×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Medienrecht
/
Beschluss: "Schmähgedicht" darf nicht bei Demo zitiert werden

VG Berlin: "Schmähgedicht" von Böhmermann darf nicht bei Demo zitiert werden

Bei einer Demonstration vor der türkischen Botschaft darf das Gedicht „Schmähkritik“ der Sendung "Neo Magazin Royal" weder gezeigt noch rezitiert werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (VG Berlin, Beschluss vom 14. April 2016, Az. VG 1 L 268.16). 

Der Antragsteller beabsichtigt unter dem Motto „Ziegendemo gegen Beleidigung“ eine Versammlung vor dem Grundstück der türkischen Botschaft. Es sei geplant, dass die Teilnehmer der Kundgebung Ziegenmasken oder Kopftücher trügen und „künstlerische Schrifttafeln“ vor sich aufstellten. Auf den Schildern sollten Teile des Gedichts mit dem Titel „Schmähkritik“ von Jan Böhmermann abgedruckt werden.

Der Polizeipräsident als Versammlungsbehörde untersagte das öffentliche Zeigen und Rezitieren des Gedichts „Schmähkritik“ oder einzelner Textpassagen daraus, weil dies geeignet sei, den Verdacht einer Straftat zu begründen. Außerdem hätten die Formulierungen einen grob ehrverletzenden Charakter.

Das Verwaltungsgericht hat die versammlungsrechtliche Auflage im Ergebnis bestätigt, ohne eine Aussage über die Strafbarkeit des Handelns von Jan Böhmermann zu treffen. Die Satire von Böhmermann zeichne sich durch eine distanzierende Einbettung in einen „quasi-edukatorischen Gesamtkontext“ aus, um so die Grenzen der Meinungsfreiheit zu verdeutlichen. Im Gegensatz dazu erfülle die isolierte Zitierung des Gedichts die Voraussetzungen einer beleidigenden Schmähkritik. In diesem Fall gehe der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit vor. Trotz der öffentlichen Diskussion über den Beitrag von Jan Böhmermann werde ein unbefangener Dritter, der die mit Ziegenmasken auftretenden Versammlungsteilnehmer und die Texttafeln wahrnehme, dies nicht als eine zulässige Form der Meinungsäußerung verstehen.

Dem Antragsteller steht gegen den Beschluss die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

(Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin vom 15. April 2016)