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Leitsätzliches

Urteile 2020

Hier finden Sie Urteile und Entscheidungen rund um´s Markenrecht, z.B. zu Streitigkeiten um Markenrechte, generische Domains, geschäftliche Bezeichnungen usw, soweit diese nicht in andere Rubriken (Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht etc.) fallen. Auch Entscheidung zum Geschmacksmuster- bzw. Designrecht finden Sie hier. 

Wann kann ich mit meiner eingetragenen Marke gegen einen Domaininhaber vorgehen? Kann ich mit meinem Namen gegen eine geschäftliche Bezeichnung vorgehen? Was ist der Grundsatz der Priorität und wann kommt er zur Anwendung? Vielleicht kann Ihnen unsere Datenbank mit Urteilen zum Markenrecht weiterhelfen. Haben Sie konkrete Fragen? Sprechen Sie uns an!

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Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Absolute Pitch 74" und u.a. "Absolute Radio", LG München, Urt. v. 29.09.2020, Az.: 33 O 15383/19

1. Zwischen den Zeichen „Absolute Pitch 74“ und der Marke „Absolut music XL“ besteht keine Verwechslungsgefahr.

2. Die Verwendung der Bezeichnung „Absolut“ und/oder „Absolute“ zur Kennzeichnung von Hörfunkprogrammen ist nicht schlechthin unzulässig. Es sind vielmehr zulässige Verwendungsformen, insbesondere in Kombination mit kennzeichnungskräftigen Zeichenbestandteilen denkbar, die nicht in den Schutzbereich der Klagekennzeichen eingreifen.

3. Ein Berufen auf sog. Serienmarkenschutz für „Absolut“ setzt voraus, dass einer Serie angehörenden Marken auf dem Markt in hinreichender Zahl präsent sind, um vom Verbraucher als Serienzeichen wahrgenommen zu werden. Ausreichend ist also nicht die bloße Inhaberschaft – auch sehr vieler – Markeneintragungen mit dem fraglichen Bestandteil. Erforderlich ist vielmehr eine tatsächliche Benutzung in einem Umfang, der dem Publikum Veranlassung gibt, das ältere Zeichen als Stammbestandteil aufzufassen.

Zur Warenähnlichkeit von Autos und Fahrräder - BGH Urteil v. 15. Oktober 2020 Az.: I ZR 135/19

1. Bei der im Rahmen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr vorzunehmenden Prüfung, ob zwischen den Waren, für die die Marke eingetragen ist (hier: Fahrräder), und den Waren, für die das angegriffene Zeichen benutzt wird (hier: Kraftfahrzeuge), Warenähnlichkeit besteht, sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art dieser Waren, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden.

2. Allein aus der Erteilung von Lizenzen für andere als diejenigen Waren, für die der Markenschutz gilt, lässt sich kein Anhaltspunkt für eine Warenähnlichkeit ableiten. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass bei funktionsverwandten Produkten, bei denen im Falle einer Lizenzierung der Verkehr nicht nur von einem Imagetransfer, sondern auch von einem Know-how-Transfer ausgeht, die Lizenzierungspraxis einen Faktor darstellt, der im Grenzbereich für die Warenähnlichkeit beziehungsweise bei gegebener Warenähnlichkeit für die Verwechslungsgefahr sprechen kann. Da die Verkehrserwartung im Hinblick auf die angegriffene Verwendung der geschützten Marke zu beurteilen ist, kommt es insoweit darauf an, ob der Verkehr im Falle einer Lizenzierung der für bestimmte Waren (hier: Fahrräder) geschützten Marke zur markenmäßigen Verwendung für andere Waren (hier: Kraftfahrzeuge) von einem Know-how-Transfer ausgeht.

 

Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Cali Dreams“ und „CALIROOTS" - DPMA, Beschl. v. 7.12.2020 Az.: 30 2019 222 251./35

1.) Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG hängt neben vielen Umständen insbesondere von der Kennzeichnungskraft der rangälteren Marke ab und ihrem Bekanntheitsgrad auf dem Markt, dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen sowie zwischen den damit gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen und der Aufmerksamkeit, wie die Marke der fraglichen Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird. Die in die Prüfung der Verwechslungsgefahr einfließenden Faktoren stehen in einem Wechselverhältnis, so dass ein geringerer Grad eines Faktors durch einen höheren Grad eines anderen Faktors ausgeglichen werden kann.

Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr.

2.) Die Tatsache, dass einer Marke das für die Eintragung erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft zukommt, ist für die Bemessung des Schutzumfangs unerheblich und rechtfertigt für sich gesehen noch nicht die Anerkennung einer normalen Kennzeichnungskraft. Bei signifikant schwachen Marken kann aus Rechtsgründen eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sein, obwohl nach der Lebenserfahrung eine hochgradige Zeichenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr kaum bestreiten ist.