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Zum Schadenersatz bei Übernahme von Onlinetexte (AG Hamburg, Beschluss vom 23. Januar 2015; Az.: 35a C 46/14

Leitsätzliches

Zum Schadenersatz bei Übernahme von Onlinetexte unter Berücksichtigung der DJV-Tarife

LANDGERICHT Hamburg

Beschluss

Entscheidung vom 3. Juni 2014

Az.: 312 O 322/12

 

Gegen die Schuldnerin zu 2) wird ein Ordnungsgeld von 10,000,00 € festgesetzt. Der gegen den Schuldner zu 1) gerichtete Ordnungsmittelantrag wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Ordnungsmittelverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Gläubigerin haben die Gläubigerin zu 1/3 und die Schuldnerin zu 2) zu 2/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Schuldners zu 1) hat die Gläubigerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Schuldnerin zu 2) hat diese selbst zu tragen.

Der Streitwert für das Ordnungsmittelverfahren wird auf € 60.000,00 festgesetzt. Davon entfallen € 20,000,- auf das Ordnungsmittelverfahren gegen den Schuldner zu 1) und € 40.000,-- auf das Ordnungsmittelverfahren gegen die Schuldnerin zu 2).

Gründe:

Gegen die Schuldnerin zu 2) ist wegen Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung vom 15.6.2012 ein Ordnungsmittel festzusetzen (§ 890 I 1 ZPO). Der Antrag gegen den Schuldner zu 1) ist zurückzuweisen.

I.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Die einstweilige Verfügung vom 15.6.2012 ist vorläufig vollstreckbar. Einer Klausel bedarf es nicht. Die Zustellung der einstweiligen Verfügung ist am 20.6.2012 bewirkt worden.

II.

Auf Antrag der Gläubigerin ist gegen die Schuldnerin zu 2) das tenorierte Ordnungsgeld festzusetzen. Sie hat schuldhaft gegen das gerichtliche Verbot aus der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 15.6.2012 verstoßen.

Die Kammer hat dem Schuldner mit einstweiliger Verfügung vom 16.12.2011 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten,

„im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens Software anzubieten und/oder zu verbreiten, die es Spielern des von der Antragstellerin herausgegebenen Online-Spiels „Diablo III" ermöglicht, Spielzüge in dem Spiel „Diablo III" zu automatisieren".

Die Schuldnerin zu 2) hat dem Verbot zuwidergehandelt. Sie hat zwar die Internetseite ... seit dem 22,6.2012 mit einer Zugriffssperre für deutsche IP-Adressen versehen und ihre Zahlungsdiensteanbieter angewiesen, keine deutschen Zahlungsmittel mehr zu akzeptieren. Gleichwohl ist es für deutsche Kunden weiterhin nicht nur möglich, sich auf der von der Schuldnerin betriebenen Website    ... über den streitgegenständlichen „Bot" der Schuldnerin zu informieren, mit welchem es Spielern ermöglicht wird, Spielzüge in dem Spiel „Diablo III" zu automatisieren. Es ist für große Teile der angesprochenen Verkehrskreise zudem ohne besonderen Aufwand möglich, die IP-Sperre mittels eines Proxy-Servers oder eines VP-Clients zu umgehen, um so den Download der in Rede stehenden Software zu ermöglichen. Auch die Bezahlung mittels Paypal ist für deutsche Kunden unstreitig ohne weiteres möglich.

Die Gläubigerin hat im Schriftsatz vom 24.8.2012 ausführlich und nachvollziehbar unter Verweis auf die Screenshots gemäß der Anlagen ASt 60 bis ASt 64 zu der Umgehungsmöglichkeit vorgetragen. Das Bestreiten der Schuldnerin hinsichtlich des konkreten Vorgangs erstreckt sich nicht auf den Umstand, dass eine Umgehung der IP-Sperre mittels Proxy-Servers oder VPN-Client tatsächlich möglich ist, Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei den Nutzern des von der Schuldnerin zu 2) angebotenen „Rots" ganz vorwiegend um solche handelt, die über überdurchschnittliche Kenntnisse im Bereich der Internetnutzung verfügen, sodass es zumindest für einen erheblichen Teil unproblematisch möglich ist, sich weiterhin Zugang zu dem in Rede stehenden Download zu verschaffen. Auch die erfolgte Anweisung an die Zahlungsdiensteanbieter verhindert einen Zugang von Nutzern aus Deutschland nicht, da eine Zahlung mittels Paypal, welches die Schuldnerin nicht als deutsches Zahlungsmittel ansieht, weiterhin möglich ist. Unabhängig von der Frage, wie dieses für die Bezahlung von Internetangeboten verbreitete Zahlungsmittel zu qualifizieren ist, ist es Kunden aus Deutschland damit weiterhin möglich, die Software nicht nur zu beziehen, sondern diese auch zu bezahlen und so zu aktivieren.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass entgegen dem Verfügungsverbots weiterhin ein Anbieten und Verbreiten der Software im Bereich der Bundesrepublik Deutschland durch die Schuldnerin zu 2) stattfindet.
 
III.

Die Schuldnerin zu 2) hat den erneuten Verstoß auch verschuldet, da sie zumindest fahrlässig gehandelt hat.

Sie hat ihrer Sorgfaltspflicht insofern nicht genügt, als sie verpflichtet war, alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar war, um eine künftige Verbotsverletzung zu verhindern. Dazu gehört es jedenfalls sicherzustellen, dass ein Bezug der „Bot-Software aus der Bundesrepublik Deutschland heraus so stark erschwert wird, dass ein weiterer Bezug nur noch unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist Dies ist der Schuldnerin zu 2) weder mittels der IP-Sperre noch mittels der Anweisung an ihre Zahlungsdiensteanbieter gelungen, da eine Umgehung dieser Sicherungsmaßnahmen für einen großen Teil der angesprochenen Verkehrskreise unproblematisch möglich ist. Da zudem weiterhin aus Deutschland heraus Seiten ohne jede Vorkehrung abrufbar sind, auf welchem die Software - wenn auch englischsprachig - beworben wird, kommt der tatsächlichen Umgehungsmöglichkeit für den Kunden auch eine hinreichende praktische Relevanz zu, welche die Schuldnerin hätte erkennen müssen.

Es wäre der Schuldnerin zumindest zumutbar gewesen, die Sperre mittels einer Proxy- bzw. VPN-Diensterkennung zu erweitern, sodass eine solche Umgehung ausgeschlossen worden wäre. Die technische Möglichkeit einer solchen Proxyerkennung wird von der Schuldnerin nicht in Abrede genommen. Soweit die Schuldnerin insoweit vorträgt, dass solche Proxyserver auch außerhalb Deutschlands verwendet würden, führt dies jedenfalls nicht zu dem Schluss, dass eine solche Erweiterung der Sperre der Schuldnerin nicht zumutbar gewesen wäre: Zwar ist es denkbar, dass so nicht ausschließlich Kunden aus Deutschland von der streitbefangenen Downloadseite ausgeschlossen worden wären. Dies ist der Schuldnerin zur Befolgung der Verbotsverfügung allerdings zuzumuten, zumal nicht ersichtlich ist, dass — anders als zu dem Zweck der Umgehung der IP-Sperre — in relevantem Umfang die Website der Schuldnerin mittels eines Proxy-Servers oder eines VPN-Diensts angesteuert wird.

IV.

Gegen die Schuldnerin ist ein angemessenes Ordnungsgeld festzusetzen. Art und Höhe des Ordnungsmittels richten sich nach der Intensität des Titelverstoßes und dem Maß des Verschuldens des Verletzers. Die Bemessung hat unter Berücksichtigung des Charakters des Ordnungsmittels als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen sowie seines repressiven, strafähnlichen Charakters maßgeblich auf den Unwertgehalt der Verletzung abzustellen, d.h. auf die Intensität der Beeinträchtigung für den Gläubiger und auf den Grad des Verschuldens. Ferner darf die Titelverletzung aus der Sicht des Schuldners sich nicht als lohnend erscheinen, Der Streitwert des Erkenntnisverfahrens indiziert dabei das Interesse des Klägers/Antragstellers und die durch diesen von einer Zuwiderhandlung zu befürchtende Einbuße. Eine schematische Festsetzung des Ordnungsgeldes auf einen Bruchteil des Streitwerts des Unterlassungsverfahrens scheidet danach aus (BGH, NJW 1994, 45,46). Gleichwohl muss dieser Wert in die Berechnung einbezogen werden, weil hiermit die Schwere des Wettbewerbsverstoßes verdeutlicht wird,

Die Kammer hält bei Abwägung aller dieser Gesichtspunkte ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € für angemessen und auch ausreichend. Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin durch die IP-Sperre und die Anweisung an ihre Zahlungsdiensteanbieter, keine deutschen Zahlungsmittel zu akzeptieren, versucht, das Verbot unmittelbar umzusetzen. Auch wenn es sich dabei nicht um hinreichende Maßnahmen handelt, ein Verbreiten der Software im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern, ist darin jedenfalls das Bemühen zu erkennen, das Verbot zu befolgen. Da es sich um einen ersten Verstoß gegen die einstweilige Verfügung handelt, hält die Kammer das festgesetzte Ordnungsgeld auch in Ansehung der wirtschaftlichen Bedeutung der streitgegenständlichen Software für angemessen.

Im Hinblick auf die weiteren von der Gläubigerin gerügten Handlungen der Schuldnerin, wie das Verbreiten von „Durchhalteparolen" im Forum durch ihren Geschäftsführer, Inhalte von Forumsbeiträgen sowie darin enthaltene Links, Inhalte von Seiten Dritter (wie ...) kann dahinstehen, ob es sich insoweit ebenfalls um der Schuldnerin zurechenbare Verstöße gegen die einstweilige Verfügung vom 15.6.2012 handelt. Im Hinblick auf den festgestellten Verstoß (s. o. I) kommt diesen Handlungen jedenfalls keine eigenständige Bedeutung zu, welche den Unwertgehalt des Verstoßes in relevanter Weise erhöhen würde.

V.

Gegen den Schuldner zu 1), den Geschäftsführer der Schuldnerin zu 2) ist der Antrag auf Erlass eines Ordnungsmittels zurückzuweisen.
 
Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, Ist nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen (vgl. BGH, GRUR 2012, 541, 542 Rz. 6). Es besteht kein Anlass, auf Grund einer der juristischen Person zurechenbaren schuldhaften Zuwiderhandlung ihres Organs daneben zusätzlich Ordnungsmittel gegen das Organ festzusetzen oder dessen gesamtschuldnerische Haftung zu begründen (vgl. BGH, GRUR 2012, 541, 542 Rz. 7).

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 S. 3, 92 ZPO.

 

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