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Pflichtangaben nach dem HWG in AdWords-Anzeigen

Pflichtangaben nach dem HWG in AdWords-Anzeigen

Von Rechtsanwalt Sebastian Laoutoumai, LL.M.

Google AdWord-Anzeigen sind aufgrund ihrer Positionierung innerhalb der Trefferliste ein beliebtes Werbemittel im Internet. Da die AdWord-Anzeigen einer Zeichenbeschränkung unterliegen, werden vom Anzeigenschalter nur die werbewirksamsten Informationen samt Links zur eigenen Internetseite in der Anzeige angegeben. So versucht der Werbende mit wenigen Informationen die Aufmerksamkeit des Nutzers zu erregen und auf seine Internetseite zu locken.

Geht das auch bei Werbung im medizinischen Bereich?

Nach § 4 HWG muss jede Werbung für Arzneimittel die in den Nummern 1 bis 8 aufgezählten Angaben enthalten. Zweck dieser umfassenden Informationspflichten ist es, den angesprochenen Verkehr so umfassend wie möglich über bestimmte medizinisch relevante Merkmale eines Arzneimittels aufzuklären, um so gewährleisten zu können, dass der Angesprochene eine informierte Entscheidung treffen kann. Allerdings sind diese Informationen nur dann verpflichtend, wenn es sich bei der Werbung nicht um eine sogenannte Erinnerungswerbung handelt. Eine solche liegt allerdings dann nicht mehr vor, wenn in medizinischer Hinsicht relevante Inhalte verbreitet werden sollen.

Liegt also keine Erinnerungswerbung vor, muss der Werbende die Pflichtangaben deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar zur Verfügung stellen. Aufgrund der begrenzten Zeichenzahl im Rahmen von AdWords-Anzeigen stellt sich allerdings das Problem, dass die geforderten Pflichtangaben nicht vollständig angegeben werden können. Selbst der allseits bekannte Pflichtsatz „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage oder fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ ist nicht mehr innerhalb einer AdWords-Anzeige darstellbar.

Sind AdWords-Anzeigen für Arzneimittel unmöglich?

Mit einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2013 (Urteil vom 6. Juni 2013 – I ZR 2/12) lässt sich diese Frage nunmehr grundsätzlich mit Nein beantworten. Nach dieser Entscheidung sind die heilmittelwerberechtlichen Anforderungen zu den Pflichtangaben im Internet erfüllt, wenn eine AdWords-Anzeige für ein Arzneimittel einen eindeutig als solchen klar erkennbaren elektronischen Verweis (Link) enthält, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer über diesen zu den Pflichtangaben gelangt und der Verweis auch tatsächlich zu einer Internetseite führt, auf der die Pflichtangaben unmittelbar, das heißt ohne weitere Zwischenschritte leicht erkennbar wahrgenommen werden können.

Es ist somit nicht erforderlich, dass im Rahmen einer AdWords-Anzeige die Pflichtangaben nicht gemeinsam mit der Werbebotschaft auf dem Bildschirm des Internetnutzers angezeigt werden. Nach dem Urteil des BGH ist es ausreichend aber auch erforderlich, dass die Pflichtangaben über einen Link für den Werbeadressaten verfügbar sind. Allerdings muss aus dieser Verlinkung selbst hervorgehen, dass man hierüber zu den Pflichtangaben gelangt.

Für weitere Informationen zum Heilmittelwerberecht besuchen Sie unseren Hauptartikelzu diesem Thema.

Sollten Sie Beratungsbedarf im Heilmittelwerberecht, insbesondere auch im Internet haben, sprechen Sie uns gerne an. Unser Anwaltsteam hat jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet der Werbung, speziell auch im Internet. 

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