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ARD hat keinen Anspruch auf wahltipp.de - LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: 2a O 267/05

Leitsätzliches

Der ARD stehen keine Ansprüche gegen den Inhaber der Domain wahltipp.de zu. Für die Marke der ARD "ARD-Wahltipp" ist der Zusatz ARD derart prägend, dass keine Verwechslungsgefahr besteht.

LANDGERICHT KÖLN

URTEIL

Aktenzeichen: 2a O 267/05

Entscheidung vom: 25. Januar 2006

In dem Rechtsstreit

...

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Str.1 A, 30519 Hannover -

gegen

1. Bayerischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch ...

2. Hessischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch ...

3. Mitteldeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch ...

4. Norddeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch ...

5. Radio Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch ...

6. Rundfunk Berlin-Brandenburg RBB, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch ...

7. Saarländischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch ...

8. Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch ...

9. Westdeutscher Rundfunk Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch ...

hat die 2 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch ... am 25. Januar 2006

b e s c h l o s s e n :

I. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

II. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 € fest- gesetzt.

Gründe

I.

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berück-sichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagten, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraus-sicht nach unterlegen wären.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Feststellung begehrt, dass den Beklagten kei-ne Rechte gegen ihre - der Klägerin- Verwendung der Internet - Domain www.wahltipp.de aus der für die Beklagten bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke „ ARD-Wahltipp" (Nr. 304 46 440.6/41, Klage-marke) zustehen. Daneben wurden die aus einer solchen Inanspruchnahme her-geleiteten Annex-Ansprüche gestellt. Die Beklagten haben durch die Abgabe einer strafbewehrten Verpflichtungserklärung den Wegfall des ursprünglich gegebenen Feststellungsinteresses der Klägerin herbeigeführt. Rechte aus der Klagemarke standen den Beklagten gegen die Klägerin wegen derer Verwendung der streitge-genständlichen Internet-Domain nicht zu, da es an einer hierfür erforderlichen Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 MarkenG fehlte. Kennzeichnender Be-standteil und damit die Klagemarke prägend ist das Kürzel „ARD", welches von der angegriffenen Domain-Bezeichnung nicht ansatzweise wiedergegeben wird, so dass der Verkehr keinerlei Anlass hat, irgendwelche Beziehungen zwischen der Klägerin und den Beklagten in deren Organisationsform als ARD herzustellen.

II.

Der Wert des Streitgegenstandes war gem. § 12 b GKG nach billigem Ermessen festzusetzen. In Fällen der negativen Feststellungsklage ist der Streitwert so zu bewerten, wie der Anspruch, dessen sich der Gegner, d.h. vorliegend die Beklag-ten, berühmt (Zöller - Herget, ZPO, 24. Aufl., § 3 RN 16 „Feststellungsklagen"). Maßgeblich ist in Kennzeichenstreitsachen das wirtschaftliche Interesse des Schutzrechtinhabers. Das wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Un-terlassungsansprüchen wegen Kennzeichenverletzungen wird durch zwei Fakto-ren bestimmt, nämlich erstens durch den wirtschaftlichen Wert des verletzten Kennzeichens und zweitens durch Ausmaß und Gefährlichkeit der Verletzung. Für den Marktwert des verletzten Kennzeichenrechts können viele Faktoren maßgeb-lich sein, insbesondere Dauer und Umfang der bisherigen Benutzung, Bekannt-heitsgrad und Ruf des Kennzeichens bei den Abnehmern und in der Öffentlichkeit, Grad der originären Kennzeichnungskraft usw.. Vorliegend handelt es sich um ein Kennzeichen, welches von allen Rundfunkanstalten der ARD anlässlich der Durchführung von politischen Wahlen in den Fernsehsendungen verwendet wird. Hierdurch wird eine hohe Bekanntheit in Großteilen der Bevölkerung erzeugt, was einen jedenfalls nicht geringen Marktwert für dieses Kennzeichen schafft. Auch der Angriffsfaktor ist im Hinblick auf die Verwendung einer jederzeit und überall verwendbaren Internet-Domain nicht als gering zu bezeichnen. Zwar gibt es in Kennzeichenstreitsachen keine Regelstreitwerte, es existieren aber Erfahrungs-werte. So kommen nach der Darstellung bei Ingerl / Rohnke (MarkenG, 2. Aufl. § 142 RN 10) Streitwerte um 60.000 € in der Regel nur bei Verletzung unbenutzter eingetragener Marken oder geschäftlicher Bezeichnungen geringster wirtschaftli-cher Bedeutung in Betracht. Hiervon kann im vorliegenden Rechtsstreit nach den vorangegangenen Ausführungen nicht die Rede sein. Da es, wie dargestellt, um die mit der vorgerichtlichen Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus der Klagemarke geht, bewegt sich der festgesetzte Streitwert am unteren Rand der für solche Markenrechtsstreitigkeiten üblicherweise angenommenen wirtschaftlichen Interessen des Schutzrechtsinhabers. Es kommt daher auch nicht auf den Wert der für die Klägerin reservierten Domain an, wie die Beklagten einwenden.

Unterschriften