Politikerin erwehrt sich gegen Äußerungen bei Facebook
Von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
und Rechtsanwalt Christian Schwarz, LL.M.
Als Politikerin muss man ein dickes Fell haben. Das musste auch die ehemalige Bundesministerin Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen) schon häufig erfahren. Beschimpfungen im Internet gehören wohl leider mittlerweile auch zu ihrem Alltag. Künast ist jedoch dafür bekannt, sich mit solchen Angreifern auch einmal auseinandersetzen – mal bei Twitter, mal bei einem Hausbesuch, seinerzeit gemeinsam mit dem Magazin „Der Spiegel". Nun erzielte sie einen juristischen Teilerfolg vor dem Kammergericht Berlin (KG Berlin, Beschluss vom 11. März 2020, Az. 10 W 13/20), wegen einiger diffamierender Aussagen gegen sie bei Facebook. In erster Instanz hatte ihr das Landgericht Berlin zunächst noch einen Anspruch versagt, ruderte jedoch nach einer Beschwerde ein wenig zurück.
Der Fall
Die erste Entscheidung des Landgerichts Berlin hatte seinerzeit für viel Diskussion gesorgt (Landgericht Berlin, Beschluss vom 9. September 2019, Az. 27 AR 17/19), angeblich bis hin zu Strafanzeigen mancher Rechtsanwaltskollegen gegen die erkennenden Richter wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung.
Renate Künast fühlte sich durch die Kommentare von 22 Nutzern bei Facebook diffamiert. Sie beantragte, dass das Landgericht Berlin Facebook gestattet, Informationen über die Nutzer herauszugeben, die unter einem Facebook-Post im Kommentarbereich ihrer Ansicht nach Beleidigungen äußerten (§ 14 Abs. 3 TMG). Mit den Daten könnte sie die Nutzer sodann in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei den Äußerungen um rechtswidrige Inhalte nach § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) handelt. Erfasst davon werden insbesondere Beleidigungen (185 StGB).
Das Landgericht Berlin sah jedoch in den Äußerungen keine rechtswidrigen Inhalte, vielmehr seien diese von der Meinungsfreiheit umfasst. So ließ das Gericht beispielsweise Äußerungen wie „Schlampe" oder „Drecks Fotze“ als zulässige Meinungsäußerung durchgehen, denn dies bewege sich haarscharf an der Grenze des von der Antragstellerin noch Hinnehmbaren. Wir haben darüber berichtet.
Gegen diesen Beschluss legte die Politikerin verständlicherweise die sofortige Beschwerde ein. Der übliche Verfahrensgang ist dabei, dass die Beschwerde zunächst wieder bei den erkennenden Richtern auf dem Tisch zur erneuten Entscheidung landet. Die Kammer des Landgerichts Berlin half der Beschwerde dann auch tatsächlich teilweise ab und entschied, dass die Kommentare von sechs Nutzern jeweils einen rechtswidrigen Inhalt im Sinne einer Beleidigung gemäß § 185 StGB darstellen, für den auch im Hinblick auf die Meinungsfreiheit ein Rechtfertigungsgrund nicht ersichtlich sei (Landgericht Berlin, Abhilfebeschluss vom 21. Januar 2020, Az. 27 AR 17/19). Die übrigen sechzehn Kommentare seien jedoch zulässig, so dass darüber nunmehr das Kammergericht Berlin entscheiden musste.
Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin
Bei sechs der noch zu prüfenden Kommentare sah das Kammergericht den Tatbestand der Beleidigung als erfüllt an. Diese sechs Äußerungen wiesen einen so massiven diffamierenden Gehalt auf, dass sie sich als Schmähkritik bzw. die dem gleichgestellte Formalbeleidigung einordnen ließen, so der Senat.
Auch unter Berücksichtigung des thematischen Kontextes, in welchem die Nutzer ihre Posts verfasst hätten, könnten diese verbalen Entgleisungen nur als außerhalb einer Sachdebatte stehende Schmähungen von Renate Künast eingeordnet werden, heißt es in einer Pressemitteilung des Kammergerichts. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Thematik fehle insoweit. Vielmehr werde Künast als vermeintliche Befürworterin einer Entkriminalisierung von „einvernehmlichem bzw. gewaltlosem” Sex mit Kindern, wie sie die Ausgangsmitteilung andeute, jede Würde abgesprochen. Künast werde im Schutze der Anonymität des Internets zum Objekt frauenverachtender und entwürdigender obszöner Anwürfe gemacht. Hierdurch und durch zügellose Beschimpfungen mittels besonders drastischer Begriffe aus dem Bereich der Fäkalsprache werde Künast in einer so maßlos überzogenen Art und Weise attackiert, dass nur noch die persönliche Schmähung im Vordergrund steht und eine sachbezogene Auseinandersetzung völlig aus dem Blickfeld geraten sei. Bei solchen Diffamierungen werde ungeachtet des Anlasses der Entgleisungen die weit gezogene Grenze zulässiger Meinungsäußerungen deutlich überschritten und der Ausnahmetatbestand einer nicht mehr legitimierbaren Schmähkritik oder einer dieser gleichgestellten Formalbeleidigung erreicht.
Hinsichtlich der übrigen zehn Kommentare wurde die Beschwerde von Künast zurückgewiesen. Von Seiten des Gerichts heißt es dazu, dass die Richter des 10. Senats dabei keinesfalls verkennen würden, dass es sich insoweit gleichfalls um erheblich ehrenrührige Bezeichnungen und Herabsetzungen von Renate Künast handele. Unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben sei allerdings festzustellen, dass die Schwelle zum Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB jeweils nicht überschritten werde. Auch würden die Richter keinesfalls verkennen, dass es zu einem Sprachverfall und insbesondere unter Ausnutzung der Anonymität im Internet zu einer Verrohung bis hin zu einer Radikalisierung des gesellschaftlichen Diskurses gekommen sei. Dies vermöge aber eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
Diese Entscheidung ist rechtskräftig; das Kammergericht hat eine Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.
Fazit
Eine interessante Entscheidung, die aufgrund der ersten Entscheidung des Landgerichts Berlin hohe Welle geschlagen hat. Sie macht aber auch deutlich wie schwer es manchmal sein kann, sich gegen negative Äußerungen zur Wehr setzen – insbesondere als prominente Person. Aber natürlich gilt auch hier: Beleidigungen sind niemals von der Meinungsfreiheit umfasst. Um so mehr überraschte die Entscheidung des Landgerichts Berlin, welches in manchen Äußerungen zunächst noch eine zulässige Auseinandersetzung in der Sache sah.
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