×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Delikt- und Strafrecht
/
BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, AZ: I StR 70/03 - Pornografie über intelligente Automaten

Leitsätzliches

Wenn technische Vorkehrungen mindestens denselben Jugendschutz gewährleisten wie anwesendes Personal, können in einem Ladengeschäft dem Jugendschutz unterfallende Videos auch über "intelligente" Automaten verliehen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 1 StR 70/03

Entscheidung vom 22. Mai 2003

 

 

In der Strafsache

gegen

....

 

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am 20. Mai 2003 in der Sitzung vom 22. Mai 2003, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. ...

...

Dr. ...

die Richterin am Bundesgerichtshof

Bundesanwalt ...

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ...

als Verteidiger des Angeklagten ,

Justizangestellte ...

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

 

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. September 2002 werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

 

Von Rechts wegen

 

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf der Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 3a und Nr. 5 StGB – wegen Vorliegens eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 Satz 2 StGB) - und von dem weiteren Vorwurf des unerlaubten Betreibens einer Automatenvideothek gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 2 JÖSchG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 9 JÖSchG und § 7 Abs. 4 JÖSchG - wegen fehlender Tatbestandsmäßigkeit - freigesprochen. Die dagegen gerichteten, auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.

 

I.

Die Angeklagten W. und B. eröffneten am 15. Februar 2001 in S. eine sogenannte Automatenvideothek. Dabei wurden sie von der Firma C. , die die erforderlichen Automatensysteme vertreibt und bundesweit bereits rund 70 Automatenvideotheken ausgerüstet hatte, beraten und unterstützt. Etwa 30 % der an den Automaten erhältlichen Filme hatten pornographische Inhalte im Sinne der sogenannten „weichen Pornographie“. Ab November 2001 beteiligte sich der Mitangeklagte T. an dem Unternehmen, der im wesentlichen die Rolle eines „stillen Gesellschafters“ einnahm.

Das Geschäftslokal bestand aus einem größeren Raum mit Zugang von der Straße. Darin befand sich an der Wand gegenüber der Eingangstür der Ausgabeautomat mit einem tastaturgesteuerten Bildschirm von rund 25 x 25 cm Größe. An diesem Bildschirm konnten Informationen über das Filmangebot einschließlich der Werbebilder auf den Umschlaghüllen der Videokassetten eingesehen werden. Diese Werbebilder hatten, soweit es sich um pornographische Filme handelte, auch pornographische Inhalte. Um die Anmietung (nachfolgend entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch im Hinblick auf eine bessere Verständlichkeit als „Ausleihe“ bzw. „Verleih“ bezeichnet) von Videofilmen durch Minderjährige zu verhindern, hatten die Angeklagten entsprechend dem System der Firma C. folgende Vorkehrungen getroffen:

Zur Nutzung der als Club betriebenen Videothek war ein schriftlicher Aufnahmeantrag auszufüllen. Der Kunde verpflichtete sich darin, die ihm erteilte Chipkarte und das ausgeliehene Material Minderjährigen nicht zugänglich zu machen. Für den Fall der Zuwiderhandlung war die Kündigung der Mitgliedschaft angedroht. Anhand des Antrages und des vorzulegenden Personalausweises wurde die Volljährigkeit des Kunden geprüft. Danach erhielt er Chipkarte und PIN. Außerdem wurde sein Daumenabdruck biometrisch erfaßt und in den Verleihautomaten gespeichert. Mit der Chipkarte war die Tür zum Automatenraum zu öffnen. Die Besichtigung des Filmangebotes und die Ausleihe von Filmen am Automaten erfolgte nach einem Abgleich von Chipkarte, PIN und Daumenabdruck. Der Automatenraum war videoüberwacht. Die gefertigten Aufnahmen wurden von den Angeklagten regelmäßig am folgenden Tag überprüft, um festzustellen, ob sich unberechtigte, insbesondere minderjährige Personen im Automatenraum aufgehalten hatten. Irgendwelche Auffälligkeiten wurden hierbei nicht bemerkt.

Die Firma C. war durch Rechtsanwälte beraten, die sich auf die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Automatenvideotheken relevanten Rechtsfragen spezialisiert hatten. Auf dieser Grundlage hatten die Angeklagten vor Inbetriebnahme der Automatenvideothek von der C. die Auskunft erhalten, daß deren Betrieb in der beschriebenen Form in Deutschland rechtlich zulässig sei. Am 28. Juni 2001 erschienen die Zeugen R. vom Amt für öffentliche Ordnung der Stadt S. und Se. von der Landespolizeidirektion S. im Geschäftslokal der Angeklagten und erklärten ihnen, dass der Betrieb der Automatenvideothek rechtswidrig und strafbar sei. Hiervon unterrichteten die Angeklagten W. und B. die Firma C. , die ihnen mitteilte, daß die Rechtslage noch nicht endgültig geklärt sei, es jedoch Urteile gäbe, nach denen das Betreiben einer Automatenvideothek in der vorliegenden Form rechtlich zulässig sei. Außerdem veranlaßte die Firma C. , daß sich Rechtsanwalt E. , der jetzige Verteidiger W. s, mit den Angeklagten W. und B. in Verbindung setzte. Er erklärte ihnen, daß nach seiner Ansicht das Betreiben einer Videothek rechtlich zulässig sei, riet aber, Sichtblenden anzubringen, worauf sie Türen und Fenster so beklebten, daß der Geschäftsraum von außen nicht mehr einsehbar war. Seitens des Rechtsamtes der Stadt S. wurde in der Folgezeit nichts gegen den Betrieb der Videothek unternommen, weil der Ausgang eines beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängigen Berufungsverfahrens abgewartet werden sollte. In diesem Verfahren hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe durch Urteil vom 31. Oktober 2001 in erster Instanz den Betrieb einer gleichartigen Automatenvideothek für rechtlich zulässig erklärt (VG Karlsruhe GewArch 2002, 120). Entsprechend hatten das Verwaltungsgericht Karlsruhe und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im vorangegangenen Eilverfahren entscheiden (VG Karlsruhe GewArch 2001, 476; VGH BaWü GewArch 2001, 479).

 

II.

Die Freisprüche halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die Angeklagten haben sich nicht wegen Verbreitung pornographischer Schriften nach § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB (Verbot gewerblicher Vermietung, ausgenommen in Ladengeschäften) strafbar gemacht, denn die Automatenvideothek erfüllt - so wie sie hier nach Anbringung der Sichtblenden betrieben wurde - den Ausnahmetatbestand des (besonderen) Ladengeschäfts im Sinne dieser Vorschrift.

 

a) Ziel der mit dem Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 in § 184 Abs. 1 StGB eingefügten Bestimmung Nr. 3a war es, Minderjährige effektiv gegen die sich aus der – damals neuen - Vertriebsform der Vermietung von Videokassetten ergebenden sittlichen Gefahren abzuschirmen (BTDrucks. 10/2546 S. 16 ff.; siehe auch BGH NJW 1988, 272; OLG Hamm NStZ 1988, 415; HansOLG Hamburg NJW 1992, 1184). Das ursprünglich vorgesehene vollständige Vermietungsverbot hat der Gesetzgeber jedoch wegen verfassungsrechtlicher Bedenken eingeschränkt. Die Ausnahmeregelung für Ladengeschäfte war daher ein Kompromiß, der einerseits Minderjährigen den Zugang zu solchen Schriften in der Öffentlichkeit verschließt, Erwachsenen aber gewisse Zugangswege zu weicher Pornographie offenhält. Das Vermieten pornographischer Schriften, zu denen auch Videokassetten gehören (§ 11 Abs. 3 StGB), wurde aus diesem Grund auf Geschäfte konzentriert, die auf den Vertrieb solcher Schriften spezialisiert sind.

Maßgebliches gesetzgeberisches Kriterium für das Merkmal „Ladengeschäft“ in § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB war danach, daß in solchen - speziellen - Geschäften der Kontakt von Minderjährigen mit pornographischen Videokassetten effektiv unterbunden wird. Dazu muß das Geschäft zum einen bestimmte räumliche Anforderungen erfüllen, insbesondere einen separaten Zugang haben. Den effektiven Schutz sah der damalige Gesetzgeber zum anderen durch eine personale Komponente gesichert: „Nach den vorliegenden Erfahrungen ist das dortige Personal, ohne daß Schwierigkeiten bekanntgeworden wären, in der Lage, Minderjährigen den Zugang zu solchen Ladengeschäften zu verwehren, so daß der Kontakt von Minderjährigen mit dem Massengeschäft mit pornographischen Videokassetten, namentlich der Vermietung, unterbunden wird“ (BTDrucks. 10/2546 S. 25).

 

b) Die räumlichen Voraussetzungen eines derartigen Ladengeschäfts sind hier gegeben, denn die Automatenvideothek verfügte über einen separaten Zugang von der Straße (vgl. dazu Laufhütte in LK 11. Aufl. § 184 Rdn. 31).

c) Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, daß der Zutritt und der Mietvorgang nicht unmittelbar durch Personal überwacht wurde. Der Senat ist indes der Ansicht, daß hier ein im Hinblick auf die Effektivität gleichwertiger, im wesentlichen technischer, aber auch personaler Schutz gegeben war (ähnlich VG Karlsruhe GewArch 2002, 120 und die Entscheidungen im Eilverfahren VG Karlsruhe GewArch 2001, 476; VGH BaWü GewArch 2001, 479; OVG NRW GewArch 2002, 303). Einen Kontakt Minderjähriger mit pornographischen Videokassetten hat das Landgericht ebensowenig festgestellt wie eine Gefahr für einen solchen Kontakt, die größer gewesen wäre als bei herkömmlichen „Bedienvideotheken“. Unter dieser Voraussetzung - allerdings nur unter dieser Voraussetzung -, daß der Schutz gleich effektiv ist, handelt es sich bei einer Automatenvideothek um ein Ladengeschäft.

 

aa) Was unter dem Begriff „Ladengeschäft“ im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB zu verstehen ist, wird aus dem Gesetzeswortlaut allein nicht klar (BGH NJW 1988, 272). Dem Wort „Ladengeschäft“ läßt sich nicht zwingend entnehmen, daß damit nur solche Geschäfte gemeint sind, bei denen Personal im Laden und insbesondere beim Kontakt mit dem Kunden ständig anwesend sein muß. Ein solches Erfordernis, das insbesondere die ältere Rechtsprechung aufgestellt hatte (vgl. nur LG Hamburg NStZ 1989, 181; LG Stuttgart MDR 1986, 424; LG Verden NStZ 1986, 118), ließe sich nur aus den ursprünglichen - die damaligen Vertriebspraktiken im Blick behaltenden – Vorstellungen des Gesetzgebers und der Ratio des Ausnahmetatbestandes ableiten. Da technische Sicherungen der hier vorliegenden Art erst in neuerer Zeit verfügbar sind, lag dieses Verständnis des Merkmals „Ladengeschäft“ für die herkömmlichen Vertriebspraktiken nahe.

 

bb) Auch in neueren Entscheidungen wird, insbesondere vom Bayerischen Obersten Landesgericht (Urteil vom 28. November 2002 - 4 St RR 95/2002), weiterhin die Ansicht vertreten, daß der Begriff des Ladengeschäfts stets die Anwesenheit von Personal voraussetze; dieses Erfordernis könne nicht durch technische Vorkehrungen ersetzt werden. Ähnlich hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 28. Januar 2003 - 24 B 02.322) bei der Auslegung des § 7 Abs. 4 JÖSchG entschieden; er hält eine Zugangskontrolle durch Personen für unerläßlich. Beide Entscheidungen stützen diese Ansicht unter anderem auch darauf, daß der Gesetzgeber mit der Einführung des am 1. April 2003 in Kraft getretenen Jugendschutzgesetzes - JuSchG - (BGBl I 2002 S. 2730) in anderen Bestimmungen technische Sicherungen gestattet habe, ohne aber in § 184 StGB (und insbesondere der vergleichbaren Bestimmung des § 15 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG) den Begriff des Ladengeschäfts entsprechend zu modifizieren. Den daraus gezogenen Schluß - der Gesetzgeber des JuSchG habe unter dem Begriff des Ladengeschäfts weiterhin nur Geschäftsräume mit Personal zu Aufsichts- und Überwachungszwecken verstanden – hält der Senat nicht für zutreffend.

Zunächst läßt sich den Gesetzesmaterialien zum JuSchG nichts dafür entnehmen, daß der Gesetzgeber für ein Ladengeschäft die Anwesenheit von Personal vorausgesetzt hat. Insbesondere kann aus dem Umstand, daß jugendgefährdende Bildträger im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG an den in § 12 Abs. 4 JuSchG geregelten Örtlichkeiten auch künftig nicht mittels Automaten angeboten werden dürfen (BTDrucks. 14/9013 S. 21), nicht abgeleitet werden, dies sei ausschließlich in Ladengeschäften mit Personal zulässig. Die spezifische Regelung des § 12 Abs. 4 JuSchG betrifft nämlich gerade keine Ladengeschäfte im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB. Sie erfaßt vielmehr allein den Betrieb von Videoautomaten in Jugendlichen frei zugänglichen Bereichen. Daß dort Bildträger ohne Jugendfreigabe nicht an Automaten angeboten werden dürfen, liegt nahe. Deshalb sind die Ausführungen des Gesetzgebers in diesem strikten Regelungszusammenhang zu sehen. Sie sind nicht übertragbar auf einen anderen, in § 12 Abs. 4 JuSchG nicht geregelten örtlichen Bereich, hier das Ladengeschäft. Die Schlußfolgerung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (aaO) - wenn schon Sicherungsvorkehrungen für jugendfreie Filme in § 12 Abs. 4 JuSchG notwendig seien, dann sei eine nicht von Personen kontrollierte Abgabe von jugendgefährdenden Medien erst recht verboten - geht daher von einem unzutreffenden Ansatz aus. Das zeigt schon folgende Überlegung: Bestünde abgesehen von den durch § 12 Abs. 4 JuSchG erfaßten Fällen das generelle Verbot des öffentlichen Anbietens von Videos mittels Automaten fort, so wäre selbst ein Automatenbetrieb in einem durch Personal überwachten Ladengeschäft strafbar, weil diese Vertriebsform in § 12 Abs. 4 JuSchG gerade nicht geregelt ist. Von dem Verbot würde zudem das Angebot jugendfreier Bildträger innerhalb von gewerblich genutzten Räumen erfaßt. Um diesen Wertungswiderspruch auflösen zu können, geht der Bayerische Verwaltungsgerichthof über den Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 4 JuSchG hinaus davon aus, daß ein Automatenangebot unter Aufsicht zulässig sei (BayVGH aaO). Zu dieser personellen Komponente läßt sich den Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs. 4 JuSchG jedoch nichts entnehmen. Soweit der Gesetzgeber in § 15 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG an den Begriff des Ladengeschäfts anknüpft, hat er offenbar die entsprechende frühere Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 GjSM übernommen. Das schließt nicht aus, den Begriff des Ladenschäfts im Hinblick auf inzwischen technisch mögliche und von Personaleinsatz unabhängige

Sicherungsmaßnahmen anders auszulegen als bisher.

 

cc) Bei einem im Hinblick auf die Effektivität der Überwachung durch Personal gleichwertigen technischen und personalen Schutz vor Jugendgefährdungen ist auch die Automatenvideothek ein Ladengeschäft im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB - es ging um das Ausstrahlen pornographischer Filme - entschieden, daß ein Zugänglichmachen nicht vorliege, wenn „Vorkehrungen getroffen werden, die den visuellen Zugang Minderjähriger zu dem Inhalt der Filme regelmäßig verhindern“ (BVerwGE 116, 5, 14 ff.). Dazu sei erforderlich, daß zwischen der pornographischen Darstellung und dem Minderjährigen eine „effektive Barriere“ bestehe, die er überwinden müsse, um die Darstellung wahrnehmen zu können. Ein Zugänglichmachen könne ausscheiden, wenn im System angelegte effektive Sicherungsmaßnahmen zur Anwendung kämen. Entsprechendes muß für den Ausnahmetatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB gelten. Auch hier ist zwischenzeitlich eine technische Entwicklung eingetreten, die der Gesetzgeber bei Einfügung dieser Vorschrift noch nicht berücksichtigen konnte. Der nach wie vor unveränderte Schutzzweck der Norm, daß in solchen - speziellen – Geschäften der Kontakt von Minderjährigen mit pornographischen Videokassetten effektiv unterbunden wird, kann heute auch durch (überwiegend) technische Vorkehrungen gewährleistet werden. Daß technische Vorkehrungen grundsätzlich ein geeignetes Mittel hierzu sein können, hat der Gesetzgeber gerade auch in dem hier betroffenen Bereich anerkannt, wie die Bestimmungen des § 12 Abs. 4 JuSchG und die Regelungen für die - wohl bedeutsamste – Vertriebsform durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (vgl. § 3 Abs. 2 GjSM; jetzt § 16 JuSchG) zeigen (vgl. auch BTDrucks. 15/88 S. 12). Diese geänderte Wertung des Gesetzgebers ist auch bei der gebotenen, am Gesetzeszweck orientierten Auslegung des Begriffs „Ladengeschäft“ in § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB zu beachten (OVG NRW aaO).

 

dd) Wenn dieses Ziel des Jugendschutzes auch auf andere Weise gleich effektiv wie durch Personal erreicht werden kann, ist dem Normzweck hinreichend Rechnung getragen. Gleichwertigkeit setzt allerdings folgendes voraus: Zunächst hat eine zuverlässige Alterskontrolle durch das Personal der Videothek stattzufinden. Hinzu kommen müssen im System angelegte Vorkehrungen, die Minderjährigen die Anmietung pornographischer Filme im Sinne einer effektiven Barriere regelmäßig unmöglich machen (BVerwGE 116, 5, 14 ff.). Es muß also gewährleistet sein, daß die technischen Kennungen zur Überwindung der Zugangshindernisse nur an Erwachsene ausgegeben werden.

 

ee) Diesen Anforderungen genügte die von den Angeklagten betriebene Automatenvideothek. Eine zuverlässige Alterskontrolle war hier gewährleistet, da Chipkarte und PIN erst nach persönlichem Kontakt mit dem Kunden und Überprüfung seines Alters ausgegeben wurden (vgl. BVerwGE 116, 5, 15). Diese Kontrolle enthält auch eine personale Komponente, die hier sogar zuverlässiger war als die Alterskontrolle bei einer herkömmlichen Bedienvideothek. Eine „effektive Barriere“ für den Zugriff auf den Automaten bestand zudem und vor allem durch die Erfassung und Abfrage der biometrischen Daten des Kunden. So war sichergestellt, daß nur Erwachsene die Anmietung am Automaten vornahmen. Bei dieser Sachlage war die Anmietung durch Minderjährige regelmäßig zu verhindern. Technische Mängel des Systems, die Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen könnten - und zum Wegfall der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes führen würden - sind hier ebensowenig festgestellt wie Mißbrauchsfälle.

 

ff) Der Senat verkennt nicht, daß auch bei dieser Vertriebsform, trotz der technischen Vorkehrungen, Mißbräuche nur „regelmäßig“ zu verhindern waren. Mißbrauchsmöglichkeiten waren unter den hier gegebenen Umständen aber nicht in größerem Maße eröffnet als bei einer herkömmlichen, mit Personal ausgestatteten Videothek. Die Gefahr, daß ein erwachsener Kunde jugendgefährdendes Filmmaterial an Minderjährige weitergibt, besteht in beiden Fällen gleichermaßen. Ein solches Verhalten ist nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Die Möglichkeit, daß ein Minderjähriger einen zugangsberechtigten Erwachsenen in die Automatenvideothek begleitet und sich dort mit dessen Hilfe indiziertes Material am Bildschirm aussucht, sieht der Senat durchaus. Sie ist indes dadurch eingegrenzt, daß bei der hier praktizierten Videoüberwachung des Automatenraumes solch ein - grundsätzlich strafbares - Verhalten dokumentiert wird und auch die Kündigung des Vertragsverhältnisses nach sich ziehen kann. Richtig ist auch, daß anwesendes Personal einen solchen Mißbrauch sofort verhindern könnte, wogegen im Falle einer Automatenvideothek nur eine nachträgliche - strafrechtliche und vertragsrechtliche - Sanktion nach Auswertung der Überwachungsaufzeichnungen möglich ist. Der Senat hat schließlich auch bedacht, daß die Hemmschwelle für einen Mißbrauch bei Überwachungspersonal größer sein dürfte als bei der Überwindung von technischen Hindernissen. Dieser Nachteil einer Automatenvideothek wird jedoch durch Vorteile, die ein technisches Sicherungssystem gegenüber einer Kontrolle allein durch Personal bietet, aufgewogen. Die technische Identifizierung des Kunden anhand gespeicherter biometrischer Daten bietet eine zuverlässigere Alterskontrolle als durch Ladenpersonal, das menschlichen Unzulänglichkeiten z.B. infolge von Wahrnehmungsfehlern, Täuschung, Unaufmerksamkeit, Ablenkung und dergleichen unterliegt. Der Jugendschutz wird dort im übrigen erst durch Eingreifen des Personals und damit regelmäßig nach Betreten der Videothek durch den Minderjährigen verwirklicht. Zu diesem Zeitpunkt befindet sich der Jugendliche - zumindest kurzfristig - regelmäßig innerhalb des Geschäftslokals, was ihm die kurzfristige Wahrnehmung von indiziertem Material ermöglicht. Hier hingegen war bereits das Betreten des Geschäftsraums überhaupt erst unter mißbräuchlicher Mitwirkung eines Erwachsenen möglich.

 

gg) Nach allem gewährleisteten die hier getroffenen und umgesetzten technischen Vorkehrungen eine Jugendschutzkontrolle, die - insgesamt betrachtet - in ihrer Effektivität nicht hinter einer Kontrolle mittels Personal zurückblieb. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß die Beurteilung in den Fällen anders ausfallen muß, bei denen die technischen Vorkehrungen und die praktische Handhabung den hier geforderten Standards nicht entsprechen. Unberührt bleibt im übrigen das Verbot sogenannter „harter Pornographie“ im Sinne von § 184 Abs. 2 StGB.

 

d) Nach den Feststellungen war der Automatenraum Minderjährigen auch - was zusätzlich erforderlich ist - unzugänglich, weil dieser nur mittels der ausschließlich an Erwachsene ausgegebenen Chipkarte betreten werden konnte. Die Chipkarte bildete ein ausreichendes tatsächliches und rechtliches Hindernis für Jugendliche, zu dessen Überwindung erst die mißbräuchliche und grundsätzlich strafbare Mitwirkung eines Erwachsenen erforderlich war (vgl. dazu BVerwGE 116, 5, 14; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 184 Rdn. 11). Gegen einen Mißbrauch der Chipkarte hatten die Angeklagten zudem Vorkehrungen durch Videoüberwachung des Automatenraumes getroffen.

 

e) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Automatenraum jedenfalls nach Anbringen der Sichtblenden auch nicht mehr einsehbar. Ein nach § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB strafbares Verhalten des Angeklagten T. scheidet damit aus, da sich dieser erst nach diesem Zeitpunkt an dem Geschäftsbetrieb der Mitangeklagten beteiligt hatte.

 

2. Ob dem Landgericht darin zu folgen ist, daß der Automatenraum wegen der tatsächlichen Gegebenheiten auch vorher im Rechtssinne des § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB nicht einsehbar war, kann der Senat offenlassen. Selbst wenn man von einer Einsehbarkeit bis dahin und damit einem tatbestandsmäßigen Verhalten ausgeht, unterlagen die Angeklagten W. und B. insoweit jedenfalls einem unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 Satz 2 StGB). Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines Irrtums rechtsfehlerfrei festgestellt. Soweit es ausführt, die Angeklagten seien „nunmehr“, nach Anbringen der Sichtblenden, davon ausgegangen, alles getan zu haben, um die Videothek weiter betreiben zu können, entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht, daß sie vor diesem Zeitpunkt über ein entsprechendes auch nur latent vorhandenes Unrechtsbewußtsein verfügt hätten. Das Landgericht teilt nämlich an anderer Stelle der Urteilsgründe mit, die „jungen und geschäftsunerfahrenen“ Angeklagten seien vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs durch die Firma C. rechtskundig beraten worden und hätten auf die Richtigkeit dieser Auskünfte, wonach der Betrieb der Automatenvideothek rechtlich zulässig sei, vertraut.

Der Irrtum war für die Angeklagten nicht vermeidbar. Für juristische Laien lag es nicht nahe, daß die Anbringung von Sichtblenden an dem Automatenraum aus Rechtsgründen zur Vermeidung einer Jugendgefährdung möglicherweise selbst dann erforderlich war, wenn - wie hier - beim Blick von außen lediglich der Verleihautomat sichtbar war und die Wahrnehmung weitgehend derjenigen entsprach, die sich dem Betrachter beim Blick in den Geldautomatenbereich einer Bank erschließt. Es kommt hinzu, daß der Bedienungsvorgang als solcher nach den Feststellungen des Landgerichts von außen nicht zu beobachten war, weil der Kunde sich zum Zwecke der Bedienung unmittelbar vor dem Automaten aufhalten mußte und die Sicht auf den nur 25 x 25 cm großen tastaturgesteuerten Bildschirm verdeckte, über den Auswahl und Anmietung erfolgte.

Vor diesem Hintergrund bestand für die Angeklagten bis zum Erscheinen der Zeugen Se. und R. auch kein Anlaß, weitergehenden Rechtsrat einzuholen. Die Angeklagten waren durch die Firma C. rechtlich beraten, die ihre Kenntnisse ihrerseits von auf die einschlägigen Rechtsfragen spezialisierten Rechtsanwälten ableitete und an die Angeklagten weitergab. Die Firma C. verfolgte zwar erkennbar eigene wirtschaftliche Interessen. Nach den Feststellungen bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß ihre Rechtsauskünfte von diesem Interesse derart geprägt waren, daß sie gleichsam nur „Feigenblattfunktion“ erfüllten (vgl. BGHR StGB § 17 Vermeidbarkeit 3 und 4), zumal ein beachtlicher Teil der Verwaltungsgerichte die Rechtsauffassung der Firma C. bestätigt hat (VG Karlsruhe aaO; VGH BaWü aaO; ferner OVG NRW aaO).

 

3. Der Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist, entgegen der Ansicht des Landgerichts, hier nicht erfüllt. Diese Vorschrift verbietet die Werbung für pornographische Schriften und will verhindern, daß Personen unter 18 Jahren für pornographisches Material interessiert und auf mögliche Bezugsquellen aufmerksam gemacht werden (vgl. Laufhütte in LK 11. Aufl. § 184 Rdn. 34). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Im übrigen war der Automatenraum Jugendlichen nicht zugänglich. Soweit er bis zum Anbringen der Sichtblenden einsehbar war - insoweit kommt nur eine Strafbarkeit der Angeklagten W. und B. in Betracht - unterlagen diese - wie dargelegt - einem unvermeidbaren Verbotsirrtum.

 

4. Verstöße gegen § 7 Abs. 4 JÖSchG aF in Verbindung mit den entsprechenden Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbeständen (§ 12 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 JÖSchG aF) scheiden aus, nachdem diese Vorschriften mit Einführung des JuSchG am 1. April 2003 außer Kraft getreten sind. Das an die Stelle des JÖSchG getretene JuSchG ist insoweit das nach § 2 Abs. 3 StGB bzw. - soweit Ordnungswidrigkeiten in Rede stehen - § 4 Abs. 3 OWiG mildere Recht, da es - wie oben ausgeführt - kein dem § 7 Abs. 4 JÖSchG entsprechendes absolutes Verbot des Betriebs von Automatenvideotheken in der Öffentlichkeit mehr enthält. Soweit § 12 Abs. 4 JuSchG die Vermietung von Bildträgern mittels Automaten regelt, betrifft diese Vorschrift nur noch die Voraussetzungen, unter denen diese an in § 12 Abs. 4 JuSchG genannten Orten aufgestellt werden dürfen. Sie ist hier nicht einschlägig, da der nicht frei zugängliche Automatenraum keiner der in § 12 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 JuSchG genannten Örtlichkeiten unterfällt.

 

5. Ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Nr. 3 GjSM aF in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 GjSM aF bzw. § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG liegt ebenfalls nicht vor, nachdem die Voraussetzungen des in seinem Regelungsgehalt für die hier vorliegende Fallgestaltung identischen § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB nicht erfüllt sind.

 

(Unterschriften)