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Gar nicht egal: Werbekennzeichnung für einen Verlobungsring?

Gar nicht egal: Werbekennzeichnung für Verlobungsring?

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
und Rechtsanwalt Christian Schwarz, LL.M.

Der Schlagersänger Michael Wendler („Egal“ und „Sie liebt den DJ“) und seine Freundin Laura Sophie Müller haben sich verlobt, frohlockt die Boulevardpresse. Normalerweise würden wir darüber nicht berichten. Jedoch feierten die beiden ihre Verlobung medienwirksam in den sozialen Medien – und dabei fiel ein kleines Detail auf, welches Anlass für diesen Beitrag gibt.

Michael Wendler veröffentlichte ein Foto mit „She said yes“ bei Instagram, aufgenommen auf einer Dachterrasse in Köln bei Sonnenuntergang – umgeben von Rosen und kitschigen Kerzenleuchtern. Müller veröffentlichte zusätzlich einen Beitrag über ihren Verlobungsring: „Dieser Ring ist aus Weißgold und hat über 1,5 Karat Diamant. Das ist der schönste Ring, den ich jemals gesehen hab! Michael hat mir den schönsten Ring geschenkt.“ So weit, so gewöhnlich für eine (Promi-)Verlobung.

In dem Video teilt Müller jedoch auch mit, dass es eine „nachgebaute Version“ dieses Rings ab sofort zu kaufen gibt: „Der sieht exakt so aus, aber es ist nicht derselbe. Wir haben eine kostengünstige Version für Euch hergestellt. Wenn der Euch gefällt, dann könnt Ihr den jetzt nachkaufen.“ In dem Video wird ein Trauringhersteller verlinkt, welcher das Imitat vertreiben soll. Eine geschäftstüchtige Verlobung von Müller und Wendler also.

Verschiedene Videoschnipsel kennzeichnet Müller mit dem Begriff „Anzeige“. Nach der aktuellen Rechtsprechung durchaus sinnvoll, denn der Beitrag enthält offenkundig Werbung für den Ringproduzenten. Das Problem dabei: Das Wort ist ganz bewusst so klein geschrieben und in der oberen Ecke des Videos platziert, dass es kaum auffällt bzw. in manchen Sequenzen durch den Nutzernamen nahezu vollständig verdeckt wird.

Kann dies für eine ausreichende Werbekennzeichnung genügen? Wohl kaum. Sinn und Zweck einer solchen Kennzeichnung ist, dass dem Betrachter sofort klar wird, dass er mit Werbung konfrontiert ist. Ein reiskorngroßer Hinweis in einem kurzen Video, versteckt am Rand, dürfte dafür sicherlich im konkreten Einzelfall nicht ausreichen.

Nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (dort: § 5a Abs. 6 UWG) muss ein kommerzieller Zweck kenntlich gemacht werden. Nun kann man einwenden, dass genau dies durch die Kennzeichnung „Anzeige“ erfolgt sei. Jedoch liefe die Regelung leer, wenn auch eine winzige oder undeutliche Kenntlichmachung genügen würde – dem Verbraucher, welcher durch die Regelung geschützt werden soll, wäre damit wohl nämlich nicht geholfen.

So entschied das Oberlandesgericht Celle, dass eine Werbekennzeichnung beispielsweise nicht in den sog. Hashtags am Ende eines Beitrags versteckt werden darf, weil diese dort nicht ausreichend wahrnehmbar ist (OLG Celle, Urteil vom 8. Juni 2017, Az. 13 U 53/16). Auch ist es erforderlich, dass der Hinweis ausreichend deutlich lesbar ist, also ohne besondere Anstrengung oder Konzentration für den Nutzer erkennbar ist. Bei einer Schriftgröße kleiner als 6-Didot-Punkte sei dies in der Regel nicht anzunehmen, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch lesbar sei. (Landgericht Coburg, Urteil vom 26. Juni 2018, Az. 1 HK O 6/18 m.w.N. – in Bezug auf Testergebnisse).

Nun kann man sich durchaus noch darüber streiten, ob der Werbezweck in dem Video nicht offensichtlich ist – dann wäre eine Werbekennzeichnung nach dem Gesetz nicht erforderlich. Dagegen spricht jedoch, dass Müller ihre Fans in erster Linie über die Verlobung und ihren schönen Ring informieren möchte. Es wird also eine Werbebotschaft in der schönen Kunde versteckt. Darüber war sie sich scheinbar auch im Klaren, sonst hätte sie wohl auf die Mini-Kennzeichnung ganz verzichtet.

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