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Vorsicht vor Abmahnungen der Kanzlei Schroeder aus Kiel

Vorsicht bei Abmahnungen der Kanzlei Schroeder aus Kiel - Erst prüfen, dann unterschreiben

Derzeit liegen uns vermehrt Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei Schroeder vor. Rechtsanwalt Schroeder vertritt dabei einen gewissen Herrn Steve Smith aus Großbritannien.

"Ausschließliches Urheberrecht"?

Gegenstand der Abmahnungen sind vermeintlich erfolgte Urheberrechtsverletzungen an pornographischen Filmwerken. Dem Abgemahnten wird in dem Standardschreiben vorgeworfen, den jeweils betroffenen Film über ein so genanntes Peer-to-Peer Netzwerk (also eine Tauschbörse) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt zu haben. Dies, so die klaren Worte des Rechtsanwalts, sei eine Tatsache.

Da Steve Smith jedoch der Inhaber der „ausschließlichen Urheberrechte“ an dem Erotikfilm sei, stünde nur ihm das Recht zu dessen öffentlicher Zugänglichmachung zu. Nähere Ausführungen dazu, in welcher konkreten Beziehung der vorgenannte Herr zu dem Film steht (Produzent? Drehbuchautor? Darsteller), bleibt der Text der Standardschreibens leider schuldig. Auch der vom Abmahnanwalt gebrauchte Begriff des „ausschließlichen Urheberrechts“ ist in dieser Hinsicht wenig hilfreich, da ein solcher Rechtsbegriff schlicht nicht existiert – gemeint war vermutlich ein ausschließliches Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes.

Vorwurf der Strafbarkeit per Standardschreiben?

Rechtsanwalt Schroeder geht sogar über den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung hinaus und wirft dem jeweiligen Abgemahnten im Rahmen eines weiteres Textbausteins pauschal vor, dass er sich durch sein Verhalten auch strafbar gemacht habe (§ 106 Urheberrechtsgesetz) . Die Erhebung strafrechtlicher Vorwürfe in einem massenhaft versandten Standardschreiben ist aus unserer Sicht insbesondere deshalb als „sportlich“ zu bezeichnen, da natürlich keinesfalls feststeht, dass der abgemahnte Anschlussinhaber den in der Abmahnung bezeichneten Verstoß selbst begangen hat.

Sodann wird von Rechtsanwalt Schroeder unter knapper Fristsetzung von nur 10 Tagen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Betrages in Höhe von 750,00 Euro verlangt.

Streitwert mindestens 50.000,00 Euro?

Hinsichtlich dieses Betrages weist der Kollege darauf hin, dass es sich hierbei um ein reduziertes Vergleichsangebot handele, welches aber nur dann gelten solle, wenn die geforderte Summe noch innerhalb der Frist auf sein Kanzleikonto eingezahlt werde. Denn für Urheberrechtsverletzungen an einem Film, so der weitere Vortrag des Kollegen, setzen „die Gerichte“ mindestens einen Streitwert von 50.000,00 Euro an. Wir erlauben uns hierzu den Hinweis, dass auch dies schlicht ergreifend falsch ist. Richtig ist, dass sich in der deutschen Rechtsprechung bislang noch keine einhaltliche Linie hinsichtlich der festgesetzten Streitwerte gebildet hat. So hatte etwa kürzlich das Landgericht Hamburg (Urteil v. 09.12.2010 - Az.: 308 O 321/10)  den Streitwert im Falle der unerlaubten Auswertung eines Filmwerks auf nur 10.000,00 Euro festgesetzt, woraus sich erstattungsfähige Abmahnkosten in Höhe von 631,80 Euro ergeben.

Vor dem Hintergrund, dass dem Kollegen in seiner Eigenschaft als erfahrenem Abmahnanwalt die einschlägige Rechtsprechnung bekannt sein dürfte, halten wir derartige Ausführungen, die offensichtlich letztlich allein der Einschüchterung der Betroffenen dienen sollen, für bedenklich. Auch möchten wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass etwa das Landgericht Bochum (Urteil vom 13.07.2010, Az. 12 O 235/10) es als Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung ansieht, wenn die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung als auch diejenige zur Zahlung der Abmahnkosten am gleichen Tag abläuft.

Aufgrund dieser und weiterer Ungereimtheiten können wir Betroffenen in diesem Falle nur dringend anraten, die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ungeprüft zu unterzeichnen und qualifizierte rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Wenn wir Ihnen dabei behilflich sein dürfen, sprechen Sie uns gern jederzeit an. Wenn Sie sich ganz allgemein über das Thema informieren möchten, empfehlen wir Ihnen zusätzlich unsere FAQ zum Thema Filesharing.