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OLG Hamburg, Beschluss vom 2. April 2003, AZ: 3 W 26/03 - Ordnungsgeldverfahren wegen Übertragung einer Domain

Leitsätzliches

Die Übertragung einer Domain ist keine Nutzung im geschäftlichen Verkehr im Sinne der Dienstleistung. Wird dem Domain-Inhaber gerichtlich das Bereitstellen von Zugriffsmöglichkeiten zu Datennetzen unter einem Zeichen untersagt, kann er gleichwohl ohne Ordnungsgeld die Domain übertragen. Es kommt immer auf den Wortlaut der Entscheidung an! (Markenrecht)

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 3 W 26/03

Entscheidung vom 2. April 2003

 

 

In dem Rechtsstreit

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, am 02. April 2003 durch die Richter ..., ... und ...:

 

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15. vom 10. Dezember 2002 abgeändert.

Der Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert der Beschwerde beträgt EUR 5.000.-.

 

Gr ü n d e

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

 

Der Schuldner hat mit der Übertragung der Domain nicht gegen das Verbot aus der einstweiligen Verfügung des Senats vom 4. Februar 2002 verstoßen. Mit der genannten Verfügung ist dem Schuldner bei Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden, die dort genannten Domains, und so auch die Domain "handy.com" für die in der Verfügung im einzelnen aufgezählten Dienstleistungen zu benutzen oder benutzen zu lassen. Eine Benutzung der Domain "handy.com" für solche Dienstleistungen durch den Schuldner selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten wird nicht behauptet. Die Gläubigerin meint, dass dem Schuldner jede Benutzung der Domain "handy.com" im geschäftlichen Verkehr verboten worden sei, was schon nicht der Fall ist, und sie meint weiter, dass die bloße Übertragung der Domain eine Benutzung im Verbotsbereich des Tenors sei. Auch dies ist nicht der Fall, da nur die Benutzung der Domain für bestimmte im Tenor aufgezählte Dienstleistungen untersagt worden ist.

 

Gegen die Übertragung der Domain vor endgültiger Titulierung eines Unterlassungsanspruchs hätte die Gläubigerin sich durch einen auf den Ausspruch eines Übertragungsverbots gerichteten Antrag sichern können. Solche Verbote können auch im Verfügungsverfahren ergehen, um die Anspruchstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung davor zu bewahren, gleichsam ständig hinter einem neuen Störer, der womöglich auch noch schwer erreichbar im Ausland sitzt, hinterherlaufen zu müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren entspricht dem vom Landgericht verhängten Ordnungsgeld. Nur insoweit ist der Schuldner durch die angefochtene Entscheidung nämlich beschwert, während im Ordnungsmittelverfahren erster Instanz das Interesse der Gläubigerin an der Durchsetzung des Verbots maßgeblich ist.

 

(Unterschriften)