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Wie privat ist privat? BGH zum Weiterleiten privater Chat-Nachrichten z.B. von Whatsapp – I ZR 256/25

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Wie privat ist privat? BGH entscheidet am 17. September über weitergeleitete WhatsApp-Nachrichten

Am 17. September 2026 verkündet der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung, die auf den ersten Blick nach Alltagsstreit klingt und bei näherem Hinsehen eine der interessantesten Fragen des digitalen Persönlichkeitsschutzes betrifft: Was passiert eigentlich rechtlich, wenn jemand einen vermeintlich vertraulichen Chat an einen Dritten weiterleitet?
Der Verkündungstermin in Sachen I ZR 256/25 ist auf 9.45 Uhr angesetzt, verhandelt wurde bereits am 30. Juli. [Transparenzhinweis: Der Verfasser und unsere Kanzlei sind an dem Verfahren nicht beteiligt.]

Die Ausgangslage

Neu ist die Frage nicht. Briefe und E-Mails wurden schon immer weitergegeben, und die Gerichte haben früh klargestellt, wo die Grenze liegt — das Landgericht Köln mit dem schönen Vergleich, eine an ein oder zwei Personen gerichtete Nachricht sei wie ein verschlossener Brief und nicht wie eine Postkarte (LG Köln, Urt. v. 06.09.2006 – 28 O 178/06), das Landgericht Berlin im Streit um zwei Briefe von Günter Grass an Karl Schiller (LG Berlin, Beschl. v. 10.10.2006 – 16 O 908/06); mehr dazu in unserem Beitrag Finger weg von Emails und Briefen. Verändert hat sich die Alltagshandlung: Einen Brief musste man kopieren, eine E-Mail wenigstens weiterleiten. Ein Screenshot vom Handy ist in zwei Sekunden gemacht und in der nächsten verschickt.

Der aktuell zugrundeliegende Sachverhalt ist schnell erzählt. Zwei gut befreundete Frauen tauschten sich über WhatsApp vertraulich aus, auch über die Verhältnisse in der Schönheitsarztpraxis, in der die eine als medizinische Fachangestellte arbeitete. Im gemeinsamen Urlaub zerstritten sich die beiden. Danach leitete die Freundin die komplette Korrespondenz an die Lebensgefährtin des Praxisinhabers weiter, die zugleich Office-Managerin der Praxis war. Wenige Tage später wurde der Mitarbeiterin fristlos gekündigt. Sie verlangte 7.500 Euro Geldentschädigung, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden und ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Zwei Instanzen, zwei Ergebnisse

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klägerin Recht (Urt. v. 14.11.2024 – 2-27 O 75/24) und stützte den Anspruch auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO gilt das Datenschutzrecht nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine natürliche Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Diese sogenannte Haushaltsausnahme greife hier aber nicht, weil die Beklagte die Nachrichten gezielt an eine arbeitgebernahe Person weitergeleitet habe – nach eigenem Bekunden, um die Praxis ihres guten Freundes zu schützen. Damit habe die Weiterleitung zumindest auch dessen gewerblichen Interessen gedient.
Die erforderliche Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO fiel zugunsten der Klägerin aus, weil sie erkennbar auf die Vertraulichkeit einer Freundschaft vertraut hatte. Die zugesprochenen 7.500 Euro schätzte die Kammer nach § 287 ZPO und gewichtete dabei den Vorsatz, den Verlust des Arbeitsplatzes und die Sensibilität der offenbarten Inhalte.

Das Oberlandesgericht sah die Sache anders und wies die Klage vollständig ab, OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 27.11.2025 – 6 U 361/24. Maßgeblich sei, nach Einschätzung des Senats, allein die Person, die die Daten verarbeitet – nicht die, deren Daten verarbeitet werden. Die Beklagte habe zu Arzt und Office-Managerin in keiner geschäftlichen Beziehung gestanden, man habe sich rein privat gekannt.
Dass sie die Kündigung bezweckt oder einkalkuliert haben mag, ändere daran nichts: Sie habe nicht aus eigenen wirtschaftlichen Interessen gehandelt. Und in den öffentlichen Raum habe die Weiterleitung nicht ausgestrahlt, weil sie an eine einzige Empfängerin gegangen sei. Die Haushaltsausnahme greift, die DSGVO ist damit nicht anwendbar.
„Persönlich", so das OLG, könne sich positiv in geistigen Schöpfungen äußern, „aber auch negativ in sozial oder gar rechtlich nicht akzeptiertem Verhalten wie persönlicher Rache. Die Sanktionierung solcher Verhaltensweisen ist jedoch nicht Aufgabe und Zweck der Datenschutzgrundverordnung." Zugegebenermaßen ein interessanter Punkt, der aber doch nicht dazu führen darf, dass sich der Handelnde bei besonders persönlichem Motiv automatisch außerhalb der Grundverordnung bewegt. 

Auch eine Geldentschädigung aus allgemeinem Persönlichkeitsrecht lehnte der Senat ab. Zwar bejahte er einen rechtswidrigen und vorsätzlichen Eingriff in die Privat- und möglicherweise sogar Intimsphäre, hielt ihn aber nicht für schwerwiegend genug – zumal die Klägerin im Eilverfahren bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erwirkt hatte und damit anderweitig Genugtuung erfahren habe.

Worum es jetzt beim BGH geht

Im Mittelpunkt steht die Haushaltsausnahme: Der I. Zivilsenat hat nach der Terminmitteilung darüber zu entscheiden, ob das Weiterleiten privater Chat-Nachrichten an Dritte gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt. Ob er sich darüber hinaus wünschenswerterweise auch zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht äußert, bleibt abzuwarten.

Greift die Haushaltsausnahme, ist die Weiterleitung also noch rein privat und die DSGVO deshalb gar nicht anwendbar, bleibt es beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht mit seiner hohen Schwelle: Unterlassung ja, Geld nur bei schwerwiegender Verletzung. Auch eine solche kommt aber entgegen der Auffassung des OLG meines Erachtens durchaus in Betracht, wenn sich die Betroffene im Chat abfällig über ihren Arbeitgeber geäußert hat und ausgerechnet diese Passagen absichtlich in dessen Umfeld gelangen.
Ist die DSGVO dagegen anwendbar, stehen der Betroffenen Auskunft, Löschung und der Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO offen, der keine schwerwiegende Verletzung voraussetzt – einen immateriellen Schaden muss sie allerdings weiterhin darlegen. Davon hängt im Ergebnis ab, ob es für einen weitergeleiteten Chat am Ende wirklich Geld oder nur eine Unterlassungsverpflichtung für die Zukunft gibt.

Ausblick

Ob im September bereits eine abschließende Antwort kommt, ist offen. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision mit dem Hinweis versehen, im Revisionsverfahren könne eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV notwendig sein. Gut möglich also, dass kein Urteil verkündet wird, sondern ein Vorlagebeschluss nach Luxemburg zum EuGH.

Wie stets bei höchstrichterlichen Entscheidungen wird die Antwort weit über diesen Einzelfall hinausreichen. Weitergeleitete Screenshots und Chatverläufe sind Alltag, in Familien wie in Betrieben. Fällt die Haushaltsausnahme, könnte dieser Alltag ein Preisschild bekommen... Wir berichten über das Ergebnis und ergänzen diesen Beitrag.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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