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LG München I, Urteil vom 20. Februar 2003, AZ.: 17HK O 17818/02 - freundin vs. freundin-online

Leitsätzliches

Der Titel einer Zeitschrift, die seit mehr als 30 Jahre 14-tätig erscheint und sich im Prinzip an alle Personen, die der deutschen Sprache mächtig sind, richtet, wird als "bekannter Titel" iSd Markengesetzes gewertet. Demnach ist jede geschäftliche Tätigkeit, auch eine solche in einer völlig anderen Branche, unter dem verwechslungsfähigen Titel zu unterlassen. Das LG München I setzt die gängige Rechtsprechung, der Zusatz "-online" sei kein kennzeichnungskräftiger Zusatz, fort. "Freundin" ist mit "freundin-online" verwechslungsfähig. (Markenrecht)

LANDGERICHT MÜNCHEN I

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 17 HK O 17818/02

Entscheidung vom 20. Februar 2003

 

In dem Rechtsstreit

 

freundin Verlag GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ...,

- Klägerin -

Prozeßbevollmächtigte: ...

 

gegen

...

- Beklagte -

Prozeßbevollmächtigter: ...

 

wegen Forderung

 

erlässt das Landgericht München I, 17. Kammer für Handelssachen, durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Waitzinger und die Handelsrichter ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.1.2003 folgendes

 

 

Endurteil:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer zu unterlassen,

 

1. im geschäftlichen Verkehr die Internet-Domain-Bezeichnung "freundin-online.de" zu benutzen und/oder Dritten zur Nutzung anzubieten und/oder diese reserviert zu halten;

 

2. die Internet-Domain-Bezeichnung "freundin-online.de" zu veräußern und/oder veräußern zu lassen, sie zu übertragen oder übertragen zu lassen oder in sonstiger Weise über diese zu verfügen, sofern nicht die Veräußerung, Übertragung oder sonstige Verfügung an die Klagerin oder mit deren Zustimmung erfolgt.

 

II. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der DENIC e.G. die Löschung der Internet-Domain "freundin-online.de" zu beantragen.

 

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 EUR.

 

 

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung der Benutzung der Internet-Domain "freundin-online.de".

Die Klägerin ist Herausgeberin der 14-tägig erscheinenden Frauenzeitschrift "freundin". Sie behauptet, dass diese Zeitschrift seit 1948 ununterbrochen erscheine und seit dem 1.1.1995 derzeit durchschnittlich mit einer Auflage von 600.000 Exemplaren im Verlag der Klägerin verkauft werde. Die Klägerin sei im Wege der Konzernlizenz von dem BURDA-Medienkonzern berechtigt, über die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marken "freundin" mit der Nr. 1009441, 1009442 und Nr. 39515422 zu verfügen. Die Marke Nr. 1009441 ist für die Warenklassen "Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriftzeitschriften und Büchern" am 20.10.1980 eingetragen, die Marke Nr. 39515422 wurde am 26.7.1996 u.a. für die Warenklassen "Telekommunikationsdienstleistungen, Onlinedienste und Informationsvermittlung" eingetragen.

Die Beklagte hat sich seit 1998 bei der DENIC die Domain-Bezeichnung "freundin-online.de" registrieren lassen. Bei Aufruf der Domain-Adresse erscheint eine sogenannte "Baustellenseite", auf der die Beklagte bis heute lediglich mitteilt, dass ein "Internetportal" entstehen wird, indem sich alle mit dem Begriff im Zusammenhang stehenden Branchen, Firmen und Personen kostenlos eintragen können.

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 3.9.2002 abgemahnt und gleichzeitig bei der DENIC einen sogenannten "Dispute"-Eintrag erwirkt. Die Beklagte hat die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung abgelehnt.

Die Klägerin behauptet, sie habe selbst eine seit dem Jahr 1998 registrierte Domain-Adresse "freundin.de". Dieses Portal umfasse u.a. Inhalte zu den Themen aus der Frauenzeitschrift mit entsprechenden Online-Diensten, die u.a. Anzeigenmärkte und Kontaktbörsen umfassten.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehen die Unterlassungsansprüche aus ihrem Namensrecht, aus dem Titelschutz, aus ihrem Recht an der Marke "freundin" sowie unter dem Gesichtspunkt des "Domain-Grabbing" zu. Der Name der Klägerin werde von dem Bestandteil "freundin" geprägt. Auch die Domain der Beklagten wäre von dem Bestandteil "freundin" geprägt, wobei dem Zusatz "Online" keinerlei Unterscheidungskraft zukomme. Zwischen den Branchen der Klägerin und der Beklagten bestehe teilweise sogar Identität, da beide einen Anzeigen- und Informationsdienst mit ähnlichen Themen betreiben bzw. betreiben wollen. Die Klägerin benutze ihre eigene Internet-Domain "freundin.de" kennzeichenmäßig, da der Domain-Name das Unternehmen der Klägerin bezeichne und in dieser Form im geschäftlichen Verkehr benutzt werde. Der durchschnittliche Anwender verbinde die Domain "freundin-online.de" gedanklich mit der Klägerin bzw. der von ihr herausgegebenen Frauenzeitschrift. Da der durchschnittliche Benutzer jedoch bei Aufruf dieser Domain nicht auf die Internetseiten der Klägerin komme, unterliege er einer Zuordnungsverwirrung. Die Klägerin könne daher die Unterlassung auch unter dem Gesichtspunkt des selbständigen Namensschutzes ihrer Internet-Domain-Bezeichnung "freundin.de" verlangen.

Die Klägerin habe außerdem prioritätsältere Rechte unter dem Gesichtspunkt des Titelschutzes und des Markenschutzes, auf den sie aufgrund der ihr vom BURDA-Konzern gewährten Rechte zurückgreifen könne. Zwischen der Domain der Beklagten und den Marken bzw. dem Titel der Klägerin bestehe unmittelbare und mittelbare Verwechslungsgefahr. Außerdem handle es sich bei dem Titel und der Marke "freundin" um einen bekannten Titel bzw. eine bekannte Marke i.S.d. §§ 15 Abs. 3 bzw. 14 Abs. 2, Nr. 3 MarkenG, so dass es auf die Branchennähe der verletzenden Domain nicht mehr ankomme. Die Beklagte nutze die Unterscheidungskraft der bekannten Marke "freundin," ohne rechtfertigenden Grund aus. Die Beklagte könne sich auch nicht auf § 23 Nr. 2 MarkenG berufen, da von dem Begriff "freundin-Online" nicht auf eine bestimmte Dienstleistung geschlossen werden könne. Dieser Begriff diene nicht der Beschreibung eines bestimmten Inhalts.

 

Die Klägerin beantragt

 

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu volllziehen an ihrem Geschäftsführer zu unterlassen,

 

1. im geschäftlichen Verkehr die Internet-Domain-Bezeichnung "freundin-online.de" zu benutzen und/oder Dritten zur Nutzung anzubieten und/oder diese reserviert zu halten;

 

2. die Internet-Domain-Bezeichnung "freundinonline.de" zu veräußern und/oder veräußern zu lassen, sie zu übertragen oder übertragen zu lassen oder in sonstiger Weise über diese zu verfügen, sofern nicht die Veräußerung, Übertragung oder sonstige Verfügung an die Klägerin oder mit deren Zustimmung erfolgt.

 

II. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der DENIC e.G. die Löschung der Internet-Domain "freundin-online.de" zu beantragen.

 

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung

hilfsweise

Vollstreckungsschutz.

 

Darüber hinaus beantragt die Beklagte hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren des BGH I ZR 258/98 im Hinblick auf den Anwendungsbereich des § 23 MarkenG auszusetzen. Ferner beantragt die Beklagte hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des DPMA über den Teillöschungsantrag der Beklagten zur Marke 39515422 auszusetzen.

Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei dem von der Klägerin herausgegebenen Titel um einen bekannten Titel bzw. eine bekannte geschäftliche Bezeichnung oder eine bekannte Marke handle. Bei dem Begriff ''freundin'' handle es sich um eine beschreibende Bezeichnung für eine besondere Personenbeziehung. Der Inhalt dieser beschreibenden Bezeichnung wäre dem durchschnittlichen Verbraucher sofort verständlich.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klageanträge seien zu weit gefasst. Der Marke ''freundin'' fehle es für die Waren- und Dienstleistungen "Software, Telekommunikation u.a." an jeglicher Unterscheidungskraft. Eine Verwechslungsgefahr bestünde nicht. Die Zeichen seien nicht identisch. Das Verhalten der Beklagten sei unter dem Gesichtspunkt des § 23 Nr. 2 MarkenG zulässig. Die Zeichenfolge "freundin-online.de" werde hinsichtlich eines Onlinedienstes als beschreibender Dienst aufgefasst, der es ermögliche, Kontakte als bzw. zu einer freundin online herzustellen. Gleiches gelte für die deutschsprachige "virtuelle freundin Online". Andere prägnante Benennungsmöglichkeiten würden ausscheiden. Das von der Klägerin beantragte "Schlechthin-Nutzungsverbot" sei im vorliegenden" Fall nicht möglich.

Ein Domain-Grabbing-Vorwurf könne der Beklagten nicht gemacht werden, da sie berechtigt im Wege der Widerklage gegen die Klägerin vorgehe. Im übrigen sei § 1 UWG neben den Vorschriften des Markengesetzes nicht anwendbar.

Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.1.03 einen Widerklageschriftsatz gegen die Klägerin sowie eine Drittwiderklage gegen die Hubert Burda Media Holding GmbH & Co. KG sowie gegen die Klägerin eingereicht. Das Gericht hat mit Beschluss vom 20.2.03 sowohl die Widerklage als auch die Drittwiderklage abgetrennt.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Internet-Domain "freundin-online.de" gemäß § 15 Abs. 3, Abs. 4 MarkenG. Der Löschungsanspruch ist ein unselbständiger Beseitigungsanspruch zu dem Unterlassungsanspruch. Ob daneben die Unterlassungsansprüche auch noch auf einer Verletzung des Namensrechts gemäß § 12 BGB oder/und auf einem Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des "Domain-Grabbing" beruhen, kann daher dahinstehen.

 

1. Unterlassunqsansprüche:

Die Klägerin ist Herausgeberin der Zeitschrift freundin (was von der Beklagten zufälligerweise nicht bestritten wurde). Diese Zeitschrift wird gerichtsbekannt seit mindestens 30 Jahren mit einem 14-tägigen Erscheinungsdatum aufgelegt und, wie vom Beklagten nicht bestritten, seit 1.1.1995 von der Klägerin herausgegeben. Gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3 MarkenG steht damit der Klägerin spätestens seit dem 1.1.1995 Titelschutz zu. Der Titel besitzt auch für eine Zeitschrift eine ausreichende Unterscheidungskraft, er ist insbesondere nicht, wie von der Beklagten behauptet, rein beschreibend, da das Wort "freundin" für sich genommen vieldeutig ist und keineswegs den Inhalt einer Zeitschrift beschreibt. Die Kennzeichnungskraft wird durch die lange Marktpräsenz verstärkt.

 

Bei dem Titel der Klägerin handelt es sich um eine "bekannte" geschäftliche Bezeichnung i.S.d. § 15 Abs. 3 MarkenG. Es sind offenkundige Tatsachen i.S.d. § 291 ZPO, dass diese Zeitschrift seit langem, gerichtsbekannt seit mindestens 30 Jahren, 14-tägig in allen Zeitschriftenläden und Kiosken zu erwerben ist. Diese Zeitschrift wendet sich an alle Frauen und interessierten Männer, sie deckt nicht nur das Informationsbedürfnis oder Unterhaltungsbedürfnis einer bestimmten Bevölkerungsgruppe ab, sondern wendet sich wie jede andere Publikumszeitschrift mit ihrem weitgefächerten Themenspektrum an jede Person, die der deutschen Sprache mächtig ist. Aus diesen offenkundigen Tatsachen kann zwanglos die Wertung vorgenommen werden, dass es sich um einen "bekannten" Titel handelt. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen hinsichtlich der "Bekanntheit" ist irrelevant, da hier nur eine Wertung, nicht eine Tatsache bestritten wird. Soweit die Beklagte die Höhe der Auflage und das erstmalige Erscheinungsdatum bestreitet, so geht dieses Bestreiten auf Grund der offenkundigen Tatsachen ins Leere. Es kommt nicht darauf an, ob diese Zeitschrift mit einer behaupteten Auflage von 600.000 Exemplaren erscheint. Tatsache ist, dass diese Zeitschrift in allen Zeitschriftenläden präsent ist, sich an das gesamte lesende Publikum wendet und seit mindestens 30 Jahren auf dem Markt ist.

 

Da es sich also bei dem Titel "freundin" um eine bekannte geschäftliche Bezeichnung i.S.d. § 15 Abs. 3 MarkenG handelt, kommt es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr mit der Domain der Beklagten nicht mehr darauf an, welche Branchennähe diese Domain zur Klägerin hat.

 

Die Beklagte nutzt auch die Unterscheidungskraft des klägerischen Zeichens ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG kennzeichenmäßig aus. Die Beklagte will den Begriff "freundin" als Internet-Plattform benutzen, unter der ein breit gefächertes Angebot von Informationen und Dienstleistungen gezeigt werden soll. Sie verwendet dabei nicht ihren eigenen handelsrechtlichen Namen, sondern einen Phantasienamen, mit dem der Verkehr ganz andere Erwartungen verknüpft. Es ist inzwischen im Internet üblich, dass Zeitschriften ihren Inhalt auch unter ihrem Titel in das Internet stellen. Es mag zwar sein, dass einzelne Internetbenutzer, insbesondere Männer, bei der Eingabe des Begriffs ''freundin'' nicht unbedingt den Inhalt dieser Zeitschrift und eventuell weitere Links aufrufen wollen. Es reicht aber aus, wenn ein großer Teil der Internetuser unter dem Begriff "freundin-online.de" eigentlich den Online-Dienst dieser Zeitschrift aufrufen will und dann auf das nicht aussagekräftige Internetportal der Beklagten stößt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte sich diese Domain seit Jahren in Reserve hält, ohne sie mit Leben zu erfüllen. Dies kann eigentlich nur den Sinn haben, eine Sperrung dieser Internet-Domain zu Lasten der Klägerin bzw. der Zeitschrift ''freundin'' zu bewirken. Der Internetuser wird bei Aufruf dieser Domain nicht nur in die Irre geführt, er wird sogar in eine Sackgasse geführt, da sich keinerlei Angebot hinter dieser Adresse verbirgt. Damit werden potentielle Interessenten für die Online-Angebote der Klägerin möglicherweise abgeschreckt, nach dem richtigen Online-Dienst der Klägerin zu suchen. Da die Beklagte nichts dargelegt hat, warum sie ihre Internet-Domain bisher nicht mit Leben erfüllt hat, kann nur der naheliegende Schluss gezogen werden, dass das einzige (wie von der Beklagten beanspruchte) vermögenswerte Recht dieser Internet-Domain darin besteht, sie an die Klägerin "zu verkaufen", um die Sperre im Internet zu beseitigen. Die kennzeichenmäßige Verwendung der Internet-Domain verletzt also die Rechte der Klägerin an ihrem Titel, da sie sich ohne rechtfertigenden Grund an den bekannten Namen der Klägerin anlehnt.

 

Die Unlauterkeit ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des dargelegten "Domain-Grabbing".

 

Der Einwand des § 23 Nr. 2 MarkenG ist bereits aus diesem Gesichtspunkt der Unlauterkeit nicht begründet. Darüber hinaus kann aus dem Begriff "freundin-Online" nicht auf eine bestimmte Dienstleistung oder ein bestimmtes Angebot der Beklagten geschlossen werden, so dass auch kein Freihaltebedürfnis besteht. Die Beklagte hätte auch andere, weitaus präzisere Bezeichnungen für ihre Internet-Plattform als Domain wählen können. Insoweit war auch auf den Hilfsantrag auf Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof nicht weiter einzugehen.

 

2. Da der Klägerin bereits unter dem Gesichtspunkt des Titelschutzes die begehrten Unterlassungsansprüche zustehen, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob sie auch markenrechtliche Ansprüche aufgrund der eingetragenen Marken hat. Deshalb muss auch nicht aufgrund des Bestreitens der Beklagten hinsichtlich der Konzernlizenz über die eingetragenen Marken Beweis erhoben werden.

 

3. Der Löschungsanspruch hinsichtlich der Domain ergibt sich als unselbständiger Beseitigungsanspruch zum kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 3, Abs. 4 MarkenG und ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Die Klägerin verlangt nicht die Übertragung der Domain auf sich oder einen Dritten, sondern lediglich die Beantragung der Löschung.

 

4. Warum die Klageanträge, vor allem die Unterlassungsanträge zu weit gefasst sein sollen, ist nicht klar: Die Beklagte hat sich eine Internet-Domain reservieren lassen, die sie lediglich zur Ankündigung eines nichtssagenden Internetportals nutzt. Es besteht damit die latente Erstbegehungsgefahr, dass die Beklagte diese Domain in vielfältiger Weise benutzen wird, sei es im eigenen geschäftlichen Verkehr, sei es durch lukrative Verwertung oder möglicherweise sogar altruistische Übertragung an Dritte. Da die Beklagte auch in diesem Klageverfahren nur geheimnisvolle Andeutungen über ihre zukünftigen Geschäftsideen macht, besteht Erstbegehungsgefahr hinsichtlich aller möglichen Nutzungsarten. Die Klageanträge sind damit in keiner Weise zu weit gefasst.

 

5. Soweit die Beklagte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des DPMA über die von ihr beantragte Teillöschung einer Marke beantragt, war eine solche Aussetzung nicht veranlasst. Zum einen sind die - von der Beklagten im Übrigen bestrittenen - Markenrechte der Klägerin zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, (auf den es für ein Urteil ankommt) noch in Kraft. Zum anderen ist die Klage bereits aufgrund des Titelschutzes begründet, so dass es auf den Umfang der Markenrechte nicht ankommt.

 

6. Kosten: § 91 ZPO.

 

7. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO. Vollstreckungsschutz i.S.d. § 712 ZPO war nicht zu gewähren, da die Beklagte hierzu nichts Substantiiertes vorgetragen hat. Ein richterlicher Hinweis war insoweit nicht nötig, da die Begründung eines Antrags zu den Selbstverändlichkeiten schriftsätzlichen Vortrags gehört.

 

 

Unterschriften