×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Wettbewerbsrecht
/
Verstoß gegen Unterlassungsverfügung bei umgangener IP-Sperre

Umgangene IP-Sperre - Unterlassungsschuldner muss zumutbar verhindern

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M., Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht

Eine neue Entscheidung des LG Hamburg aus diesem Jahr beschäftigt die Fach- und Unternehmerwelt. Darin entschied das Gericht, dass ein Unterlassungsschuldner gebunden sein kann, Umgehungsmaßnahmen bei Internetsperren zu verhindern. Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen haben.

Blizzard gegen Bossland GmbH

Hintergrund dieser Entscheidung ist eine juristische Auseinandersetzung zwischen dem Computerspiele-Hersteller Blizzard und der Bossland-GmbH über den Einsatz sogenannter Bots und deren Vertrieb. Mit diesen Bots können Spieler ihre Spielzüge automatisieren. Hiergegen ging Blizzard vor, da für dessen Spiel Diablo III ebensolche Bots angeboten wurden. Eine entsprechend beantragte einstweilige Verfügung wurde vom LG Hamburg bereits bestätigt. Hierin wurde es der Unterlassungsschuldnerin untersagt, die Bot-Software in Deutschland anzubieten oder zu verbreiten. Für das Ausland gilt dieses Verbot jedoch nicht. Das Problem bei Online-Downloads: Sie sind überall verfügbar, selbst wenn sie auf ausländischen Servern gespeichert sind. Deshalb werden üblicherweise sogenannte IP-Sperren eingerichtet, mit denen über die Länderkennung verhindert werden soll, dass deutsche Internet-Nutzer auf die ausländischen Server zugreifen können.

Eine solche IP-Sperre richtete die Unterlassungsschuldnerin auch ein. Allerdings ist es grundsätzlich möglich für Nutzer, derartige Sperren zu umgehen. Dies taten auch einige Nutzer wiederum - was Blizzard als Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung ansah. Entsprechend beantragte das Unternehmen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Nach seiner Ansicht sollte die Unterlassungsschuldnerin ebenso verpflichtet sein, den Umgehungsmaßnahmen entgegen zu wirken.

Umfang der Pflichten

Die Entscheidung überrascht einigermaßen. Schließlich soll hiernach die Unterlassungsschuldnerin dafür verantwortlich sein, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um eine Umgehung durch Dritte zu verhindern. Dies könnte sehr aufwändig sein, da nicht alle Proxy- oder VPN-Dienste bekannt sind und eine entsprechende flächendeckende Recherche sehr schwierig sein dürfte. Es bleibt abzuwarten, ob weitere Gerichte dieser Ansicht folgen und entsprechend hohe Voraussetzungen an die Einhaltung einer Unterlassungsverfügung knüpfen oder ob diese Entscheidung aufgrund ihrer doch eher pauschalen Aussage vom Beschwerdegericht aufgehoben wird.

RAe Terhaag & Partner Düsseldorf aufrecht.deUnabhängig davon macht diese Entscheidung jedenfalls deutlich, dass sich vermehrt Gerichte mit der Einhaltung von Unterlassungsverfügungen zu beschäftigen haben. Welche genauen Verpflichtungen sich jeweils für den Schuldner ergeben, richtet sich nach dem genauen Inhalt der Verfügung. Ob und welche Verstöße im Weiteren hiergegen auch erfasst sind, ist meistens erst aufgrund einer umfassenden Einzelfallbetrachtung festzustellen.

Wir können aufgrund unserer langjährigen anwaltlichen Erfahrung Ihnen ein spezifisches Beratungsangebot liefern und helfen, derartige Fragestellungen zu klären. Sprechen Sie uns gerne an!