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Kostenlose ärztliche Beratung als verbotenes Werbegeschenk

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kostenlose ärztliche Beratung als verbotenes Werbegeschenk

OLG Frankfurt untersagt „100 % kostenfrei“-Werbung (Az. 6 U 60/26)

Mit Urteil vom 3. September 2026 (Az. 6 U 60/26) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einem Anbieter von Adipositasbehandlungen untersagt, mit Aussagen wie „100 % kostenfreie Beratung“ oder „Wir beraten Sie gerne ausführlich & 100 % kostenfrei“ zu werben. Die Ankündigung einer kostenlosen ärztlichen Beratung ist nach Auffassung des Wettbewerbssenats eine nach § 7 Abs. 1 HWG verbotene Zuwendung. Das Landgericht Frankfurt hatte den Eilantrag insoweit noch zurückgewiesen (Urt. v. 10.04.2026, Az. 3-10 O 14/26). Die Entscheidung erging im Eilverfahren und ist nicht anfechtbar.

Maßgeblich ist, was der Patient erwartet

Die Antragsgegnerin hatte eingewandt, die Beratung werde tatsächlich gar nicht von Ärzten erbracht. Darauf kam es dem OLG nicht an: Angegriffen war allein die Werbung, und entscheidend ist daher, welche Beratung der Verkehr erwartet. Wer auf einer Website mit Magenballon, Magenverkleinerung und einer Arztauswahl in der Menüleiste „kostenfreie Beratung“ angeboten bekommt, erwartet einen Arzt. Eine solche Beratung ist nach der GOÄ vergütungspflichtig – wird sie verschenkt, liegt eine geldwerte Vergünstigung und damit eine Werbegabe vor (vgl. BGH, Urt. v. 06.11.2025, Az. I ZR 182/22 – Gutscheinwerbung II).

Ausnahme nur für Beratung als Nebenleistung

Interessant ist die Auseinandersetzung mit § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG, wonach Zuwendungen erlaubt sind, die „in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen“ bestehen. Darauf hatte das Landgericht noch abgestellt. Der Senat räumt selbst ein, dass seine Lösung nach dem Wortlaut „zunächst widersinnig“ erscheint, löst den Widerspruch dann aber über die Gesetzeshistorie: Die Ausnahme stammt aus der 2001 aufgehobenen Zugabeverordnung, die Auskünfte und Ratschläge nur als Zugabe zu einer Hauptleistung privilegierte. Daran sollte sich nichts ändern; der heutige Wortlaut sei ein Redaktionsfehler. 
Eine ärztliche Beratung ist aber selbst ärztliche Hauptleistung und fällt daher nicht unter die Ausnahme. 
Nur am Rande: Nach Vortrag der Antragstellerin erhielt sie nach einer Testberatung umgehend Kostenübersichten, ein Finanzierungsangebot, einen Behandlungsvertrag – und eine Rechnung über 11.500 Euro. Auch wenn es darauf rechtlich nicht mehr ankam, zeigt das recht anschaulich, wofür die „kostenlose Beratung“ gedacht war ;-).

Einordnung – und ein Blick auf andere HWG-Fallen

Die Entscheidung betrifft die Behandlung von Adipositas. Nach unserer Einschätzung lässt sie sich aber ohne Weiteres auf andere ärztliche Leistungen übertragen, insbesondere auf ästhetische Eingriffe. Dass diese dem HWG unterfallen – auch nicht-operative wie Lippenfiller, Faltenunterspritzungen oder Nasen- und Kinnkorrekturen mit Hyaluron –, ist gefestigt (OLG Köln, Urt. v. 27.10.2023, Az. 6 U 77/23; BGH, Urt. v. 31.07.2025, Az. I ZR 170/24). Für unsere Mandantschaft haben wir u. a. vor dem LG Köln bereits Verbote gegen Mitbewerber erwirkt – gegen Pauschal- und Streichpreise, pauschale Rabatte und Vorher-Nachher-Bilder (Beschl. v. 29.07.2025, Az. 33 O 240/25) sowie gegen die Bezeichnung als „Clinic“ ohne Konzession nach § 30 GewO (Beschl. v. 09.06.2026, Az. 33 O 301/26).
Die „kostenlose Erstberatung“ reiht sich hier nahtlos ein.

Anbieter ärztlicher und ästhetischer Leistungen sollten Website, Social Media und Anzeigen daher prüfen. Es handelt sich um eine Eilentscheidung. Sie ist zwar nicht weiter anfechtbar, ein etwaiges Hauptsacheverfahren kann aber anders ausgehen. Angesichts der bewusst gegen den Gesetzeswortlaut gerichteten Auslegung wäre eine Klärung durch den BGH wünschenswert.

Wir bleiben für Sie dran. Bei Fragen zur rechtssicheren Werbung für medizinische und ästhetische Leistungen – oder wenn Sie gegen unzulässige Werbung von Mitbewerbern vorgehen möchten – unterstützen wir Sie gern.

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