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Filmrecht: Rechtsschutz gegen Filme möglich

Filmrecht: Gibt es einen Rechtsschutz gegen Filme? (Teil I) - von der Contergan-Katastrophe zum Baader-Meinhof-Komplex

von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann

Siehe auch Teil II des Beitrags

In den letzten Jahren verzeichnen die deutschen Gerichte einen Anstieg von Einstweiligen Verfügungen und Klagen gegen Fernseh- und Kinofilme, die mutmaßlich in das Persönlichkeitsrecht eingreifen. Meist sind das Verfilmungen tatsächlicher Begebenheiten, die schon im Vorfeld ihrer Ausstrahlung in den Medien kontrovers diskutiert werden.

Für Aufsehen gesorgt haben beispielsweise die Rechtsstreitigkeiten um den Kannibalen von Rotenburg, den Contergan-Film, oder den RAF-Film „Baader-Meinhof-Komplex“. Gegen den RAF-Film hatten neben der Witwe des von der RAF ermordeten Bankiers Jürgen Ponto sogar auch die verfilmten Täter geklagt. So hatte nach Medienberichten die Ex-Terroristin Brigitte Mohnhaupt versucht, gerichtlich gegen eine der Filmszenen vorzugehen.

Für die Gerichte auf den ersten Blick ein kaum zu lösender Konflikt: die Produzenten und Regisseure nehmen naturgemäß die künstlerische Freiheit für sich in Anspruch, wie und mit welcher Dramaturgie ein bestimmter Stoff verfilmt wird. Hingegen wollen die Personen, deren Leben und Taten verfilmt wird, in den Verfilmungen richtig dargestellt werden, da der Zuschauer solche Verfilmungen häufig für bahre Münze nimmt.

Beispielhafte Fälle aus der Vergangenheit - Kannibale von Rotenburg und die Contergan-Katastrophe

Das wird besonders deutlich am Fall des „Rotenburger Kannibalen“. An die schauderhafte Berichterstattung in den Medien über diesen Fall, auf deren Inhalt an dieser Stelle nicht eingegangen werden soll, erinnert man sich ungern. Der Täter wehrte sich erfolgreich gerichtlich (OLG Frankfurt, 14 U 146/07) gegen die AuBeitrag zum Filmrechtsstrahlung. Er war der Ansicht, die detailgetreue Nacherzählung der Tat und die Darstellung des Täters, sei ihm derart ähnlich, aber dabei nur auf seine sexuelle Perversion beschränkt, dass noch nicht einmal die Kunstfreiheit der Produzenten es rechtfertige, dass er eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes hinnehmen müsse.

Der Film wurde nie ausgestrahlt.

Ähnlich – wenn auch ein wenig anders – der Fall zur Verfilmung der „Contergan-Katastrophe“ (OLG Hamburg, 7 U 143/06) der 1950er und -60er Jahre. Der Pharmakonzern Grünenthal, der damals das folgenschwere Beruhigungsmittel Contergan auf den Markt gebracht hatte, und so den Skandal auslöste, sah durch das Drehbuch und den Film sein Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Dies, weil die historische Wahrheit nicht richtig wiedergegeben worden sei und so Teile der Geschichte schlicht falsch seien.

Hier folgte das Gericht aber nicht der Argumentation des vermeintlich Verletzten. Lediglich ein Teil des Films, indem gezeigt wird, wie die Verantwortlichen des Unternehmens den Rechtsanwalt der Geschädigten in seiner Ehre verletzen wollte, sei geeignet, das Ansehen der Firma auch heute noch nachhaltig zu schädigen. Alle übrigen Angriffspunkte (es wurden etliche Stellen des Films angegriffen) fielen jedoch aus, da das Gericht der Ansicht war, dass die Kunstfreiheit über der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes überwiegt. Auch das Bundesverfassungsgericht musste sich noch mehrfach mit dem Film beschäftigen.

Rechtliche Grundlagen zum Rechtsschutz gegen Filme

Die Rede ist im Zusammenhang solcher Fälle immer vom Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und der Kunstfreiheit der Regisseure und der Filmhersteller. Doch was genau ist damit gemeint? Das Persönlichkeitsrecht alleine bietet einem Verletzten noch keinen Anspruch, um gegen einen Film erfolgreich vorzugehen.

Das Recht am eigenen Bild?

Zum einen können Ansprüche aus dem Kunsturhebergesetz bestehen, wonach das Recht am eigenen Bild geschützt ist. Diese Anspruchsgrundlagen regeln aber das Recht am eigenen Bild an sich und kommen eher zu tragen, wenn Boris Becker mit seiner neuen Flamme von Paparazzi fotografiert wird und nicht am nächsten Tag in der Zeitung abgebildet werden möchte. Bei der hiesigen Fallgestaltung kommen sie nicht zum tragen. Allerdings sind auch Fälle denkbar, in denen die Bildrechte verletzt werden, wenn beispielsweise Fotos der Betroffenen in der Werbung für solche Filme verwendet werden.

Persönlichkeitsrecht versus Kunstfreiheit

Rechtlicher Ansatzpunkt ist daher zumeist das Persönlichkeitsrecht. Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht führen zu einem umfassenden Unterlassungsanspruch. Ist eine Rechtsverletzung nämlich erst einmal festgestellt ist, will der Verletzte in aller Regel direkt die Ausstrahlung des Filmes unterbinden, damit der ehrverletzende Inhalt nicht an die Öffentlichkeit gerät. Die Betroffenen berufen sich hierbei zumeist auch auf den Schutz des Grundgesetzes. Dort ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Artikel 2 und Artikel 1 besonders geschützt.

Bisherige Rechtsprechung zum Persönlichkeitsrecht bei Verfilmungen

Bislang haben siAnwalt für Filmrechtch einige Gerichte in der näheren Vergangenheit mit Spielfilmen befasst, die es jedenfalls kritisch zu beurteilen galt. Zu nennen sind hier insbesondere die Entscheidungen des OLG Frankfurt zum „Kannibalen von Rotenburg“ (Az.: 14 U 146/07) und bezüglich eines anderen Films zum selben Thema aus Hollywood (Az.: 14 W 10/06). Zu nennen sind zudem die Entscheidung des OLG München zum Film „Der Baader Meinhof Komplex“ (Az.: 18 W 1902/07), des OLG Hamburg zur WDR-Koproduktion  „Mord in der Karibik“ (Az.: 7 W 19/08) und die Entscheidungen des OLG Hamburg zur Verfilmung des Contergan-Skandals durch den WDR (Az.: 7 U 142/06).

Auch die Verfassungsrichter in Karlsruher beschäftigten sich mehrfach mit diesem Thema, besonders rund um den Contergan-Film (Az.: 1 BvR 1223 und  1224/07).

Interessenabwägung zwischen Kunstfreiheit und den Rechten der Betroffenen

Die Gerichte nehmen dabei stets auf das Persönlichkeitsrecht und dessen grundrechtlichen Schutz Bezug. Der Rückgriff auf die Grundrechte spielt dabei eine besonders wichtige Rolle. Regelmäßig ist es nämlich im Rechtsschutz gegen Filme so, dass nicht nur auf Seiten des mutmaßlich Verletzten Grundrechte zu seinen Gunsten streiten, sondern auch der Produzentenseite grundrechtlicher Schutz zukommt. Dieser Schutz ergibt sich dann regelmäßig aus Art. 5 Abs. 1 GG. Dort wird die Freiheit der Berichterstattung durch Film gewährleistet. Dieses Recht wird aber  nicht grenzenlos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet es seine Grenzen dort wo das Recht der Persönlichen Ehre eines anderen beginnt. Das Gericht muss also immer prüfen, ob der angegriffene Film in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreift.

Lesen Sie hier weiter im 2. Teil des Beitrags...