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Urteil: Ausstrahlungsbeschränkungen für "Big Brother" nicht zulässig

Urteil: Ausstrahlungsbeschränkungen für "Big Brother" nicht zulässig

Die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien hatte eine Folge von „Big Brother“, die Ereignisse im Big Brother-Haus vom Vortag und von den Morgenstunden des Ausstrahlungstages zusammenfasste, als Fernsehangebot angesehen, das geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen oder gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Ohne zuvor den Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen eingetragener Verein zu befassen, hatte die Landesanstalt Aufsichtsmaßnahmen getroffen, insbesondere angeordnet eine Ausstrahlung der entsprechenden Sendung zwischen 19.00 und 20.00 Uhr zukünftig zu unterlassen.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat den Aufsichtsbescheid der Hessischen Landesanstalt mit sämtlichen darin getroffenen Aufsichtsmaßnahmen aufgehoben (Az. 8 A 254/14). Einem Einschreiten der Landesmedienanstalt stehe als Aufsichtshindernis entgegen, dass diese keine Entscheidung des Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen eingetragener Verein herbeigeführt habe. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag stelle die freiwillige Selbstkontrolle in den Vordergrund und verlange bei nicht vorlagefähigen Sendungen eine von der Landesmedienanstalt herbeigeführte Entscheidung einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle.

Bei der „Big Brother“-Sendung, gegen die sich die Aufsichtsmaßnahmen der Landesmedienanstalt richteten, handele es sich um eine nicht vorlagefähige Sendung. Maßgeblich für die Einstufung als vorlagefähige oder nicht vorlagefähige Sendung sei das Konzept, dass der Veranstalter mit seiner Sendung verfolge als Ausdruck seiner grundrechtlich geschützten Programmfreiheit. Im Rahmen dieses Konzeptes habe sich RTL 2 für ein durch Aktualität charakterisiertes Format entschieden. Der Jugendschutz als Schranke der Rundfunkfreiheit werde hierdurch nicht verletzt. Soweit eine Beeinträchtigung des Jugendschutzes in Rede stehe könne die Landesmedienanstalt bei nicht vorlagefähigen Sendungen eine Befassung der Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle veranlassen. Nach deren Entscheidung sei die Landesmedienanstalt zu einer eingeschränkten Kontrolle gegebenenfalls zum Treffen von Aufsichtsmaßnahmen berechtigt.

Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen. Die Abgrenzung von vorlagefähigen und nicht vorlagefähigen Sendungen im Sinne des § 20 des JugendmedienschutzStaatsvertrages habe grundsätzliche Bedeutung.

(Quelle: Pressemitteilung VGH vom 7. Mai 2015)