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Grass erreicht einstwilige Verfügung gegen die FAZ - LG Berlin, Beschluss vom 10.10.2006, Az.: 16 O 908/06

Leitsätzliches

Im Streit um die Veröffenlichnung seiner Briefe aus dem Bundesarchiv an den damaligen Wirtschaftsminister hat der Schriftsteller eine einstweilige Verfügung erlangt.
Die Briefe genießen Urheberrechtsschutz, da sie nach Form und Inhalt über alltägliche Mitteilungen hinaus gehen und Ausdruck einer individuell geprägten Schöpfung sind. Zudem liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrechts vor, da allein dem Verfasser eines Briefes die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen veröffentlicht werden.

 

LANDGERICHT BERLIN

- EINSTWEILIGE VERFÜGUNG -

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 16 O 908/06

Entscheidung vom 10. Oktober 2006

 

 

In der einstweiligen Verfügungssache

 


...
g e g e n
...

wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:

1. Der Antrag wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, 00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, untersagt, die Briefe des Antragstellers an ... vom 15.07.1969 und vom 28.04.1970 ohne ausdrückliche Freigabe und Lizenzerteilung durch den Antragsteller zu vervielfältigen und zu verbreiten oder sonst wie zu veröffentlichen, wie geschehen in der „Frankfurter Allgemeine“ Nr. 227 vom 29.September 2006 auf Seite 35.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe:

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin in der Ausgabe der „Frankfurter Allgemeine“ Nr. 227 vom 29. September 2006 auf Seite 35 die zwei im Tenor genannten Briefe abgedruckt hat, welche unter der Anschrift „Bundesministerium der Wirtschaft“ an den früheren Bundeswirtschaftsminister gerichtet waren und welche im Bundesarchiv in Koblenz aufbewahrt werden, wo der Politikwissenschaftler ... im Rahmen einer Recherche Einblick erhielt.

Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Absatz 1 i.V.m. §§ 12, 15, 16, 17, 19a UrhG, 823 Absatz 1 BGB zu.

Die Briefe genießen Urheberschutz nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG.

Zwar ist anerkannt, dass gewöhnliche Briefe alltäglichen Inhalts nicht dem Urgeberschutz unterfallen (vgl. BGHZ 31, 308,311-Alte Herren), auch nicht, wenn es sich um Mitteilungen berühmter Schriftsteller handelt (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3393-Botho Strauß). Handelt es sich jedoch um solche, die nach Form und Inhalt über alltägliche Mitteilungen hinaus gehen und Ausdruck einer individuell geprägten Schöpfung sind, kann Urheberschutz zu bejahen sein, wobei die persönliche geistige Schöpfung sowohl in der Gedankenformung und –führung des dargestellten Inhalts als auch in der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes liegen kann (vgl. KG GRUR – RR 2002, 313 – Das Leben, dieser Augenblick). Dabei braucht es sich nicht um hochgeistige Erzeugnisse literarischer Prägung zu handeln, wenn sich die Briefe jedenfalls durch die Art der Sprachgestaltung oder Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen, kulturellen, politischen oder sonstigen Fragen von gewöhnlichen Briefen abheben (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3393 – Botho Strauß).
Dies ist zumindest für den Brief vom 15.Juli 1969 zu bejahen. Die bildhafte Sprache („…fiel mir auf, dass sich das Nein der Herren Kiesinger und Strauß zur Aufwertung als Bumerang für die CDU/CSU entpuppt.“ , „Es wäre für Sie eine Erleichterung und gleichfalls für die Öffentlichkeit so etwas wie die Wohltat eines reinigenden Gewitters“), die verwendeten Stilmittel („Es war richtig, dass die Öffentlichkeit…“, „Es war richtig, dass Sie den Bericht…“ , „Es ist richtig, dass sich die SPD…“, „Es wäre gut und richtig…“) wie auch die inhaltliche Auseinandersetzung und der (moralisch) Appell an den Adressaten, sich zu seiner Vergangenheit zu bekennen, geben dem Text seien formale Höhe und individuelle Aussagekraft.

Für den Brief vom 28. April 1970 gilt dies zwar hinsichtlich der Stilmittel nicht in demselben Maße, hier sind jedoch die Gedankengliederung („Der erste Fehler…“, „Der zweite Fehler…“) und wiederum die thematische Auseinandersetzung für die erforderliche Schöpfungshöhe ausreichend. Zudem können beide Briefe als Einheit gesehen werden, so dass es ein einheitlicher Unterlassungsanspruch besteht (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3393 – Botho Strauß).

Selbst wenn Urheberrechtsschutz verneint würde, stünde dem Antragsteller unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein Unterlassungsanspruch zu, da allein dem Verfasser eines Briefes die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen veröffentlicht werden (vgl. BGHZ 13, 334).

Die Antragsgegnerin hat in das Recht des Antragstellers aus § 12 UrhG eingegriffen. Es kann dahinstehen, ob durch Übergabe der Briefe an das Bundesarchiv diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden (§§ 6,12 UrhG). Insbesondere kommt es nicht darauf an, wie sich die Beschränkungen des § 5 BArchG i.V.m. §§ 1, 3, 5 BArchV auf die Frage der Öffentlichkeit auswirken (vgl. insoweit für eine ähnliche Zugangsregelung OLG Zweibrücken GRUR 1997,364, wo die Veröffentlichung verneint wurde). Jedenfalls ist unstreitig, dass nicht der Antragsteller selbst die Briefe dem Archiv übergeben hat. Mithin hat er sein Recht aus § 12 UrhG nicht ausgeübt.

Auch der Umstand, dass er die Briefe an das Bundesministerium adressiert hat – von wo sie offenbar an das Bundesarchiv gelangten – stellt keine Veröffentlichung i.S.v. § 12 UrhG dar, da der Adressat ausschließlich der Bundesminister ... war und der Umstand, dass andere Personen des Ministeriums von dem Inhalt möglicherweise Kenntnis erlangt haben, nicht zur Annahme eines Veröffentlichungswillens führt, genauso wenig wie dies der Fall ist, wenn Schreiben an eine Redaktion, an eine größere Rechtsanwaltskanzlei oder an den Spruchkörper eines Gerichts gerichtet ist (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3393 – Botho Strauß).

Auf das Zitatrecht (§ 51 UrhG) kann sich die Antragsgegnerin bereits deshalb nicht berufen, weil die Texte nicht veröffentlicht sind, so dass die Frage, wer sich auf Seite 35 überhaupt mit den in einen Kasten gesetzten und damit vom Text des Autors xxx abgegrenzten Briefen auseinandersetzt, offen bleiben kann.
Eine übergesetzliche Rechtfertigung für den Eingriff in die Rechte des Antragstellers vermag die Kammer nicht zu sehen. Eine auf den Ausnahmefall beschränkte (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 2.Aufl., § 12 Rn. 16) übergesetzliche Einschränkung des Erstveröffentlichungsrechts hat unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte (Persönlichkeits- und Eigentumsrecht einerseits, Presse- und Meinungsfreiheit andererseits) jedenfalls dergestalt zu erfolgen, dass ein Eingriff möglichst schonend zu erfolgen hat (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3394 – Botho Strauß). Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit dergestalt, dass die Texte – wenn auch wohl nicht komplett vollständig, so doch – in weitern Teilen abgedruckt wurden, besteht nicht. Ein dringendes Bedürfnis an der wörtlichen Wiedergabe großer Teile der Briefe – wie geschehen – ist auch nicht durch die aktuelle Diskussion um den Antragsteller gerechtfertigt. Weite Teile der Briefe beschäftigen sich nämlich gar nicht mit der Problematik der Vergangenheit des Adressaten ... die allein für eine Auseinandersetzung wiederum mit dem Tun und Unterlassen des Antragstellers geeignet wären. Dem Informationsinteresse hätte – ohne dass die Kammer sich hierzu abschließend festzulegen hat – gegebenenfalls Genüge getan werden können durch ein auszugsweises Zitieren.

Wiederholungsgefahr und Dringlichkeit sind durch die eingetreten Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter des Antragstellers indiziert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Der Antragsteller hat eine zunächst weitergehende Antragsfassung auf die zwei im Tenor genannten Briefe beschränkt.

(Unterschrift)