu LG Berlin, Urt. v. 8. Januar 2020 - LGBERLIN Aktenzeichen 66S18118 66 S 181/18, WuM 2020, WUM Jahr 2020 Seite 73, beckonline Tz. 21 ff.).

Auch die Schriftsatzkündigung vom 6. Mai 2015 ist unwirksam, da hinsichtlich des dort geltend gemachte Zahlungsrückstands von 1.329,16 EUR zum Zeitpunkt ihres frühestens am 3. Juni 2015 mit Zustellung der Klage erfolgten Zugangs unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Teilzahlungen allenfalls ein Zahlungsverzug in Höhe von 632,75 EUR bestand.

Soweit die Klägerin eine Monatsmiete von 652,11 EUR geltend gemacht hat, rügt die Berufung zu Recht, dass eine Erhöhung des zuvor geschuldeten Mietzinses um monatlich 19,36 EUR aufgrund des Erhöhungsverlangens der Klägerin vom 23. September 2013 nicht eingetreten ist. Die Beklagte zu 1) hat dem Mieterhöhungsverlangen weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt. Zwar ist eine konkludente Annahme grundsätzlich auch durch Überweisung der um den vom Vermieter geltend gemachten Erhöhungsbetrag erhöhten Gesamtmiete möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Januar 2018 - BGH Aktenzeichen VIIIZB7416 VIII ZB 74/16, NJW-RR 2018, NJW-RR Jahr 2018 Seite 524, beckonline Tz. 11 ff.). An diesen Voraussetzungen indes fehlte es, da die Beklagte zu 1) im zeitlichen Zusammenhang mit der Geltendmachung der Erhöhung durch die Klägerin zu keinem Zeitpunkt den von dieser geforderten neuen Gesamtbetrag, sondern diesen übersteigende Beträge überwiesen hat. Daraus lässt sich gemäß §§ BGB § 133, BGB § 157 BGB nicht mit der hinreichenden Sicherheit die Zustimmung zur Erhöhung der Miete im Umfang des in dem überschießenden Gesamtbetrag enthaltenen Teilbetrages ableiten. Das entsprach auch dem Verhalten der Klägerin, das für die Auslegung ebenfalls heranzuziehen war (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Okt. 2011 - BGH Aktenzeichen VIIZR22210 VII ZR 222/10, ZfBR 2012, ZFBR Jahr 2012 Seite 138, juris Tz. 9). Die Klägerin hat die Erteilung der Zustimmung auch nach Vereinnahmung der geleisteten Zahlungen mehrfach vergeblich gegenüber der Beklagten zu 1) angemahnt. Das wäre entbehrlich gewesen, wenn die Beklagte zu 1) der von der Klägerin geltend gemachten Erhöhung auch nach deren Auffassung - konkludent - zugestimmt hätte.

Ein Zahlungsverzug in dieser Höhe rechtfertigte aus den oben dargetanen Gründen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits wegen der Geringfügigkeit des Rückstandes weder den Ausspruch einer fristlosen noch den einer fristgerechten Kündigung. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass für die Beurteilung einer außerordentlichen Zahlungsverzugskündigung gemäß § BGB § 543 Abs. BGB § 543 Absatz 2 Satz 2 BGB und des unterbleibenden Zahlungsausgleichs bis zum Zeitpunkt ihrer Zustellung auch auf die Verzugslage zum Zeitpunkt ihres Ausspruchs abzustellen ist. Denn auch insoweit ist die fristlose Kündigung durch die von der Klägerin unbestrittenen Zahlungen der Beklagten zu 1) bis zum Ablauf der Schonfrist gemäß § BGB § 569 Abs. BGB § 569 Absatz 3 Nr. BGB § 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB geheilt worden.

d. Die erstmals im zweiten Rechtszug geltend gemachten Kündigungen vom 22. März 2019 wegen einer von der Klägerin behaupteten weiteren unerlaubten Gebrauchsüberlassung in der Wohnung Y-

 

Straße und eines von der Klägerin ebenfalls behaupteten - und beide Mietverhältnisse betreffenden - Zahlungsverzuges verhelfen der Räumungsklage ebenfalls nicht zum Erfolg. Sie können gemäß § ZPO § 533 ZPO keine prozessuale Berücksichtigung finden. Bei den nachgeschobenen Kündigungen handelt es sich jeweils um eine klageerweiternde Klageänderung i.S.v. § ZPO § 263 ZPO. Die Voraussetzungen des § ZPO § 533 Nr. ZPO § 533 Nummer 1 ZPO sind nicht erfüllt: Die Berücksichtigung der nachgeschobenen Kündigungen im zweiten Rechtszug ist wegen des damit verbundenen erneuten Zuwachses des bereits auf fünfzehn Aktenbänden beruhenden Prozessstoffs nicht sachdienlich i.S.v. § ZPO § 533 Nr. ZPO § 533 Nummer 1 ZPO. Es fehlt auch an einer Einwilligung des Prozessgegners i.S.d. § ZPO § 533 Nr. ZPO § 533 Nummer 1 ZPO, da die Beklagen der Klageänderung ausdrücklich widersprochen haben. Einer Berücksichtigung der erstmals im zweiten Rechtszug geltend gemachten Kündigungen steht auch § ZPO § 533 Nr. ZPO § 533 Nummer 2 ZPO entgegen. Denn die Umstände, auf die die neuen Kündigungen gestützt werden, waren in der Berufung nicht „ohnehin nach § ZPO § 529 ZPO zu Grunde zu legen“. Die Zahlungsverzugskündigungen betreffen vollständig andere als in der ersten Instanz streitgegenständliche Zahlungszeiträume. Nichts anderes gilt für die verhaltensbedingten Kündigungen wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung, die einen angebliche neuerliche Pflichtverletzung aus dem September 2018 an eine weitere Person zum Gegenstand hat, die nicht mit den im erste Rechtszug behaupteten Zeiträumen und Personen in Zusammenhang steht. Damit fehlt es an der für die Bejahung des § ZPO § 533 Nr. ZPO § 533 Nummer 2 ZPO erforderliche Kongruenz der zu beurteilenden Tatsachengrundlagen, unabhängig davon, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des behaupteten Zahlungsverzugs wegen der von den Beklagten behaupteten - und im Einzelnen streitigen - Gewährleistungsansprüche ebenso streitig sind wie die Umstände der Gebrauchsüberlassung an die von der Klägerin behauptete Nutzerin (vgl. Kammer, Urt. v. 16. April 2015 - Aktenzeichen 67S1415 67 S 14/15, MDR 2015, MDR Jahr 2015 Seite 582; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 533 Rn. MUSIELAKZPOKO 16 ZPO § 533 Randnummer 21 m.w.N.). Sofern die Klägerin beabsichtigt, an diesen Kündigungen festzuhalten, ist sie auf die Erhebung einer neuerlichen erstinstanzlichen Räumungsklage vor dem Amtsgericht verwiesen.

3. Die gegen die Abweisung der Widerklage gerichteten Berufungsangriffe sind sämtlich unbegründet.

a. Die Berufung ist unbegründet, soweit die Beklagte zu 1) sich mit ihr gegen die Abweisung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Schmerzensgeld wegen der wochenlangen Videoobservation der von den Beklagten innegehaltenen Wohnungen aus eigenem und abgetretenem Recht wendet. Die zweitinstanzliche Klageerweiterung war zu berücksichtigen, da es sich bei ihr um eine gemäß § ZPO § 264 Nr. ZPO § 264 Nummer 2 ZPO jederzeit zulässige privilegierte Klageänderung handelte (vgl. BGH, Urt. v. 19. März 2004 - BGH Aktenzeichen VZR10403 V ZR 104/03, NJW 2004, NJW Jahr 2004 Seite 2152, juris Tz. 25). Die geltend gemachten Ansprüche indes sind nicht gemäß § BGB § 823 Abs. BGB § 823 Absatz 1 BGB i.V.m. Art. GG Artikel 1 Abs. GG Artikel 1 Absatz 1, GG Artikel 1 Absatz 2 Abs. GG Artikel 1 Absatz 1 GG begründet.

Nach der - von der Kammer insoweit geteilten - ständigen Rechtsprechung des BGH begründet eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (st. Rspr; vgl. nur BGH, Urt. v. 15. September 2015 - BGH Aktenzeichen VIZR17514 VI ZR 175/14, NJW 2016, NJW Jahr 2016 Seite 789 beckonline Tz. 38 m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Geldentschädigung bereits dem Grunde nach nicht gerechtfertigt. Zwar hat die Klägerin das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten zu 1) und der übrigen Beklagten nicht nur planvoll und über einen erheblichen Zeitraum, sondern darüber hinaus auch in seinem Kern verletzt. Es kommt erschwerend hinzu, dass es sich bei der Klägerin um ein landeseigenes Wohnungsunternehmen handelt, bei dem rechtswidrig entfaltete Überwachungsmaßnahmen jedenfalls geeignet sind, bei dem von der Ausspähung Betroffenen den Eindruck der staatlichen Billigung der veranlassten Maßnahmen zu vermitteln.

39Der Gewährung eines Schmerzensgeldes stehen jedoch der Anlass und Beweggrund der Klägerin für ihr Handeln sowie der geringe Grad ihres Verschuldens entgegen: Die Klägerin hat die Überwachungsmaßnahmen nicht ohne sachlichen Grund eingeleitet. Sie durfte berechtigt eine Fortsetzung vertragswidriger Gebrauchsüberlassungen durch die Beklagte zu 1) besorgen, nachdem diese die streitgegenständlichen Wohnungen bereits in der Vergangenheit an Dritte überlassen hatte und ihre Äußerungen sowie ihr sonstiges Verhalten für die Klägerin den Rückschluss erlaubten, die Beklagte zu 1) sehe sich auch weiterhin zur Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt, ohne zuvor die gemäß § BGB § 553 Abs. BGB § 553 Absatz 1 BGB erforderliche Genehmigung des Vermieters einzuholen. Gegen die Gewährung eines Schmerzensgeldes spricht auch der übergeordnete Beweggrund für das Handeln der Klägerin, die als landeseigenes Wohnungsunternehmen davon geleitet war, unbefugten Gebrauchsüberlassungen ihrer Wohnungsbestände in Zeiten allgemeiner Wohnungsknappheit wirkungsvoll und nachhaltig zu begegnen. Zudem fällt das der Klägerin zu Last zu legende Verschulden vergleichsweise gering aus. Sie hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten nicht vorsätzlich, sondern lediglich fahrlässig verletzt, indem sie irrtümlich davon ausgegangen ist, bei der Wahl ihrer Überwachungsmittel den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch zu wahren.

Es kommt schließlich hinzu, dass das Verhalten der Klägerin nicht sanktionslos geblieben ist, da die von ihr zu verantwortende Persönlichkeitsrechtsverletzung im Umfang ihrer prozessualen Erheblichkeit nicht nur zur kostenpflichtigen Abweisung der Räumungsanträge geführt, sondern die Klägerin darüber hinaus auch noch die damit in Zusammenhang stehenden - und nicht unerheblichen - vorgerichtlichen Kosten der Überwachung und Rechtsverfolgung selber zu tragen hat.

Gemessen an diesen Gesamtumständen scheidet die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes selbst unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 1) behaupteten gesundheitlichen Folgen aus.

b. Die Berufung ist auch unbegründet, soweit die Beklagte zu 1) mit ihr die Feststellung, Genehmigung und Zahlung im Zusammenhang mit der Gebrauchsüberlassung der streitgegenständlichen Wohnungen und einer mangelbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung verlangt.

aa. Den - im zweiten Rechtszug - geringfügig modifizierten Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte zu 1) „das Recht zur Untervermietung … besessen hat und ein Anspruch auf die Zustimmung zur Untervermietung bestand … und besondere Interessen gem. § BGB § 553 Abs. BGB § 553 Absatz 1 BGB vorlagen“, hat das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Insoweit fehlt es bereits an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, da es zwischen den Parteien für den Fall des Fortbestandes des Mietverhältnisses nicht streitig ist, dass den Beklagten eine Untervermietung nach Maßgabe von § BGB § 553 Abs. BGB § 553 Absatz 1 und BGB § 553 Absatz 2 BGB und Ziffer 5 Abs. 1 a), Abs. 2 der klägerischen AVB gestattet war und ist.

bb. Soweit die Beklagte zu 1) die Feststellung begehrt, die „Vertragsbestimmungen“ verlangten keine namentliche Einzelzustimmungen, sondern es ergäbe sich „das Recht unterzuvermieten in generalisierender Form“, fehlt ebenfalls das erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung. Denn es handelt sich bei dem Feststellungsgegenstand allenfalls um abstrakte Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses; erforderlich wären aber gegenwärtige und konkrete rechtliche Streitpunkte (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO. 33. Aufl. 2020, § 256 Rz. 3 m.w.N.). An solchen fehlt es. Davon abgesehen ist der Feststellungsantrag auch unbegründet. Denn die zum Gegenstand beide Mietverträge erhobenen Allgemeinen Vertragsbedingungen verlangen in Nr. 5 Abs. 1 ausdrücklich und unmissverständlich die „vorherige Zustimmung des Vermieters“. Das schließt das von der Beklagten zu 1) geltend gemachte Recht zur Gebrauchsüberlassung „in generalisierender Form“ aus.

cc. Soweit die Beklagte zu 1) mit ihrer Berufung im Hauptantrag die Genehmigung einer pauschalen Untermieterlaubnis und hilfsweise die Erteilung einer einzelfallbezogenen Genehmigung verlangt, ist ihr ebenfalls der Erfolg versagt.

Die Beklagte zu 1) hätte nur dann einen Anspruch auf eine pauschale Genehmigung, wenn sich die Klägerin vertraglich dazu verpflichtet hätte. Daran fehlt es. Der schriftliche Mietvertrag gestattet eine Gebrauchsüberlassung nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vermieter im Einzelfall. Diese eindeutige Regelung schließt die von den Beklagten geltend gemachte konkludente Genehmigung der Drittüberlassung aus. Die Parteien haben auch im Nachgang zum schriftlichen Vertragsschluss zu keinem Zeitpunkt vereinbart, dass die genehmigungsfreie Gebrauchsüberlassung der Wohnungen gestattet sei. Zwar hat die Beklagte zu 1) das behauptet, doch ist ihr auf das erhebliche Bestreiten der Klägerin nicht der Beweis des von ihr behaupteten Geschehensverlaufes gelungen. Es steht nicht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der von ihr im zweiten Rechtszug vorgenommenen Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin die behauptete Genehmigung erteilt hat. Der von der Beklagten zu 1) benannte Zeuge hat vielmehr das ausdrückliche und unmissverständliche Gegenteil bekundet. Die Kammer geht aufgrund der in jeder Hinsicht überzeugenden und widerspruchsfreien Bekundungen des von der Beklagten zu 1) benannten Zeugen vielmehr davon aus, dass die Beklagte zu 1) vorsätzlich die Unwahrheit behauptet, soweit sie ihre Berufung auf eine pauschale Genehmigung der Klägerin stützt.

Die von der Beklagten insoweit beantragte Parteieinvernahme oder Anhörung des Beklagten zu 3) hatte zu unterbleiben, da es bereits im Ansatz an Sachvortrag der Beklagten zu 1) zu konkreten Vereinbarungen in Anwesenheit des Beklagten zu 3) und zu einer etwaigen Vertretungsmacht der an den behaupteten Gesprächen angeblich beteiligten Personen fehlt. Aber auch bei hinreichender Substantiierung und Schlüssigkeit ihres Sachvortrages schied eine Einvernahme des Beklagten zu 3) aus. Selbst unter Berücksichtigung des Gebotes der prozessualen Waffengleichheit hat eine bloße informatorische Parteianhörung oder die Vernehmung einer Partei immer dann zu unterbleiben, wenn Beweismittel oder Indizien vorliegen, die den dem Prozessgegner günstigen Gegenvortrag stützen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - BGH Aktenzeichen IIIZR38402 III ZR 384/02, MDR 2004, MDR Jahr 2004 Seite 227, juris Tz. 4). So lag der Fall hier, da bereits die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Gestattung einer genehmigungsfreien und noch dazu unbeschränkten Untervermietung indiziell entgegenstehen und eine solche bei gewerblichen - und noch dazu landeseigenen - Großvermietern vollkommen unüblich ist. Es kommt hinzu, dass die von der Beklagten zu 1) behaupteten ständigen Kontaktaufnahmen zur Klägerin den indiziellen Schluss zulassen, dass die von ihr behauptete Genehmigung zuvor nicht erteilt worden ist. Andernfalls hätte kein Grund bestanden, wegen der Gebrauchsüberlassungen auch weiterhin fortlaufend mit der Klägerin in Kontakt zu treten.

Die Beklagte zu 1) hat gemäß § BGB § 553 Abs. BGB § 553 Absatz 1 BGB auch keinen Anspruch auf eine einzelfallbezogene Genehmigung. Voraussetzung dafür wäre die Benennung eines konkreten und für die Klägerin zu 1) zweifelsfrei identifizierbaren Untermieters (vgl. Emmerich, in: BeckOGK BGB, Stand: 1. Januar 2020, § 553 Rz. 29 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es. Denn die Klageanträge sind abstrakt gefasst und beziehen sich auf keine konkrete Person, der der Gebrauch der Mietsache überlassen werden soll.

dd. Die Beklagte zu 1) hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § BGB § 280 Abs. BGB § 280 Absatz 1 BGB wegen entgangenen Untermietzinses. Insoweit konnte dahinstehen, ob der Beklagten zu 1) tatsächlich Untermieteinnahmen in Höhe von 36.400,00 EUR entgangen sind, ebenso, ob die Klägerin gemäß § BGB § 553 Abs. BGB § 553 Absatz 2 BGB zur Erhebung eines Untermietzuschlages berechtigt gewesen wäre und dieser die von der Beklagten zu 1) behaupteten Einnahmen mit der Folge überstiegen hätte, dass ihr durch die angeblich unterlassene Untervermietung überhaupt kein Schaden entstanden wäre.

Die Klägerin hätte sich der Beklagten zu 1) gegenüber nur pflichtwidrig verhalten, wenn dieser gemäß § BGB § 553 Abs. BGB § 553 Absatz 1 BGB ein Anspruch auf eine Genehmigung der Gebrauchsüberlassung an Dritte zugestanden hätte (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 2014 - BGH Aktenzeichen VIIIZR34913 VIII ZR 349/13, NJW 2014, NJW Jahr 2014 Seite 2717, beckonline Tz. 12 ff.). Daran aber fehlte es zum einen, weil die Klägerin der Beklagten zu 1) aus den vorstehenden Erwägungen nicht die von dieser behaupteten pauschalen Genehmigung zur Gebrauchsüberlassung erteilt hatte. Zum anderen stand der Beklagten zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum auch kein Anspruch auf eine Gebrauchsüberlassung im Einzelfall zu. Denn ein solcher hätte erfordert, dass die Beklagte zu 1) vor der Gebrauchsüberlassung nicht nur einen konkreten und für die Klägerin zu 1) zweifelsfrei identifizierbaren Untermieter unter gleichzeitiger Angabe der von der Gebrauchsüberlassung im Einzelnen betroffenen Räume benannt, sondern darüber hinaus auch diejenigen Umstände dargelegt hätte, die ihr angebliches Untervermietungsinteresse begründen sollten (vgl. Emmerich, in: BeckOGK BGB, Stand: 1. Januar 2020, § 553 Rz. 29 m.w.N.). Auch daran fehlte es. Bereits die Nichteinhaltung der Form aber hindert das Entstehen des Überlassungsanspruchs (vgl. Emmerich, a.a.O., Rz. 27).

Davon ausgehend konnte dahinstehen, ob es der Beklagten zu 1) nicht ohnehin an einem berechtigten Interesse i.S.d.§ BGB § 553 Abs. BGB § 553 Absatz 1 BGB mangelte, da eine dem wirtschaftlichen Unterhalt mehrerer Wohnsitze dienende Gebrauchsüberlassung jedenfalls vor dem Hintergrund eines regional angespannten Wohnungsmarktes mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung nicht mehr in Einklang zu bringen ist (vgl. dazu Kammer, Urt. v. 9. April 2015 - Aktenzeichen 67S2815 67 S 28/15, MDR 2015, MDR Jahr 2015 Seite 640, juris Tz. 10).

ee. Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR wegen mangelbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen stehen der Beklagen zu 1) aus den die Berufungsangriffe bereits erschöpfenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die die Kammer Bezug nimmt und denen nichts hinzuzufügen ist, ebenfalls nicht zu. Auch das hat das Amtsgericht zutreffend erkannt.

ff. Die übrige Berufung unterlag gemäß §§ ZPO § 539 Abs. ZPO § 539 Absatz 1, Abs. ZPO § 539 Absatz 3, ZPO § 539 Absatz 333 ZPO der Zurückweisung durch Versäumnisteilurteil. Von der Darstellung der Entscheidungsgründe wird insoweit gemäß §§ ZPO § 540 Abs. ZPO § 540 Absatz 2, ZPO § 540 Absatz 313b Abs. ZPO § 540 Absatz 1 ZPO abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ ZPO § 92 Abs. ZPO § 92 Absatz 1, ZPO § 97 Abs. ZPO § 97 Absatz 1, ZPO § 100 Abs. ZPO § 100 Absatz 2, Abs. ZPO § 100 Absatz 3, ZPO § 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ ZPO § 708 Nr. ZPO § 708 Nummer 10 Satz 1, ZPO § 711 ZPO. Die Kammer hat die Revision gemäß § ZPO § 543 Abs. ZPO § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. ZPO § 543 Absatz 2 Nummer 1 ZPO im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zugelassen: Die für die Beurteilung der auf unbefugte Gebrauchsüberlassungen gestützten Kündigungen vom 15. Januar und 19. Februar 2018 maßgeblichen Rechtsfragen sind von grundsätzlicher Bedeutung und bislang höchstrichterlich ungeklärt. Dasselbe gilt für die von der klagenden Vermieterin wegen einer von ihrer beanstandeten Äußerung der Beklagten zu 1) ausgesprochene Kündigung vom 17. Dezember 2018. Auch die Abweisung der Widerklage im Umfang des von der Beklagten zu 1) verlangten Schmerzensgeldes wegen unbefugter Videoüberwachung gebietet die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, da es auch insoweit bislang an höchstrichterlich aufgestellten Grundsätzen fehlt. Die Beurteilung der übrigen Kündigungen und Ansprüche hat keine abstrakten Rechtsfragen aufgeworfen, die die Zulassung der Revision gerechtfertigt hätten.

(Unterschriften)