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OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Februar 2003, Az.: 6 U 1/02 - zwilling.de Schadenersatz

Leitsätzliches

Schadensberechnung bei rechtswidriger Domainnutzung - fiktive Lizenzgebühr - hier wegen zwilling.de - Bekanntheit der Marke... (Markenrecht)

Schadensberechnung bei rechtswidriger Domainnutzung - fiktive Lizenzgebühr - hier wegen zwilling.de - Bekanntheit der Marke

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 1/02

Verkündet am 12. Februar 2003

 

In dem Rechtsstreit

 

...

Klägerin/Berufungsbeklagte/Anschlussberufungsklägerin,

g e g e n

1.) ... und 2.) ...

 

Beklagte/Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagte

Streithelferin: ...

 

wegen Schadensersatz aus Kennzeichenverletzung

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe im schriftlichen Verfahren auf Grund des Sach- und Streitstands vom 03.02.2003 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...Richter am Oberlandesgericht ...Richter am Oberlandesgericht...

für Recht erkannt:

 

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. November 2001 – 7 0 269/01 – im Kostenausspruch aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

 

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. November 2001 wird zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der Kosten der Streithelferin.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die zulässige Berufung ist begründet, die ebenfalls zulässige Anschlussberufung bleibt hingegen erfolglos. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten nicht zu.

Das Landgericht ist bei seiner Berechnung des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs im Wege der Lizenzanalogie davon ausgegangen, dass die Beklagten das markenverletzende Zeichen "zwilling.de" als Domain-Adresse genutzt und hierdurch Nutzer des lnternets auf ihre Homepage geführt haben. Nach dem Vortrag der Parteien im Berufungsverfahren steht dies nicht fest. Die Klägerin hat Belege dafür, dass die Beklagten diese Bezeichnung in der Zeit von Mai 1997 bis Dezember 1998 als Adresse im lnternetverkehr benutzt hätten, nicht vorgelegt. Die einzige von der Klägerin konkret dargelegte Nutzungshandlung vom 24.10.1998 belegt nicht eine kontinuierliche Nutzung durch die Beklagten für den gesamten, von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum. Nach dem Vortrag der Beklagten beruhte diese Nutzungshandlung auf einer von der Streithelferin verschuldete Fehlschaltung. Gegen die Annahme einer Nutzung der Domain "zwilling.de" als Internetadresse sprechen auch die von den Beklagten vorgelegten Rechercheergebnisse aus einem Webseitenarchiv, in denen für die Jahre 1996 bis 2000 keine Nutzung des Domain-Namens "zwilling.de" vermerkt ist. Entgegen der Annahme der Klägerin kann auch aus dem erstinstanzlichen Prozessvortrag der Beklagten nicht mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden, die Domain "zwilling.de" sei von ihnen von Mai 1997 bis Dezember 1998 als Internet-Adresse genutzt worden. Eine derartige Nutzung kann daher der Berechnung eines etwa der Klägerin entstandenen Schadens nicht zugrunde gelegt werden.

 

Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, war die Domain "zwilling.de" bis Dezember 1998 für die Beklagten registriert. Zwar wurde das Kennzeichenrecht der Klägerin bereits hierdurch beeinträchtigt (BGH, Beschl. v. 22.11.2001,1 ZR 138/99). Für eine Schätzung, in welcher Höhe der Klägerin hierdurch ein Schaden entstanden sein soll, fehlt es hingegen an einer ausreichenden Grundlage. Die vom Landgericht bei seiner Schadensberechnung herangezogenen Kriterien (Bekanntheit der Marke "Zwilling", Ausnutzung der Wertschätzung und des guten Rufes dieser Marke) scheiden als Bewertungsmaßstäbe für einen der Klägerin durch die bloße Registrierung der Domain erwachsenen Schaden aus.

In welcher Höhe der Klägerin in sonstiger Weise (etwa durch Behinderung) ein Schaden entstanden sein könnte, ist mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte auch bei weitreichender Anwendung des § 287 ZPO nicht schätzbar. Die Klage war daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 108 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gern. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

 

(Unterschriften)