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Abmahnung

Abmahnung erhalten?

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Man fordert Sie auf, eine Unterlassungserklärung  mit Vertragsstrafe und Kosten abzugeben? Sie benötigen Hilfe von einem spezialisierten Rechtsanwalt?

„Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.“

So der unmissverständliche gesetzgeberische Auftrag, wie er in § 12 des Gesetzesgegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder auch in § 97a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) formuliert ist.

Die Abmahnung fungiert demnach als eine Art „gelbe Karte“ und dient damit letztlich dem Schutz des Schuldners. Dieser erhält die Chance, durch Abgabe einer rechtsverbindlichen Unterlassungserklärung den Unterlassungsgläubiger klaglos zu stellen und damit ein in der Regel deutlich kostspieligeres Gerichtsverfahren oder eine einstweilige Verfügung zu vermeiden.

Das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung ist ein klassisches Instrument des gewerblichen Rechtsschutzes und findet Anwendung zum Beispiel auch im Markenrecht, im Patentrecht und Geschmacksmusterrecht, daneben aber auch im Bereich des Persönlichkeitsrechts (Presse- und Äußerungsrecht).

Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Mit der Abmahnung wird der Unterlassungsgläubiger vom Abgemahnten in aller Regel die Abgabe einer so genannten „strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ verlangen.

Diese enthält die rechtsverbindliche Erklärung des Schuldners, die Fortsetzung des in der Abmahnung beschriebenen rechtswidrigen Verhaltens unverzüglich – oder im Ausnahmefall nach Ablauf einer Aufbrauchsfrist – einzustellen. Rechtlich hat die Abgabe einer solchen Erklärung zur Konsequenz, dass die durch die Erstbegehung des Verstoßes grundsätzlich bestehende Wiederholungsgefahr ausgeräumt wird, wodurch der Unterlassungsanspruch des Gläubigers sich erledigt. Er kann wegen dieses Verstoßes dann bei Gericht keine Klage mehr erheben.

Die Unterlassungserklärung ist nach der Rechtsprechung aber nur dann geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen, wenn sie „ernsthaft“ ist. Hierfür ist insbesondere erforderlich, dass der Schuldner sich zusätzlich verpflichtet, im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung an den Gläubiger eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen.

Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich grundsätzlich nach der Schwere des Verstoßes und damit nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. In der Regel bietet sich deshalb keine starre Summe, sondern eine Vertragsstrafe nach dem so genannten „neuen Hamburger Brauch“ an, bei der die Höhe der Strafe zwar vom Gläubiger bestimmt, aber im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft wird.

Erstattung  der Abmahnkosten

Soweit die Abmahnung berechtigt war, ist der Schuldner neben der Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aber darüber hinaus auch verpflichtet, dem Gläubiger die hierfür erforderlichen Aufwendungen zu erstatten.
Dem liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass der Unterlassungsschuldner durch sein rechtswidriges Verhalten die Abmahnung überhaupt erst erforderlich gemacht hat und aus diesem Grunde auch für die dafür anfallenden Kosten aufkommen soll.

Die Höhe der geschuldeten Abmahnkosten richtet sich nach dem Wert des mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruchs. Dieser wiederum hängt von zahlreichen Gesichtspunkten, insbesondere aber von Schwere der Rechtsverletzung ab.

Nicht verkannt werden soll in diesem Zusammenhang, dass diese grundsätzlich bestehende Erstattungspflicht gerade im Bereich des  Urheberrechts bei der Tauschbörsennutzung (Filesharing) oder der Nutzung fremder Fotografien auf Internetseiten in letzten Jahren und auch aktuellvon bestimmten schwarzen Schafen im Anwaltsmarkt in höchst fragwürdiger Weise zur Gebührenerzielung missbraucht wird. Von diesem unzulässigen Geschäftsgebahren distanzieren wir uns in aller Deutlichkeit.

Erste Hilfe im Falle einer Abmahnung oder einer Vertragsstrafe

In den allermeisten Fällen empfehlen wir, die Abmahnung und die verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten von einem unserer spezialisierten Anwälte und Fachanwälte überprüfen zu lassen. Für die erste Hilfe vor der Kontaktaufnahme mit uns, geben wir Ihnen folgende Tipps:

  • Notieren Sie sich den Eingang des Schreibens, mit dem Sie die Abmahnung erhalten haben. Halten Sie auch fest, auf welchem Wege (E-Mail, Telefax, Einschreiben, etc.) Sie die Abmahnung erhalten haben. 
  • Die Abmahnung enthält eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Beachten Sie unbedingt diese Frist und informieren Sie rechtzeitig Ihren Rechtsanwalt.
  • Ruhe bewahren: Unterzeichnen Sie nicht voreilig die geforderte Unterlassungserklärung, sondern lassen die Abmahnung auf ihre Berechtigung hin von einem Rechtsanwalt überprüfen.

Typische Abmahnungen im Internet und in den Neuen Medien

Typische Fälle von Abmahnungen und Einstweiligen Verfügungen:

Einstweilige Verfügung erhalten?

Übrigens: Auch wenn Sie bereits nach einer vorherigen Abmahnung eine einstweilige Verfügung vom Gerichtsvollzieher zugestellt bekommen haben, ist es noch nicht zu spät. Sie sollten von einem spezialisierten Anwalt  oder Fachanwalt überprüfen lassen, ob die vorausgegangene Abmahnung und die einstweilige Verfügung berechtigt waren und ob sich ein Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung lohnt.

Achtung: Auch nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung müssen Sie noch aktiv reagieren, um weitere Kosten, die durch ein anschließendes Klageverfahren entstehen können, zu vermeiden. Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

Abmahnung und einstweilige Verfügung – was nun?

Wenn Sie Hilfe benötigen, rufen Sie uns einfach oder schreiben Sie uns eine kurze Email.

Über die Kosten unserer Beratungsleistungen klären wir Sie zu Beginn des Telefonats gerne auf oder teilen Ihnen diese per E-Mail auf Anfrage hin gerne mit.