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Der virtuelle Pranger im Netz

Der virtuelle Pranger im Netz - Zum Anspruch auf Schmerzensgeld nach Verdächtigungen im Internetforum bei Strafverfolgung

von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann

Einen besonderen Fall eines virtuellen Prangers hatte das OLG Celle zu entscheiden: Bei der Aufklärung eines Tötungsdelikts ging die Polizei neue Wege und richtete ein Internetforum ein. Dieses sollte der Bevölkerung ein Podium bieten, auf dem sie über den Mord diskutieren konnte. Andererseits sollten aber auch mögliche Zeugen angesprochen werden, die in dieser Sache Hinweise geben können.

Die Sache entwickelte sich jedoch dahingehend, dass der Verdacht schnell auf eine bestimmte Person fiel. Dieser wurde in dem Forum derart angegangen und als Täter hingestellt, dass das Gericht hierfür später die Worte „Denunziation“ und „Hexenjagd“ fand. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass der Kläger nichts mit dem Mord zu tun hatte, ein anderer wurde als Täter überführt und verurteilt. Der angerichtete Schaden durch die Verleumdungen konnte jedoch auch durch einen öffentlichen Rehabilitierungsversuch nicht rückgängig gemacht werden.

Daraufhin ging der Kläger gegen das Land als Dienstherrn der Polizei vor und klagte auf Zahlung von 20.000,- € Schmerzensgeld. Das das Oberlandesgericht in Celle nahm eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an einer reibungslosen Strafverfolgung vor. Die Richter hielten in ihrer Entscheidung (Az. 16 U 2/07 vom 19.06.2007) durch die 14 Tage bestehende Veröffentlichung auf der Website eine schwerwiegende und nicht zu rechtfertigende Persönlichkeitsverletzung des Betroffenen an. Dieser erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,- € zugesprochen.

Das OLG Celle sah bereits die Einrichtung des Internetforums als eine unzulässige Strafverfolgungsmaßnahme, da dieses für die Aufklärung des Verbrechens nicht erforderlich war und stattdessen zu einer Verächtlichmachung des Klägers führte. Ein Verzicht auf das Forum hätte sich auf die Ermittlungen nicht negativ ausgewirkt, den Betroffenen jedoch nicht verletzt. Eine Einbeziehung des Internets als Medium in die Verbrechensaufklärung sahen die Richter jedoch grundsätzlich als zulässig an. Jedoch sei es in der Regel geboten, dass derart erlangte Hinweise nicht öffentlich gemacht werden und damit für jedermann abrufbar sind.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht das Handeln der Polizei als nicht verhältnismäßig und damit unzulässig an. Da die Einrichtung des Forums für die Aufklärung nicht erforderlich war und gleichzeitig zu einer weiteren Verächtlichmachung des Betroffenen führte, wurde das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt und die Maßnahme war damit rechtswidrig.

Die besondere Situation des vorliegenden Falles war, dass auf der Betreiber der Website keine Privatperson oder eine Firma war, sondern die Polizei. Das Urteil ist aber durchaus übertragbar auf andere Forenseiten. Auch auf solchen Seiten gilt, dass niemand an den virtuellen Pranger gestellt werden darf und Verleumdungen und Beleidigungen unzulässig sind. Insbesondere unter Wettbewerbern darf auch keine unzulässige Kritik geübt werden und Schmähkritik ist tabu.

So gibt es wenig überraschend bereits zahlreiche Urteile zur Forenhaftung und insbesondere auch zu der Frage, ob bei solchen Beiträgen ein Löschungsanspruch besteht. Betroffenen ist hierzu zu empfehlen, sich zu den rechtlichen Möglichkeiten beraten zu lassen. Je nach Konstellation des Falls kann ein Vorgehen gegen den Forenbetreiber oder den Verfasser des jeweiligen Beitrages – aber auch gegen beide – empfehlenswert sein.

So konnte in einem von unserer Kanzlei über drei Instanzen begleiteten Rechtsstreit ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs erwirkt werden, wonach auch dann der Betreiber in Anspruch genommen werden kann, wenn der Verfasser selbst bekannt ist (BGH vom 27.03.2007, Az. VI ZR 101/06). Die Karlsruher Richter haben durch diese Entscheidung die Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene erfreulicherweise deutlich gestärkt.