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Kein Anschluss unter dieser Nummer - LG Köln hebt Auskunftsbeschluss auf

Kein Anschluss unter dieser Nummer - LG Köln hebt Auskunftsbeschluss auf

von RA Michael Terhaag, Fachanwalt für IT-Recht

Zum Beschluss des LG Köln vom 24. Januar 2014; Az.: 209 O 188/13

Ende letzten Jahres wurde eine besonders große Welle urheberrechtlicher Abmahnungen der Kanzlei U + C bekannt, die in mehrfacher Hinsicht rechtlich bedenklich ist. Wir hatten unsere diesbezüglichen Zweifel schon sehr früh angemeldet, vgl. unsere Interviews beim ZDF und WDR.
Nun hat das Landgericht Köln in einem Beschluss eine Entscheidung aufgehoben, mit der die Abmahner überhaupt erst an die Kontaktdaten der Abgemahnten gelangt waren. 

Die Entscheidung ist deshalb besonders interessant, weil sie eine erste richterliche Einschätzung zu diesem rechtlich schwierigen Thema bietet. Aus diesem Grund haben wir sie uns einmal angeschaut und liefern hier eine kurze Analyse.

Die Streaming-Abmahnungen

Hintergrund des vorliegenden Beschlusses ist die Abmahnwelle, die für reichlich Diskussionen sorgte. Gleich zu Anfang stellte sich die Frage, wie überhaupt die IP-Adresse erlangt wurde. Später stellte sich heraus, dass die Abmahner die Daten vermutlich über eine Zwangsumleitung erlangt hatten. Schließlich kamen sogar Zweifel auf, ob überhaupt eine Rechteinhaberschaft besteht.

Die jedoch immer wieder im Raum stehende Frage war jedoch, ob Streaming überhaupt eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Schließlich wird die Datei tatsächlich nicht richtig heruntergeladen, sondern nur in den Browser-Cache. Einen Unterschied machte hierbei das Landgericht Köln auch zunächst nicht. An dieses waren nämlich die Anträge gestellt worden, die Internet-Provider zur Herausgabe der Anschlussdaten zu den ermittelten IP-Adressen zu verpflichten. In den Beschlüssen hierzu hatte das Gericht argumentiert, es handele sich um einen Download, der eine offensichtliche Rechtsverletzung darstelle. Eine solche war nötig, um über den Auskunftsbeschluss zu entscheiden. 

Die Abmahner verbuchten dies als Erfolg, da das Gericht ihre Ansicht anscheinend bestätigte. Kurz danach stellte sich heraus, dass das Gericht bei mehreren dieser Anträge sich schlichtweg geirrt hatte.

Der Beschwerde-Beschluss - keine offensichtliche Rechtsverletzung

Nun hatten verschiedene Betroffene gegen den Auskunftsbeschluss Beschwerde eingelegt. Über eine dieser Beschwerden hat das Gericht in dem hier vorliegenden Beschluss entschieden. Dabei korrigierte das gericht nun seine bisherige Entscheidung: Es liegt keine offensichtliche Rechtsverletzung vor. 

Die maßgebliche Argumentation des Gerichts:

"Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein (...)."

urheberrecht abmahnung streaming beschluss lg kölnDiese Entscheidung hat nun keine allgemeine Wirkung, sondern drückt ausschließlich die Zweifel des Gerichts aus, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, aufgrund derer die Datenauskunft berechtigt war. Dies gilt jedoch auch ausschließlich in Bezug auf den jeweiligen Antragsteller - die Auskunftsbeschlüsse sind weiterhin bestandskräftig, soweit sie nicht mit der Beschwerde angegriffen wurden. Eine endgültige Klärung, ob es sich beim Streaming um eine Urheberrechtsverletzung handelt oder nicht, bleibt bislang noch aus. Eine weitere Frage wird wohl sein, ob und inwieweit aufgrund der rechtswidrigen Auskunftsbeschlüsse ein Beweisverwertungsverbot bestehen kann. Allerdings ist sehr zweifelhaft, ob es überhaupt in einem der Abmahnverfahren zu einem Prozess kommt, in dem diese Frage geklärt werden könnte. 

Das Thema bleibt weiterhin spannend - wir halten Sie hier stets auf dem Laufenden.