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Geldstrafe wegen Volksverhetzung, LG Detmold, 27.04.2017, Az.: 25 Ns-21 Js 242/16-110/16

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Leitsätzliches

Der Angeklagte hat sich durch seine Kommentare auf der Facebook-Seite zwei tatmehrheitlichen Fällen der Volksverhetzung, strafbar gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2, 53 StGB, schuldig gemacht.

 

LANDGERICHT DETMOLD

Im Namen des Volkes

Urteil

Entscheidung vom 27. April 2017

Az.: 25 Ns-21 Js 242/16-110/16

 

In der Strafsache gegen [...]

wegen  Volksverhetzung

hat die 5. Strafkammer - zweite kleine Strafkammer - des Landgerichts Detmold auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 26.10.2016 aufgrund der Hauptverhandlung vom 27.04.2017 für Recht erkannt:

Die Berufung des Angeklagten wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.

 

Gründe

I.

Am 09.05.2016 erließ das Amtsgericht Detmold auf Antrag der Staatsanwaltschaft Detmold gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen Volksverhetzung in zwei Fällen.

Nach Einspruch des Angeklagten hat das Amtsgericht den Angeklagten nach durchgeführter Hauptverhandlung durch das angefochtene Urteil wegen Volksverhetzung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 25,00 € verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Berufung eingelegt.

Die Berufung hatte Erfolg.

 

II.

In der Berufungshauptverhandlung sind zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten folgende Feststellungen getroffen worden:

Der jetzt 34 Jahre alte Angeklagte ist in Warburg geboren und aufgewachsen. Er hat dort auch die Hauptschule besucht und nach der 10. Klasse mit einem Q-Vermerk verlassen. Nach der Schule eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer absolviert und danach mehrere Jahre in einer Spedition als Lkw-Fahrer gearbeitet. Seit dem 01.10.2012 ist der Berufssoldat bei der Bundeswehr. Dort war er zuletzt in Augustdorf stationiert und besuchte die Meisterschule. Im Frühsommer 2015 hatte der Angeklagte einen doppelten Bandscheibenvorfall und ist seither zu 100 % arbeitsunfähig. Zum 30.09.2016 endete seine Dienstzeit. Er bezieht noch Leistungen der Wehrbesoldungsstelle in Höhe von 1.000,00 €.

Der Angeklagte ist ledig. Er hat eine Tochter im Alter von 7 Jahren, die bei der Mutter lebt und für die er Unterhalt zahlt.

Strafrechtlich ist der Angeklagte wie folgt in Erscheinung getreten:

1.

Am 07.06.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Warburg — 261 Js 10 — wegen Urkundenfälschung, begangen am 18.07.2009, zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 10,00 €. Diese Entscheidung ist seit dem 25.06.2010 rechtskräftig.

2.

Am 08.08.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Fritzlar — 1630 Js  Cs - wegen Vortäuschens einer Straftat, begangen am 08.03.2014, zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30,00 €. Diese Entscheidung ist seit dem 28.08.2014 rechtskräftig.

3.

Am 27.08.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Warburg — 37 Js Os 174/15 — wegen Betruges, begangen am 30.01.2015, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 €. Diese Entscheidung ist seit dem 19.09.2015 rechtskräftig.

 

III.

In der erneuten Berufungshauptverhandlung sind folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen worden:

 

Vorgeschichte

Der Angeklagte zum Jahreswechsel 2014/2015 nach Beendigung seiner damaligen Beziehung in das Haus seiner Eltern eingezogen. Nach seinem Bandscheibenvorfall

im Sommer 2015 und der daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit befand sich der Angeklagte in einer schwierigen Phase. Er hatte deshalb viel Freizeit. Hinzu kam, dass sich mehrere Todesfälle seiner Familie ereigneten, wobei ihn insbesondere der Tod seiner Mutter am 3. Weihnachtstag sehr betroffen machte.

In seinem — öffentlich zugänglichen — Facebook-Profil teilte er am 21.05.2015 zu seiner Person u.a. mit:

„Arbeitet bei der Bundeswehr"

Des Weiteren setzte er sich auf seinem Facebook-Account wiederholt kritisch mit der Ausländerpolitik der Bundesregierung auseinandersetzte, wobei er z.B. am 14.11.2014 ein wiedergegebenes Zitat von Sigmar Gabriel in einer Kölner Moschee

„Muslime sollen deutsche Gesellschaft erobern

„In Deutschland müssten wesentlich mehr

Muslime öffentliche Funktionen bekleiden."

„Es fehlen muslimische Richter,

Staatsanwälte, Polizisten, Schulleiter"

„die Förderung der Muslime, sollte

in der BRD oberste Priorität haben" „Das

Leben mit Muslimen bereichere nicht nur die

deutsche Kultur, sondern auch die Menschen in

Deutschland...“

 

 wie folgt kommentierte:

„wie krank immer mehr rein haben ja noch net genug! Bald is man als Deutscher Ausländer im eigenen Land.... Armes Deutschland"

Zum 30.09.2015 bildete er ohne Kommentar folgendes ab

Im Bundestag sind

noch knapp 600

Schlafplätze für

Asylanten vorhanden!

Neu! GEMEIN ABER GUT NEU!

13.10.2015 stellte er einen ZDF Beitrag im Leserforum wie folgt in sein Profil ein:

„Wenn ihr wirklich etwas erleben möchtet, bereitet Euch doch mal auf ein Abenteuer vor, wie ihr es Euch niemals hätte vorstellen können:

Gehen sie illegal nach Pakistan, Afghanistan, Irak, Marokko und die Türkei. Sorgen sie sich nicht um Wieser, Internationale Gesetze, Immigration-Regeln oder ähnliche, lächerliche Vorschriften.

Wenn sie dort angekommen sind, fordern sie umgehend von der lokalen Behörde eine kostenlose medizinische Versorgung für sich und Ihre ganze Familie.

Bestehen sie darauf, dass alle Mitarbeiter bei der Krankenkasse Deutsch sprechen und dass die Kliniken ihr es nur so vorbereiten, wie sie es in Deutschland gewohnt sind.

Bestehen sie darauf, dass alle Formulare, Anfragen und Dokumente in ihre Sprache übersetzt werden.

Weisen sie Kritik an Ihrem Verhalten empört zurück in dem sie ausdrücklich betonen: „Das hat mit meine Kultur und Religion zu tun; davon versteht ihr nichts".

Behalten sie unbedingt Ihre ursprüngliche Identität. Hängen Sie eine Fahne von Ihrem westlichen Land ans Fenster (am Auto geht es auch, vergessen Sie das nicht).

Sprechen Sie sowohl zu Hause als auch anderswo nur deutsch und sorgen Sie dafür, dass auch ihre Kinder sich ähnlich verhalten.

Fordern sie unbedingt, dass an Musikschulen westliche Kultur unterrichtet wird.

Verlangen Sie sofort und bedingungslos einen Führerschein, eine Aufenthaltsgenehmigung und was ihnen sonst noch einfallen könnte. Lassen sie sich nicht diskriminieren, bestehen sie auf Ihr gutes Recht, verlangen sie Kindergeld.

Betrachten Sie den Besitz dieser Dokumente als eine Rechtfertigung ihrer illegalen Präsenz in Pakistan, Afghanistan oder Irak.

Fahren Sie ohne Autoversicherung. Die ist nur für die einheimischen erforderlich.

Organisieren Sie Protestzug gegen ihr Gastland und dessen Einwohner, unterstützen Sie ausnahmslos Gewalt gegen Nicht-Weiße, Nicht-Christen und gegen eine Regierung, die Sie ins Land gelassen hat.

Verlangen Sie, dass ihre Frau (wenn Sie sich inzwischen 4 davon angeschafft haben) sich nicht warum muss, keine Bohrer zu tragen hat.

VIEL GLÜCK WÜNSCHEN WIR IHNEN DABEI! IN DEUTSCHLAND IST DAS ALLES MÖGLICH!

In Deutschland kann das alles erfolgen, weil wir hiervon politisch korrekten Idioten so von einer Serie Aktionsgruppen regiert werden, die uns langsam aber sicher in den Abgrund treiben.

Mit Grüßen an: CDU — GRÜNE — LINKE- SPD — FDP und Multikulti Ayatollahs der marxistisch-linken Presse.

Wenn Sie mit dem Text einverstanden sind, leiten Sie ihn weiter! Wenn nicht, packen sie ihre Koffer, verlassen Sie ihrer Heimat und finden sie mal heraus, ob Sie zu den oben genannten Bedingungen in Pakistan, Afghanistan oder Irak, Marokko und Türkei willkommen sind."

 

Tatvorwurf

Zumindest ab Januar 2016 war der Angeklagte auch aktiver Nutzer der öffentlichen Internetseite „112-magazin.de", einem Portal von Meldungen über lokale Polizeiberichte aus der Region. Dieses Portal veröffentlichte ihre Meldungen auch öffentlich auf einer eigenen Facebook-Seite unter „www.facebook.com/112­magazin.de". Dort gab es eine Kommentarfunktion, mittels derer die jeweiligen Nachrichten kommentiert und diskutiert werden konnten. Die dort unterlassenen Kommentare waren öffentlich abrufbar. Die Autoren der jeweiligen Kommentare wurden durch Anzeige des Facebook-Nutzernamens und des zugehörigen Profilfotos kenntlich gemacht. Außerdem erfolgt jeweils eine Verknüpfung per Hyperlink auf die eigene Profilseite des Autors.

1.

Am 25.01.2016 um 16:54 Uhr veröffentlichte das 112-magazin.de einen Nachrichten Artikel über einen in einem Zugabteil straffällig gewordenen Flüchtlings, welche der Angeklagte noch am gleichen Tag unter Angabe seines vollen Namens kommentierte, jeweils verbunden mit dem bemerken „Gefällt mir Antworten".

Gegen 17:02 Uhr schrieb er wie folgt:

„Wieder ein sogenannter bedauerlicher Einzelfall abschieben sofort"

Um 17:07 Uhr kommentierte er:

„Ich bin lieber braun und stehe zu meinen Vaterland also ein absolut verblödeter willkommens Winker."

Um 17:07 Uhr kommentierte er:

„Grenzen sofort schließen alle illegalen Einwanderer oder die so genannten Flüchtlinge sofort abschieben.

Das Geld was aufeinander für die Affen da ist sollte lieber unseren eigenen obdachlosen oder Rentnern zu gute kommen da War nie Geld für da aber auf einmal können wir die alle durch füttern? Der große knall Wird kommen und das sehr bald."

Um 17:15 Uhr fügte er ein Bild eines Transall-Flugzeuges mit folgendem Text ein:

„Deutschland will Transall-Maschinen der Bundeswehr einsetzen, um abgelehnte Asylbewerber schneller abzuschieben. In der CSU streitet man noch, aus welcher Höhe der Abwurf erfolgen soll."

Der Angeklagte nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass er die Menschenwürde des in dem Artikel genannten kriminellen Flüchtlings wegen seiner Zugehörigkeit zu eines bestimmten Teils der Bevölkerung dadurch eingreift, dass er diesen in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, böswillig verächtlich macht.

2.

Am 31.01.2016 veröffentlichte das 11-magazin.de einen Artikel über einen arabischen Ladendieb, der von Zeugen gestellt wurde und die Beute zurückließ. Diesen Artikel kommentierte der Angeklagte noch am folgenden Tag wie folgt:

„Irgendwann wird auch das kriminelle Regierungspack merken dass die Integration für dieses gesochse voll in die Hose gegangen ist und dieses Ungeziefer nur unsere Geld will. Denn wenn die wirklich Hilfe brauchen würden sieht Dankbarkeit meiner Meinung aber ganz anders aus."

Wenig später fügte der Angeklagte noch folgenden weiteren Kommentar dazu: folgt:

„Wieder ein so genannter bedauerlicher Einzelfall hahahahahahahaha Abschieben dieses pack."

Auch bei dieser Kommentierung nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, dass er die Menschenwürde des in dem Artikel der genannten arabischen Ladendiebs wegen seiner Zugehörigkeit zu eines bestimmten Teils der Bevölkerung dadurch eingreift, dass er diesen in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, böswillig verächtlich macht.

Gegen den Angeklagten ist wegen der vorgenannten Kommentare noch ein dienstliches Disziplinarverfahren anhängig. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen steht noch im Raum.

 

IV.

Der Angeklagte hat eingeräumt, dass die zitierten Kommentare auf der Facebook-Seite des 112-magazin.de getätigt hat und diese auch auf seinem eigenen Facebook-Account ersichtlich waren. Das Geständnis ist insoweit glaubhaft, als es mit den in Augenschein genommenen und verlesenen Kopien seines Facebook-Accounts korrespondiert.

Im Übrigen hat er auch eingeräumt, dass er schon längere Zeit mit der Flüchtlingspolitik unserer Bundesrepublik nicht einverstanden gewesen sei er habe auch Vorbehalte gegen kriminell gewordene Ausländer und Flüchtlinge. Er sei sich bei den Kommentaren nicht darüber bewusst gewesen, dass seine Anmerkungen auch seinem eigenen Facebook kommt erscheinen würden. Er sei davon ausgegangen, dass seine Kommentare von dem Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt seien.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte genau wusste, es zumindest billigend in Kauf nahm, dass seine Kommentare auf der Facebook-Seite des 112-Magazins öffentlich einsehbar waren. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass er für die Abgabe eigener Kommentare sich auf dem Internetportal anmelden muss.

Außerdem der Angeklagte ohne weiteres ersehen, wie sich aus den verlesenen Kopien seiner eigenen insoweit betroffenen Facebook-Seiten ergibt, dass seine abgegebenen Kommentare auch auf seiner eigener Facebook-Seite, die ebenfalls öffentlich einsehbar war, erschienen sind.

 

V.

Der Angeklagte hat sich durch seine Kommentare auf der Facebook-Seite des 112- Magazin.de am 25.01.2016 und am 31.01.2016 in 2 tatmehrheitlichen Fällen der Volksverhetzung, strafbar gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2, 53 StGB, schuldig gemacht.

Die am 25.01.2016 31.01.2016 abgegebenen Kommentare erfüllen den Tatbestand des §§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, da der Angeklagte mit seinen Beiträgen auf der Facebook-Seite des 112-magazin.de die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er kriminelle Ausländer und Flüchtlinge beschimpft und böswillig verächtlich macht. Die Bezeichnung die in Bezug genommenen kriminellen Ausländer und Flüchtlinge als „Gesochse", „Affen", „Ungeziefer" und „kriminelles Pack". Damit hat er eine besonders herabsetzende Kundgabe seiner Missachtung gegenüber kriminellen Ausländer und Flüchtlinge öffentlich gemacht. Der Angeklagte hat durch seine Kommentare sowohl die den Artikeln angesprochenen Ausländer und außerdem die Gesamtheit der kriminellen Ausländer und Flüchtlinge als beachtenswert, minderwertig und unwürdig dargestellt und somit verächtlich gemacht. Dieses Vorgehen ist auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, da der Angeklagte in seinem Facebook-Profil selbst angibt, bei der Bundeswehr beschäftigt zu sein. Es handelt sich daher nicht nur um eine Äußerung einer Privatperson sondern eines Berufssoldaten, von dem die Allgemeinheit davon ausgeht, die verfassungsmäßigen Rechte auch von Ausländern zu schützen.

Der Angeklagte handelte auch zumindest bedingt vorsätzlich, da die Art seiner Äußerungen erkennen lässt, dass er die strafbaren Angriffe auf die Menschenwürde der kriminellen Ausländer und Flüchtlinge zumindest in den beiden Fällen vom 25. und 31.01.2016 billigend in Kauf genommen hat. Während die in den vorangegangenen Monaten geäußerte Schmähkritik an der Bundesrepublik zur Flüchtlingspolitik noch als Ausübung der Meinungsfreiheit gewertet werden kann, musste dem Angeklagten in den vorliegenden Fällen klar sein, dass er hier mit den Beschimpfungen und Verleumdungen die Grenze überschritt.

 

Vl.

Die Kammer hat den Strafrahmen des § 130 Ab1 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

Milderungsgründe sind nicht ersichtlich.

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass er Angeklagte seine Kommentare vollumfänglich eingeräumt hat. Er hat die verwendete Parole auch nur auf der nur für einen geringen Teil der Öffentlichkeit bekannten Facebook-Seite des 112-Magazins.de und aus seinem eigenen Facebook-Account verwendet. Sein Account ist zwar öffentlich einsehbar, dürfte aber nur einem eingeschränkten Interessentenkreis zugänglich geworden sein. Zu seinen Gunsten hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte die Daten in einem Zeitraum begangen hat, indem er durch Todesfälle in der Familie und durch seine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit psychisch beeinträchtigt war. Die Tat liegen nunmehr auch über ein Jahr zurück. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte seither erneut mit ausländerfeindlichen Kommentaren in Erscheinung getreten ist. Die Äußerungen tun den Angeklagten nunmehr auch leid. Strafmildernd hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass dem Angeklagten noch die Verhängung von disziplinarrechtlichen Maßnahmen droht.

Strafschärfende hat die Kammer die, wenn auch nicht einschlägigen, Vorbelastungen des Angeklagten berücksichtigt.

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war angemessene Einwirkung auf den Angeklagten und zur Ahndung der Tat die Verhängung von Freiheitsstrafen nicht erforderlich. Nach Überzeugung der Kammer ist die Verhängung von Geldstrafen ausreichend. Insoweit hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat-und schuldangemessen erachtet:

für die Tat vom 25.01.2016            eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen

für die Tat vom 31.01.2016            eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen

Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 120 Tagessätzen

eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen

für tat und schuldangemessen In Betracht. Eine noch der Strafe würde der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht werden.

Die Höhe des Tagessatzes von 25,00 € entspricht unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen an seine Tochter den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten. Der Angeklagte hat nach eigenen Angaben zwar kein eigenes Einkommen mehr. Er wird jedoch von seiner Lebensgefährtin unterstützt und unterhalten. Die Unterstützungsleistungen haben zumindest einen geschätzten Wert von 300,00 € monatlich.

Von der Bewilligung von Ratenzahlungen wurde abgesehen, da die Kammer den Angeklagte auf die Möglichkeit der Beantragung von Ratenzahlungen im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Staatsanwaltschaft hingewiesen hat.

 

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 StPO.